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Thurnherr Walter · 2020-09-10

Thurnherr Walter · Aargau · 2020-09-10

Wortprotokoll

Die Anträge sind schon ein bisschen unterschiedlich. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sind auch Abweichungen beim Asyl- und Wegweisungsverfahren möglich. Wenn Sie die Punkte durchgehen, die jetzt aufgezählt wurden, dann sehen Sie, dass das beim Antrag der Minderheit Carobbio Guscetti nicht der Fall ist. Beim bundesrätlichen Entwurf geht es auch um Abweichungen beim Asyl- und Wegweisungsverfahren. Warum ist das wichtig? Solche Abweichungen sind heute in der Covid-19-Verordnung Asyl enthalten. Wir wollten sie übernehmen. Sie dienen der Sicherstellung der Durchführung der Asylverfahren auch unter erschwerten Bedingungen.

Es geht vor allem um Anpassungen beim unentgeltlichen Rechtsschutz und bei den erstinstanzlichen Verfahrensfristen. Einfach als Beispiel: Es besteht nach der Covid-19-Verordnung Asyl die Möglichkeit, im Asylverfahren auch Anhörungen ohne die Rechtsvertretung, die normalerweise anwesend ist, durchzuführen. Dafür wurde die Beschwerdefrist von 7 auf 30 Tage verlängert. Das ist eine Frist, wie sie früher [PAGE 772] existierte, als die Rechtsvertretung des Staates noch nicht garantiert war. Es ist wichtig, dass wir diese Verfahren auch in Covid-Zeiten zügig und gesetzmässig durchführen können. Dafür sind unter Umständen aber diese Anpassungen nötig, die in diesem Minderheitsantrag nicht vorhanden sind.

Deshalb bitten wir Sie, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.