Rechsteiner Paul · Ständerat · 2020-09-10
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-10
Wortprotokoll
Es ist so, dass diese Bestimmung im Kontext der Bestimmungen über die Erwerbsersatzordnung in Artikel 10 zu lesen ist. Das macht es alles etwas kompliziert. Das steht in der Fahne auf Seite 20, wo dann der Entschädigungsanspruch für solche besonders gefährdeten Personen geregelt wird. Die Botschaft sagt, dass die Bestimmung unter Artikel 3 ermöglicht, Anordnungen bezüglich besonders gefährdeter Personen zu treffen. Die Meinung der Antragstellenden, also der Minderheit, und auch des Nationalrates war, dass eine solche Entschädigung, wenn sie greift, dem Arbeitgeber rückvergütet werden können soll.
Nun, dieser Entscheidung gegenüber steht - und das ist jetzt die Begründung der Mehrheit -, dass diese Anordnung für besonders gefährdete Personen noch lange nicht bedeutet, dass jemand nicht arbeitet. Es ist so, dass da andere Massnahmen möglich sind. Eine Hauptmassnahme ist Homeoffice. Wenn Homeoffice möglich ist, dann arbeitet jemand, auch wenn er oder sie gefährdet ist, vollkommen problemlos und hat entsprechend normalen Lohnfortzahlungsanspruch. In dem Sinn gibt es keinen Bedarf an Entschädigung. Diese Argumentation führte dazu, dass sich die Mehrheit dafür entschied, hier dem Bundesrat zu folgen. Das ist die Position, die ich hier vertrete.