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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-15

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-15

Wortprotokoll

Die SGK-N hat mit 21 zu 4 Stimmen beschlossen, bei Artikel[NB]10[NB]an[NB]der[NB]nationalrätlichen Fassung festzuhalten. Wir haben noch ausführlicher diskutiert, was eine "massgebliche Einschränkung" sein soll. Es herrscht immerhin die einhellige Meinung, dass die Einschränkung deutlich über 50 Prozent des Erwerbs ausmachen muss. Bei Artikel 10 Absatz 3 möchte die Kommissionsmehrheit, dass der Bundesrat sicherstellt, dass nur im Umfang des selbst deklarierten Erwerbsausfalles Entschädigungen ausgerichtet werden. Die Minderheit Sauter möchte an der ursprünglichen Bestimmung festhalten, dass Entschädigungen nur dann ausgerichtet werden, wenn ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden kann. Die Kommission hat mit 17 zu 5 Stimmen entschieden.

Wir haben nun einen neuen Antrag Mettler/Meyer Mattea/Rösti/Roduit auf dem Tisch. Der Antrag will den Bundesrat verpflichten, mit Stichproben sicherzustellen, dass Entschädigungen nur im Umfang des selbst deklarierten Erwerbsausfalles ausgerichtet werden. Diese Formulierung lag in der Kommission so nicht vor. Ich möchte aber an dieser Stelle doch darauf aufmerksam machen, dass wir uns keine Illusionen machen dürfen: Die Ausgleichskassen müssen dieses Gesetz umsetzen. Sie müssen folglich Entschädigungen im Umfang des selbst deklarierten Erwerbsausfalles ausrichten. Dieser selbst deklarierte Erwerbsausfall wird mit Stichproben überprüft, es wird aber offensichtlich nicht überprüft, ob dieser selbst deklarierte Erwerbsausfall auch richtig ist; den Ausgleichskassen stehen z. B. keine Steuerunterlagen zur Verfügung.

Die Bestimmung in Artikel 10a, "Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge", hat der Ständerat mit Stichentscheid des Präsidenten gestrichen. Diese Bestimmung in Artikel 10a übernimmt die heutige Regelung der Covid-19-Verordnung, welche es ermöglicht, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Ihre Kommission hat mit 16 zu 8 Stimmen Festhalten beschlossen.

Bei Artikel 11 Buchstabe e haben wir vor einer Woche ausführlich über die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung diskutiert. Ihre Kommission möchte da mit 13 zu 11 Stimmen an der nationalrätlichen Fassung festhalten.

Sie hat bei Artikel 10 doch eine relativ grosszügige Lösung beschlossen und wird die Gültigkeitsdauer von Artikel 10 deshalb bis zum 30. Juni 2021 begrenzen. Wir wissen nicht, wie lange diese Covid-19-Pandemie dauern wird, aber wir müssen den Unternehmen die Möglichkeit geben, sich mit neuen Geschäftsmodellen anzupassen, sich allenfalls neu auszurichten. Die Kommission hat mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung die Befristung eingeführt, gegen die sich der Streichungsantrag der Minderheit Weichelt-Picard wendet.

Nun haben wir noch einen Einzelantrag Feller auf dem Tisch; auch er lag der Kommission nicht vor. Er hat meines Erachtens aber eine Logik, weil die einschlägige Covid-19-Verordnung am 16. September ausläuft und dieses dringliche Bundesgesetz am 26. September in Kraft treten wird. Folglich gäbe es eine Lücke dazwischen, weshalb es wahrscheinlich angezeigt ist, diese mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung zu füllen.

Zusammenfassend bitte ich Sie, bei allen Bestimmungen der Kommissionsmehrheit zu folgen.