Dettling Toni · Ständerat · 2002-09-18
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Es geht hier meines Erachtens - das sieht man auch am flammenden Plädoyer von Kollege Studer - um ein Kernstück dieser Mietrechtsrevision. Kollege Studer hat zu Recht gesagt, dass die Vergleichsmiete ein, wie wir immer auch beidseitig festgehalten haben, etwas problematisches Instrument ist. Trotzdem gibt es bei dieser Revision, wie wir gesehen haben, keinen anderen Konsens.
Aber - das muss ich hier klar festhalten - es kann sich bei der Vergleichsmiete nicht um ein generelles Konsultationsrecht handeln, wie es die Minderheit beantragt. Dieses Konsultationsrecht erweckt nämlich den Eindruck, jede Person könne - gegebenenfalls gegen eine Gebühr - den höchstzulässigen Mietzins für das persönliche Mietobjekt beim Bund in Erfahrung bringen. Dies würde voraussetzen, dass eine objektive Erhebung über die wesentlichen Qualitätselemente der konkret betroffenen Wohnungen gemacht würde, namentlich über die Grösse, die Standortgütefaktoren, das fiktive Baujahr aufgrund des Unterhaltszustandes usw. Das Instrument der Vergleichsmiete ist jedoch, wie das Bundesamt für Wohnungswesen in Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges zu Recht ausdrücklich festhält, kein offizielles Nachschlagewerk oder gar eine Art Eurotaxmiete-Kalender. Vielmehr dient es dazu, in einem mietrechtlichen Verfahren den richterlichen Behörden eine Beurteilung des strittigen Mietzinses zu ermöglichen. Die statistische Vergleichsmiete legt niemals - und das ist eben der wesentliche Unterschied - amtliche Mietzinse fest, welche von den Parteien ausserhalb eines Anfechtungsverfahrens erfragt oder verwendet werden können. Sonst würde die statistische Fixierung des Mietzinses gefördert, die man da und dort befürchtet. Wir würden dann eigentlich amtliche, administrierte Mietzinse erhalten. Das wollen wir auf keinen Fall.
Im Übrigen handelt es sich beim Vergleichsmietemodell, wie das Bundesamt für Wohnungswesen ebenfalls ausführt, nicht um traditionelle Mietzinslisten, sondern um ein Instrumentarium, dessen konkrete Interpretation und Handhabung spezifischer Kenntnisse bedarf. Es besteht somit die Gefahr, dass nach Einsichtnahme in Statistiken des Bundes von den Betroffenen falsche Schlussfolgerungen aus den daraus ersichtlichen Angaben mit Bezug auf das konkret betroffene Mietobjekt gezogen werden.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie in Übereinstimmung mit dem Bundesrat und der Verwaltung, den Antrag der Minderheit Studer Jean abzulehnen, weil damit in der Schweiz einer staatlichen Mietzinsbewirtschaftung Tür und Tor geöffnet würde.