preparatory:AB 268289
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-16
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 8a, "Härtefallmassnahmen für Unternehmen", wo wir jetzt wirklich eine innovative Gesetzgebung machen. Wir schaffen die Rechtsgrundlage, bevor das Projekt richtig aufgesetzt ist. Entstanden ist das Projekt ja aufgrund eines Einzelantrags im Nationalrat. Wir haben uns dann entschieden, wie auch Ihr Rat in der ersten Runde, dass das grundsätzlich eine sinnvolle Massnahme ist, im Wissen darum, dass die Ausarbeitung dieses Projekts nachher zusammen mit den Kantonen erfolgen muss und im Dezember erst noch die finanziellen Folgen beschlossen werden müssen. So gesehen wird noch nichts ausgelöst. Jene Mitglieder unseres Rates, die bezogen auf diesen Härtefallfonds und die Härtefallmassnahmen des Bundes bereits Post bekommen haben oder angegangen worden sind, müssen bzw. können sagen, dass jetzt alles von der konkreten Umsetzung abhänge.
Der Nationalrat hat die Bestimmung in der Folge weiter konkretisiert. Auch wir haben uns darum bemüht, in der Vorberatung zur Behandlung des Geschäfts in unserem Plenum noch einzelne Punkte zu regeln. Ich möchte Ihnen nun kurz skizzieren, wo bei dieser Gesetzgebung die entscheidenden Punkte liegen; es sind einige wesentliche Punkte, Jalons für die Umsetzung und auch für die Konkretisierung des Projekts, die ja dann im Rahmen einer Verordnung erfolgen müssen.
Es ist in diesem Fall eine Bestimmung, die stark auf die Kooperation mit den Kantonen setzt. Das, was wir Ihnen in Absatz 1 vorschlagen, und das ist doch eine wesentliche Konkretisierung gegenüber der ersten Lesung, ist, dass alles bei diesen Härtefallmassnahmen letztlich über die Kantone laufen soll. Die Kantone sind die Schaltstelle, sie sind die Antragsteller. Ohne Antrag eines Kantons gibt es keine Härtefallleistungen. Auf der anderen Seite bedeutet das auf der finanziellen Ebene, dass sich die Kantone zur Hälfte beteiligen sollen. Das begründet sich in Analogie zu den Kulturmassnahmen dadurch, dass die Kantone näher am Geschehen sind. Sie können besser beurteilen als der Bund, der gar keine Behörden dafür hat, ob ein Unternehmen oder ein Betrieb es rechtfertigt, dass eine Härtefallleistung erfolgen soll. Entsprechend ist der Kanton auch involviert. Es ist auch so, dass der Bund, als der Einzelantrag Fässler Daniel gestellt wurde, bevor ihn die Kommission heute konkretisiert hat, noch in einer anderen Position war.
Gemäss der Formulierung der Kommission ist es jetzt so, dass der Kanton den Antrag stellt. Er zahlt wesentlich mit, und entsprechend ist es sinnvoll, keine zusätzliche Ausschlussklausel bezüglich Hilfen auf Ebene der Kantone mehr einzufügen. Es ist in den Kantonen sehr unterschiedlich, welche Gefässe in Anspruch genommen werden können, welche überhaupt relevant sind. Entsprechend muss der Umstand, dass ein Kanton die Hälfte zahlt, wenn er dem Bund den Antrag stellt, für die Bewilligung des Gesuchs genügen.
Wir haben auch konkretisiert, dass ein Härtefall dann gegeben sein soll, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Es gibt also mit dieser Bestimmung eine Konkretisierung dieses Härtefalls, die doch zeigt, dass es eine einschneidende Einbusse sein soll, die ein Unternehmen, ein Betrieb erlitten hat, damit sich eine Hilfe über den Härtefall rechtfertigt.
Ebenfalls einschränkend sowie wesentlich ist der letzte Satz dieser Bestimmung. Er besagt, dass die Gesamtvermögenssituation zu berücksichtigen ist. Es geht zum Beispiel um den Fall, dass ein Milliardär, mehr möchte ich jetzt nicht sagen, also jemand, der mit seinem Unternehmen, mit seinem Betrieb im Geld schwimmt, Covid-19-bedingt wirtschaftliche Einbussen erleidet. Es geht ja immer um Covid-19-bedingte Einbussen, und das kann durchaus sein. Das ist namentlich in der [PAGE 877] Exportindustrie sehr leicht vorstellbar. Wenn die Lieferketten nicht mehr gegeben sind, dann kann es diese Einbussen geben. Aber wenn der Inhaber oder der Hauptaktionär eines Unternehmens sich in einer wirtschaftlichen Lage befindet, in der ganz offensichtlich ist, dass es einem die Schamröte ins Gesicht treiben würde, wenn noch ein Härtefallgesuch gestellt würde, dann soll auch kein solches Gesuch gestellt werden bzw. wäre das kein Härtefall, der dann vom Bund auch entsprechend berücksichtigt würde. Es ist ja hier eine echte Kann-Bestimmung gegeben. Auch das ist ein wesentliches Element.
Wir haben in der ersten Runde eine Formulierung gewählt, gemäss welcher der Sitzkanton massgebend sein soll, weil wir ja auch Unternehmen haben, die in mehreren Kantonen ansässig sind. Hier soll mit der Formulierung "die Kantone" zum Ausdruck gebracht werden, dass es um alle betroffenen Kantone geht und dass sie in einer solchen Konstellation involviert werden müssen. Es ist so, dass die Gesetzgebung mit bestem Wissen und Gewissen erfolgen muss, auch wenn wir die Verwaltung in diesem Punkt, ausser jetzt als Sparringpartner, nicht für die Entwicklung der Bestimmung beiziehen konnten.
Der Absatz 2 formuliert, dass ein Unternehmen, das kam aus dem Nationalrat, profitabel sein muss; der Zusatz "und überlebensfähig" ist durch die Kommission eingefügt worden. Das sind natürlich unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Kommission will mit diesem Vorschlag an den Ständerat zum Ausdruck bringen, dass, wenn ein Unternehmen ohnehin verloren ist und es keine Perspektiven mehr gibt, auch keine entsprechende Hilfe mehr geleistet werden soll. Eine Perspektive für die Zukunft muss also gegeben sein. Die Profitabilität allein kann kein Massstab sein, weil letztlich nicht nur solche Unternehmen, sondern auch nicht profitorientierte Unternehmen von dieser Bestimmung profitieren können sollen. Es sind Vereine und Stiftungen genannt worden, und für diese Unternehmen, für diese Betriebe ist dann die Überlebensfähigkeit das Kriterium, das hier massgebend ist.
Vielleicht noch eine letzte Bemerkung: Keine Differenz mehr bestand bei Absatz 2bis, bei der Härtefallregelung in Zusammenhang mit A-Fonds-perdu-Beiträgen. Der Absatz verdient nicht unbedingt einen Schönheitspreis, aber er fügt sich ein in die gesamte Bestimmung. Darlehen werden wohl das Hauptmittel der Hilfe sein, auch im Rahmen von Härtefallmassnahmen; A-Fonds-perdu-Beiträge sind aber nicht ausgeschlossen.
Dies sind die wesentlichen Erläuterungen zu dieser Bestimmung, zu der es seitens der Kommission keine Mehrheiten und Minderheiten gibt. Weil es aber doch eine Gesetzgebung ist, die nachher noch konkretisiert werden muss - der Bundesrat und die Kantone stehen hier vor einer entsprechenden Herausforderung -, sind diese Erläuterungen zur Kommissionsberatung hier nötig.