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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-09-18

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-18

Wortprotokoll

Ich glaube, die Beurteilung ist klar, dass z. B. eine Grossbank dieses Schutzes nicht bedarf. Aber die starre Regelung, die heute mit dem Minderheitsantrag Dettling und dem Antrag Schweiger vorliegt, ist auch nicht das Gelbe vom Ei. Artikel 109 BV erwähnt die Geschäftsräumlichkeiten nicht ausdrücklich. Das war bereits in der alten Bundesverfassung so. Aus der Entstehungsgeschichte dieses Artikels geht aber klar hervor, dass die Geschäftsräume in den Schutzbereich der Verfassungsbestimmung fallen. Eine zweite Frage ist, ob bei Geschäftsräumlichkeiten ein spezifisches Schutzbedürfnis gegenüber missbräuchlichen Mietzinsen besteht. Dazu wurden bereits eingehende Ausführungen gemacht. Ich meine, dass auch dieses Schutzbedürfnis grundsätzlich zu bejahen ist. Die Statistik zeigt bezüglich Geschäftsmieten eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor Schlichtungsbehörden: Im Jahre 2000 waren es z. B. in der Stadt Bern 120 Verfahren, im Kanton Genf 765 Verfahren und in der Stadt Zürich rund 500 Verfahren. Die dritte Frage ist, ob eine Differenzierung zwischen Grossbetrieben und KMU gerechtfertigt ist.

Es liegen nun zwei Anträge vor. Ich ersuche Sie, beide Anträge abzulehnen und die Differenz zum Nationalrat zu bereinigen, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Es unterliegen schon heute alle Geschäftsräumlichkeiten der Missbrauchsgesetzgebung. Ich meine, dass diese Regelung grundsätzlich zu keinen Problemen geführt hat. Das wurde sowohl von Kollege Schweiger wie auch von Kollege Dettling heute nicht anders gesagt. Ich verneine heute somit einen Handlungsbedarf in diesem Bereich.

2. Die beantragte Grenze in beiden Anträgen ist starr formuliert. Ein kleiner Betrieb, z. B. eine Bijouterie, kann auch einen grossen Jahresumsatz generieren. Deshalb betrachte ich den beantragten Umsatz von einer Million Franken oder 2,5 Millionen Franken als eine zu starre Grenze.

3. Ich setze bei beiden Anträgen die Umsatzzahlen ins Verhältnis zu den Mitarbeitern. Auch wenn das alternative Kriterien sind, ergibt dies pro Mitarbeitenden einen Umsatz, der erheblich unter dem allgemeinen Mittelwert liegt. Im Minderheitsantrag Dettling sind es 100 000 Franken pro Mitarbeitenden und im Antrag Schweiger 125 000 Franken pro Mitarbeiter. Das zeigt, dass dies auch keine Lösung sein kann.

Alle Massstäbe, die wir auch in der Kommission geprüft haben - sei es die Höhe des Umsatzes, die Fläche der gemieteten Räume, die Höhe des Mietzinsbetrages pro Jahr, die Vertragsdauer oder die Anzahl der Beschäftigten -, taugen eigentlich nicht zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Geschäftsmietverhältnisses. Am ehesten würde noch eine Lösung taugen, die definieren würde, welche Firmen sicher nicht eines Schutzes bedürften, also z. B. Grossbanken, Versicherungsgesellschaften usw. Aber ein solcher Antrag liegt auch nicht vor.

Ich ersuche Sie deshalb, sowohl den Minderheitsantrag wie auch den Antrag Schweiger abzulehnen.