Dettling Toni · Ständerat · 2002-09-18
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-18
Wortprotokoll
Auf der Fahne ist bei Absatz 1 keine Differenz zwischen den Räten festzustellen. Erlauben Sie mir deshalb, zunächst die Zulässigkeit meines Antrages ganz kurz zu begründen. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes kann auf jene Bestimmungen zurückgekommen werden, bei denen keine Differenz besteht, wenn dies jedoch als Folge der neuen Beschlüsse notwendig ist. Haargenau um eine solche Folge anderer Beschlüsse handelt es sich bei meinem Verweisungsantrag zu Artikel 269e Absatz 1 auf Seite 13. Ich will Ihnen das noch begründen.
In Artikel 270a - Sie können das auf der Fahne auf Seite 16 nachschlagen - hat die Kommission für Rechtsfragen unter Buchstabe a eine neue Formulierung über die Zulässigkeit der Anfechtung aufgenommen, welche notabene auf Antrag der Redaktionskommission erfolgt ist. Diese Neuregelung zu Artikel 270a ist, wie Sie aus der Fahne ersehen, unbestritten. Dagegen haben nun diese neue Bestimmung von Artikel 270a und auch die ebenso unbestrittenen Bestimmungen der Artikel 269dbis und 269dter, wie eingehende Gespräche mit der Verwaltung ergeben haben, direkte Rückwirkungen auf Artikel 269e, wo ja die formellen Voraussetzungen für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen geregelt sind. Dies in zweifacher Hinsicht: Zum einen müssen die neuen Bestimmungen der Artikel 269dbis und 269dter anstelle des inzwischen gestrichenen Artikels 269d in die neue Bestimmung von Artikel 269e Absatz 1 aufgenommen werden. Zum andern bedeutet die offensichtlich fehlerhafte Erwähnung von Artikel 269 Absatz 1 in Artikel 269e Absatz 1 einen Widerspruch zum neuen Artikel 270a Absatz 1 Litera a. In Artikel 270a wird nämlich festgelegt, dass sich die Anfechtung in den dort erwähnten Fällen nur auf das zulässige Ausmass zu beschränken hat.
Wenn man nunmehr den Vorbehalt von Artikel 269 Absatz 1 im neuen Artikel 269e Absatz 1 aufnimmt, könnte später argumentiert werden, der Mieter dürfe beispielsweise einem auf die Konsumentenpreise abgestützten Mietzinsaufschlag immer und in jedem Fall den Einwand, dass dieser Indexaufschlag nicht im Rahmen der Vergleichsmiete sei, entgegenhalten. Dies war aber nie die Auffassung des Rates. Vielmehr soll der Mieter die Miete nur alle fünf Jahre auf die absolute Missbrauchsgrenze der Vergleichsmiete überprüfen lassen können - so weit der leider etwas juristische Teil meiner beantragten neuen Verweisung.
In der Tat geht es aber mit der von mir beantragten Korrektur um die Behebung eines Widerspruches. Gerade die Ständekammer ist aufgerufen, solche Widersprüche zu beseitigen. Zu guter Letzt erwähne ich, dass ich meinen Antrag mit dem Kommissionspräsidenten und auch mit der Verwaltung besprochen habe. Sie stimmen meinem Antrag zu.
Ich bitte Sie, meinem Antrag ebenfalls zuzustimmen.