Romano Marco · Nationalrat · 2020-09-17
Romano Marco · Nationalrat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-17
Wortprotokoll
Diese intensive Beratung nähert sich dem Ende. Bei den zwei bestehenden Differenzen wünscht sich die Mitte-Fraktion, dass die Räte die Lösungen finden, welche am meisten Rechtssicherheit, Wirtschaftsfreundlichkeit - auch im Interesse des Bürgers als Kunde - und Äquivalenz mit dem europäischen System gewährleisten.
Nach der erneuten Diskussion in der SPK-N unterstützen unsere Delegation und unsere Fraktion die Entscheide der Mehrheit der Kommission. Die EVP-Mitglieder werden auf der anderen Seite, bei der Minderheit sein.
Bei der Definition von "Profiling" haben beide Räte und die SPK zusammen mit der Verwaltung lange nach der besten Lösung gesucht. Die vertiefte Arbeit führt uns zum Schluss, dass die ursprüngliche erste Lösung des Nationalrates die besten Voraussetzungen zur Realisierung der Ziele dieser Reform aufweist. Man hat nach einer besseren Lösung gesucht, man muss aber ehrlich sein und sagen, dass man sich im Kreis dreht. Die nationalrätliche Definition ist sehr nahe am EU-Konstrukt. Sie muss deswegen zur Äquivalenz führen. Sie gewährleistet auch ein hohes Schutzniveau bei Profilingverfahren, bei denen besonders schützenswerte Daten verknüpft werden oder ein Resultat entsteht, das - um die Wortwahl des Gesetzes zu nehmen - "wesentliche Aspekte der Persönlichkeit" analysiert und vorhersagt. Diese Elemente sind explizit in der Definition erwähnt und können weiter in der Verordnung und mit der Rechtsprechung präzisiert werden.
Als weiteres wichtiges Element muss für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten die Einwilligung ausdrücklich erfolgen. Das Profiling ist ein Vorgehen, eine automatisierte Bearbeitung von Daten, welche in unserer digitalen Welt bereits Teil vieler täglichen Situationen ist. Nur schon aus diesem Grund ist es politisch falsch und nicht objektiv, diese Entwicklung a priori zu beeinträchtigen und sie immer an besondere Auflagen zu knüpfen. Wir sind uns im Klaren, dass es strengere Regeln braucht, sobald besonders schützenswerte Personendaten ins Spiel kommen, sowohl beim Input als auch beim Output der Bearbeitung. Diese systematisch zu wollen, ist Swiss Finish und nicht zielführend.
Nicht zu unterschätzen ist auch, dass das europäische Recht Profiling heute weniger präzise schützt, als die von uns vorgeschlagene Version dies tut. Das heutige Schutzniveau ist gewährleistet. Die nationalrätliche Variante knüpft am europäischen System an, welches bereits heute Teil unserer Realität ist. Die vom Ständerat erarbeitete Version ist nicht falsch, sie generiert nur mehr Unsicherheit gegenüber dem europäischen Konstrukt und somit auch mehr Unsicherheit im Inland. Die bundesrätliche Botschaft sagt auf den Seiten 6971 und 7021 klipp und klar, dass der Begriff "Persönlichkeitsprofil" überholt ist. Das gesamte Konstrukt gewährleistet im Rahmen der Grundsätze der Bearbeitung, der Beschaffung der Daten, der Informationspflicht und der Einwilligung genügend Schutz. Sobald besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind, dies sowohl bei der Bearbeitung als auch beim Output eines "Profils", gelten strengere Rechtsfolgen. Ein Persönlichkeitsprofil beinhaltet per se besonders schützenswerte Daten, und so geniesst die Person auch mit der nationalrätlichen Variante den gleichen Rechtsschutz.
Bei Artikel 5 Absatz 8 will die Minderheit Glättli ein neues Widerspruchsrecht gegen jede Form des Profilings einführen. Dieser Vorschlag beweist, dass man das Profiling als Methode a priori nur unter strengeren Voraussetzungen zulassen will, als ob es immer negativ sei. Dies kommt aus einer ausschliesslich negativen Betrachtung dieses Systems und läuft der Entwicklung der Digitalisierung zuwider. Dort, wo besonders schützenswerte Personendaten betroffen sind, gibt es genügend Schutz - auch ohne diesen Minderheitsantrag, den wir ablehnen. Wir dürfen nicht riskieren, dass das Gesetz wegen diesem Punkt stürzt. Mit der nationalrätlichen Version [PAGE 1599] haben wir eine modernere Definition, welche sich in den kommenden Jahren in der Praxis und mit der Rechtsprechung konsolidieren wird.
Bei Artikel 27 Absatz 2 Litera c Ziffer 3 hält unsere Fraktion mit der Mehrheit der Kommission an der nationalrätlichen Version fest. Die Argumente dafür wurden schon mehrmals geschildert. Zehn Jahre sind klar viel besser als fünf Jahre und knüpfen an andere institutionelle Elemente dieser Situation an. Deswegen schlagen wir vor, dass wir dort an unserem Beschluss festhalten.