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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2020-09-17

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-17

Wortprotokoll

Frau Präsidentin, wenn Sie einverstanden sind, würde ich nicht nur für meine Minderheit, sondern gleich auch noch für die Fraktion sprechen, dann ist das erledigt. - Sie sind einverstanden, wunderbar.

Ich sehe, das Datenschutzgesetz sorgt für grosse Begeisterung in diesem Saal. Ich kann Ihnen den fehlenden Enthusiasmus nicht übel nehmen; es ist wirklich eine unendliche Geschichte, die wir hoffentlich jetzt langsam auf die Zielgerade bringen. Die Argumente sind im Wesentlichen ausgetauscht, das ist mir auch klar. Ich versuche Sie trotzdem noch einmal davon zu überzeugen, dass es Sinn macht, diese unsinnige Differenz mit dem Ständerat beizulegen und dieses Datenschutzgesetz zu einem guten Abschluss zu bringen.

Es geht hier zuerst um Artikel 4 Litera fbis oder eben nur um Litera f, je nachdem, wie Sie es haben wollen. Es ist eine Konzeptabstimmung, zwischen dem Konzept der Mehrheit - nennen wir sie Mehrheit Jauslin - und dem Konzept des Ständerates bzw. meiner Minderheit zu mehreren Artikeln.

Um was geht es? Es geht zuerst einmal um die Frage, wie wir "Profiling" in diesem Gesetz definieren. "Profiling" ist der Begriff, der im Wesentlichen bezeichnet, was wir mit dem Phänomen Big Data machen. Big Data bedeutet nicht "viele Daten", sondern dass es um die Zusammenführung von Daten aus ganz unterschiedlichen Quellen zur Herstellung von dem geht, was wir im bisherigen Recht als "Persönlichkeitsprofile" benannt haben. Jetzt haben wir von der, sagen wir, links-grünen Seite in diesem Prozess bereits einen grossen Schritt auf Sie, insbesondere von der CVP und der FDP, zu gemacht. Es war insbesondere Ihr Wunsch, in diesem Prozess den Begriff "Profiling" so zu präzisieren, dass zwischen einem normalen Profiling und einem Profiling mit hohem Risiko unterschieden werde. Ich muss Ihnen sagen, dass es ein bisschen enttäuschend ist zu sehen, dass wir wahrscheinlich mit der Bereitschaft, mit Ihnen hier eine Lösung zu suchen, einen taktischen Fehler gemacht haben. Das ist schade für die Qualität der Diskussion in diesem Saal.

Es hat ein Anliegen dahinter, das durchaus berechtigt ist, und darum wollten wir das aufnehmen. Jetzt aber haben wir zwei Definitionen, die sich gegenüberstehen. Die Mehrheit des Nationalrates definiert das Profiling nur anhand des Ergebnisses; sie sagt, es liege nämlich dann vor, wenn dabei schützenswerte Personendaten resultieren würden.

Ich kann Ihnen aber an einem simplen Beispiel zeigen, dass das in der Praxis überhaupt keinen Sinn macht. Nehmen wir einen Mischkonzern, der beispielsweise Detailhändler ist, aber auch noch Fitnesscenter betreibt, eigene Finanzdienstleistungen und vielleicht - das mag jetzt ein fiktives Beispiel sein - Versicherungen anbietet. Jede einzelne dieser Informationen dazu, was Sie tun, wenn Sie einkaufen, oder welches Kardiogerät Sie benutzen, ist an und für sich nicht ein schützenswertes Personendatum. Sie wissen auch nicht, welche Daten zusammengeführt werden und dann[NB]möglicherweise zu einem schützenswerten Datum führen, und Sie wissen vor allem nicht, wo im Prozess das geschieht.

In der Definition der Mehrheit ist aber das Profiling bereits geschehen, bevor Sie überhaupt feststellen können, ob schützenswerte Personendaten betroffen sind. Das widerspricht, wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat, ganz grundsätzlich der Idee des Datenschutzes, der Grundrechte und der Privatsphäre, die Ihnen auch das Recht ermöglichen, überhaupt darüber zu entscheiden, was mit Ihren Daten geschieht, und das nicht erst anhand des Resultates.

Sie fallen damit auch hinter den Status quo zurück. Das aktuelle Datenschutzgesetz bezieht sich wie gesagt auf die Definition des Persönlichkeitsprofils. Der Ständerat hat jetzt in seinem Kompromissvorschlag des Profilings "mit hohem Risiko" versucht, genau diese Definition des Persönlichkeitsprofils wiederaufzunehmen.

Indem die Definition der Mehrheit des Nationalrates hinter dieser Formulierung zurückbleibt, schliessen Sie per definitionem den Status quo aus. Sie schaffen hier eine Lücke gegenüber dem heute im Datenschutzgesetz gültigen Schutzniveau, und wir sind weder bereit, das mitzutragen, noch können wir es. Wir sehen auch nicht ein, wie eine Mehrheit dieses Saales das ernsthaft wird mittragen können.

An diesem Punkt beginnt aber eigentlich erst die Schlaumeierei dieses Konzepts der Mehrheit, wenn ich das so benennen darf. Denn was die Mehrheit anschliessend mit ihrem Konzept tut, ist, dass sie nach der Begriffsdefinition jegliche Rechtsfolge derselben gestrichen hat, beispielsweise in der Frage der Einwilligung. Dann kann man natürlich vorne definieren, was immer man auch will. Man könnte in das Gesetz auch reinschreiben, was ein blauer Pavian sei; das hätte genau die gleiche Wirkung wie das, was die Mehrheit mit ihrem Konzept tut, bei dem jegliche Rechtsfolge dann auch ausgeschlossen wird. Das ist absurd, um es auf den Punkt zu bringen. Es kann doch nicht das Konzept sein, in einem Gesetz Begriffe zu definieren, die dann keine Rechtsfolge mehr zeitigen!

Der Datenschutzbeauftragte hat ausgeführt, was das für ihn bedeuten würde: Er müsste seine Interventionen aus den allgemeinen Grundsätzen und der bisherigen Praxis ableiten. Das ist nichts anderes als ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Datenschutzanwältinnen und -anwälte und ein Chaos für die betroffenen Unternehmen. [PAGE 1597]

Ich bitte Sie, hier in dieser entscheidenden Frage meiner Minderheit zu folgen. Zudem möchte ich Ihnen noch einmal in aller Transparenz darlegen, dass das für uns eine Conditio sine qua non ist: Finden wir hier keine Einigung auf die ständerätliche Variante, wird sich die sozialdemokratische Fraktion in der Schlussabstimmung gezwungen sehen, dieses Gesetz abzulehnen.

Die Minderheit Glättli ist die zweite wichtige Minderheit. Sie will die Verankerung des expliziten Widerspruchsrechts, gerade im Bereich des Profilings. Wir bitten Sie, der Minderheit Glättli zu folgen. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass sich Bundesrat und Verwaltung auf den Standpunkt stellen, dass dieses Widerspruchsrecht sich auch aus Artikel 17 ableiten lässt. Wir bitten die Frau Bundesrätin, zuhanden der Materialien noch einmal zu bestätigen, dass wir in jedem Fall davon ausgehen können, dass die Meinung des Gesetzgebers die gleiche ist. Wir bevorzugen aber die Minderheit Glättli, weil sie Klarheit und Rechtssicherheit am richtigen Ort schafft.

Ich danke Ihnen, wenn Sie uns hier in beiden Punkten folgen.