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Kälin Irène · Nationalrat · 2020-09-17

Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2020-09-17

Wortprotokoll

Ein Gesetz ist nur so gut, wie es auch kontrolliert werden kann und wird. Auch Transparenzbestrebungen brauchen einen Kontrollmechanismus, um Zuwiderhandlungen aufzudecken und zu ahnden. Der vorliegende Entwurf will nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Offenlegungspflichten unter Strafe stellen, konkret mit Bussen bis 40[NB]000 Franken. Nur: In der Praxis dürfte eine Vorsätzlichkeit kaum nachweisbar sein, und damit laufen die Strafbestimmungen ins Leere.

Das will meine Minderheit bei Artikel 76j Absatz 2 ändern, indem sie auch die fahrlässige Zuwiderhandlung in die Strafbestimmungen aufnehmen will - so, wie es einst auch der Entwurf des Ständerates vorgesehen hatte. Konkret sollen Täterinnen oder Täter mit Bussen bis 20[NB]000 Franken bestraft werden können, wenn sie die Transparenzbestimmungen fahrlässig missachten. Damit will meine Minderheit nicht irgendwelche zivilgesellschaftlichen Kleinstkomitees oder Jungparteien ärgern oder jemanden unter Generalverdacht stellen. Im Gegenteil: Damit sollen auch die Strafbestimmungen Hand und Fuss haben. Denn bei den schwachen Kontrollmöglichkeiten, die vorgesehen sind, ist es fast [PAGE 1613] ausgeschlossen, dass man einer Täterin oder einem Täter Vorsätzlichkeit nachweisen kann. Also braucht es, wenn wir die Strafbestimmungen nicht ins Leere laufen lassen wollen, eine Erweiterung um den Straftatbestand der Fahrlässigkeit. Denn Transparenz schaffen wir nur, wenn wir die Transparenzspielregeln auch kontrollieren und einhalten - und zu einer wirksamen Kontrolle gehört es, dass wir Falschspielerinnen und Falschspieler zur Rechenschaft ziehen und zur Kasse bitten können.

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