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Zanetti Roberto · Ständerat · 2020-09-17

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-17

Wortprotokoll

Sie sehen, dass die Motion aus fünf Elementen besteht. Artikel 119 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes lautet wie folgt: "Ist ein Vorstoss inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden." Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung beantrage ich Ihnen, den Ziffern 1 bis 4 zuzustimmen und Ziffer 5 in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundesrates abzulehnen.

Wie ist das zu erklären? Wie Sie sehen, ist die Motion am 16. Juni 2020 eingereicht worden. Der Motionär ist als vorausschauender Politiker bekannt, aber leider nicht als hellseherischer Politiker. Kurz darauf, im Juli, wurde nämlich von unserer WAK in der parlamentarischen Initiative 19.475, die wir am Montag angeregt diskutiert haben, Artikel 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes eingeführt; übrigens nicht von mir, damit das gesagt ist. Dieser Artikel 27 Absatz 2 entspricht inhaltlich Ziffer 5 des Motionstextes. Dass er nicht von mir ist, können Sie daran erkennen, dass er eleganter formuliert ist als bei mir in der Motion. Wir haben intensiv darüber diskutiert. Die parlamentarische Initiative ist am Montag angenommen worden, sodass eigentlich bezüglich Ziffer 5 keine Differenz besteht.

In der Argumentation des Bundesrates kommt klar zum Ausdruck, dass es eine rein formelle Ablehnungsempfehlung ist, und zwar weil der Bundesrat - zu Recht - sagt, man wolle nicht über den Motionsweg zu Gesetzgebungsarbeiten verpflichtet werden, die über die parlamentarische Initiative bereits auf dem Parlamentsweg laufen. Man will Doppelspurigkeiten verhindern. Das verstehe ich, das ist folgerichtig. Deshalb steht in der Stellungnahme des Bundesrates ausdrücklich: Da sich die WAK-S in ihrer parlamentarischen Initiative, die ich erwähnt habe, bereits der Ziffer 5 dieser Motion angenommen hat, lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion aus formellen Gründen ab. Also sind es rein formelle Gründe. Es wird weiter ausgeführt, dass man, falls die Motion angenommen werden sollte, dann im Zweitrat beantragen würde, diese Ziffer 5 zu streichen. Das mache ich jetzt, indem ich Ihnen beantrage, den Beschluss in zwei Etappen zu fassen. So kann man dieses Verfahren abkürzen. Das ist eine rein formelle Abkürzung; dann muss es nicht in den Zweitrat und muss nicht dort korrigiert werden.

Um was geht es ganz genau? Grundsätzlich sollte man die Ausscheidung von Zuströmbereichen eigentlich schon aufgrund des Gewässerschutzgesetzes und entsprechender Verordnungen machen. Dort sind einfach keine Termine definiert, und ich habe mir sagen lassen, dass von rund 3000 Zuströmbereichen bisher 60 oder 80 ausgeschieden worden sind. Da wäre eigentlich die Idee, dass man eben sagt, das sei eine gesetzliche Pflicht. Diese Pflicht ist nicht nur in irgendeinem Kreisschreiben oder in einer Verordnung festgeschrieben, sondern es ist eine gesetzliche Pflicht, die bis 2035 erfüllt werden muss. Ich glaube, bei 2035 kann man nicht von einer Überrumpelung oder irgendwie von Zeitdruck reden, das sind 15 Jahre. Es besteht genügend Zeit.

Gemäss Ziffer 2 sollen die Kosten, die dadurch bei den Kantonen anfallen, vom Bund zu 40 Prozent mitfinanziert werden. Es soll einfach ein bisschen zügiger vorangehen. Ich sage Ihnen, wieso es wahrscheinlich nützlich und sinnvoll ist, wenn wir dazu Ja sagen. Im Moment wissen Sie, was das Thema ist. Wir haben am Montag engagiert darüber diskutiert. Am Dienstag hat der Kanton Zürich Bericht erstattet. Ich bin überzeugt, dass das Thema in den Kantonen und an den Gemeindeversammlungen ziemlich heiss diskutiert werden wird. Ich bin überzeugt, dass in den Kantonen plötzlich entsprechende Vorstösse kommen, also Aufträge an die Kantonsregierungen, diese Zuströmbereiche auszuscheiden. Spätestens dann, wenn an den Gemeindeversammlungen Sanierungskredite für die Trinkwasserversorgungsanlagen beantragt werden, wird es ein breit diskutiertes Thema. Deshalb bin ich der Meinung, man soll den Kantonen eben auch unter die Arme greifen. Es macht nicht wahnsinnig viel aus, der Bundesrat schätzt den Betrag auf 20 Millionen Franken, der über zehn Jahre verteilt wird. Man kann mit dieser Mitfinanzierung ein bisschen eine anregende Wirkung erreichen.

Inhaltlich passt es mit dem Entscheid vom letzten Montag überein. Wir haben also eigentlich schon beschlossen, was in Zuströmbereichen möglich oder eben nicht möglich sein soll. Jetzt müssen wir noch sagen, wo diese Zuströmbereiche sind. Ich erkläre es an einem Beispiel: Wenn wir im Strassenverkehrsgesetz erklären, was in einer Wohnstrasse möglich oder nicht möglich ist, dann muss die Gemeinde nachher noch sagen, welcher Weg oder welche Gasse eben eine Wohnstrasse ist, sonst ist das Gesetz einfach toter Buchstabe.

Es wäre die logische Fortsetzung der Entscheide vom letzten Montag und wäre auch Ausdruck nicht nur von Kohärenz, sondern auch von Verlässlichkeit, wenn diese eher abstrakte Regel in Artikel 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes drei Tage später auch noch mit Inhalt gefüllt würde.

Ich bitte Sie deshalb, den Ziffern 1 bis 4 zuzustimmen und Ziffer 5 abzulehnen. Dann können wir uns einen Verfahrensschritt im Zweitrat sparen.