Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2020-09-21
Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-21
Wortprotokoll
Wir diskutieren heute über die Änderung des Luftfahrtgesetzes mit dem Sinn und Zweck, die Sicherheit der Passagiere und des Personals an Bord der Flugzeuge zu stärken. In den letzten Jahren nahmen die Zwischenfälle mit Passagieren deutlich [PAGE 1698] zu, welche die Verhaltensregeln an Bord eines Flugzeuges nicht befolgten und die Anweisungen der Crew missachteten und damit andere Passagiere und das Personal an Bord gefährdeten. Wurden im Jahr 2010 noch 375 Fälle von unbotmässigem Verhalten von Flugpassagieren beim BAZL angezeigt, waren es im Jahr 2019 bereits knapp 1200. In mehreren Fällen wurde dabei die Sicherheit des Flugfahrzeuges unmittelbar gefährdet, und es mussten ungeplante Zwischenlandungen eingelegt werden, um Personen, die sich unbotmässig verhielten und damit die anderen Passagiere und die Crew gefährdeten, aus Sicherheitsgründen abzusetzen. Hauptsächlich mangels gerichtlicher Zuständigkeit des Staates, in dem das Flugzeug landet, können solche Personen oft gerichtlich nicht belangt werden.
Was bedeutet das Protokoll für die Schweiz? Das Protokoll führt eine zusätzliche obligatorische Gerichtsbarkeit des Halter- sowie auch des Landestaates ein. Diese zusätzlichen obligatorischen Gerichtsbarkeiten stärken den bisherigen rechtlichen Rahmen des Abkommens von Tokio, damit gewisse strafbare und andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Taten und Handlungen nicht mehr ungestraft bleiben. Zukünftig sollen die schwerwiegendsten Handlungen ausdrücklich genannt werden; dies sind die Ausübung oder Androhung von körperlicher Gewalt und die Verweigerung, einer von der Kommandantin oder vom Kommandanten zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeuges oder der Personen oder Sachen an Bord erteilten Anweisung Folge zu leisten. Die Staaten werden aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit sie Verfahren gegen jede Person einleiten, die eine der genannten besonders schwerwiegenden Handlungen begangen hat.
Weiter sieht das Protokoll vor, dass künftig gegenüber einer Person, die infolge einer unbotmässigen Handlung abgesetzt wurde, Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese Bestimmung dient als juristische Absicherung für Luftfahrtgesellschaften, die durch unbotmässiges Verhalten eines Fluggastes einen Schaden wie zum Beispiel Umleitungen oder Verspätungen erleiden. Fluggesellschaften sollen Passagiere, die gegen die Verhaltensregeln an Bord verstossen, in Zukunft einfacher gerichtlich belangen können.
Die Ratifizierung des Protokolls durch die Schweiz erfordert eine Änderung des Luftfahrtgesetzes, welche die neu eingeführte Gerichtsbarkeit der Landestaaten abdeckt. Zu diesem Zweck muss Artikel 97 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 um einen Absatz ergänzt werden, welcher die Behörden zur Verfolgung von Taten ermächtigt, die ausserhalb der Schweiz an Bord eines ausländischen Luftfahrzeuges verübt wurden, welches mit dem Täter oder der Täterin in der Schweiz landet.
Die Kommission hat die Änderung des Luftfahrtgesetzes an ihrer Sitzung vom 29. und 30. Juni 2020 beraten. Sie beantragt Ihnen einstimmig, diese Änderung anzunehmen und das Protokoll vom 4. April 2014 zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen zu genehmigen, so dass Passagiere, die gegen Verhaltensregeln an Bord verstossen, einfacher zur Rechenschaft gezogen werden können. Es modernisiert und verbessert das Abkommen von Tokio, welches in der Schweiz am 21. März 1971 in Kraft getreten ist.
Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.