Rechsteiner Paul · Ständerat · 2020-09-21
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-09-21
Wortprotokoll
Hier haben wir die zweite Differenz, die inhaltlicher Natur ist. Hier gibt es nicht einmal eine Minderheit, sondern einfach einen Antrag der Kommission. Die Kommission musste unter zeitlich engen Bedingungen arbeiten. Wir haben auch gesehen, dass es ohnehin eine Einigungskonferenz brauchen wird.
Wir haben uns dann während der Beratungen in der Kommission bemüht, wiederum eine Konkretisierung der Voraussetzungen vorzunehmen, unter denen diese Leistungen der Erwerbsersatzordnung fliessen sollen. Die Hauptentscheide sind bereits gefällt und stehen nicht mehr zur Diskussion: Die massgebliche Einschränkung in Bezug auf den Erwerbsausfall steht jetzt neben dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, der angeordnet worden ist - das war der massgebende Entscheid. Hier gibt es eine Übereinstimmung zwischen den beiden Räten.
Die Frage ist noch, wie das umschrieben werden soll. Der Nationalrat hat mit dem Entscheid von Ende letzter Woche - vom Donnerstagabend - zum Ausdruck gebracht, dass er die von uns eingeführte Schwelle von 60 Prozent Umsatzeinbusse im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 grundsätzlich übernimmt. Hier gibt es eigentlich keine Differenz mehr; auch in diesem Punkt hat sich der Nationalrat unseren Beschlüssen angeschlossen. Dagegen war er der Meinung, dass die Schwelleneffekte, wenn möglich, beseitigt bzw. in Grenzen gehalten werden sollen. Der Nationalrat hat es wiederum gleich gemacht wie schon bei der letzten Bestimmung: Er hat im Dialog mit dem Bundeskanzler eine Formulierung gewählt, die den Bundesrat verpflichtet, Massnahmen zur Abfederung von Schwelleneffekten zu treffen. Er hat den Ball also elegant - oder weniger elegant, darüber kann man sich streiten - dem Bundesrat zugespielt, der diese nicht ganz einfach zu lösende Aufgabe übernehmen soll. Das war der Ansatz des Nationalrates.
Ihre Kommission hat sich bemüht, eine Bestimmung zu finden, mit der man dem Anliegen des Nationalrates entgegenkommen kann, die wesentlichen Entscheidungen aber doch schon auf Gesetzesstufe getroffen werden. Es bleibt Ihrer Beurteilung überlassen, wie gut uns das geglückt ist. Unter ästhetischen Gesichtspunkten verdient die Bestimmung, die Sie jetzt auf Seite 4 der Fahne lesen können, sicher keinen Preis. Es ist so, dass diese Bestimmung recht schwerfällig daherkommt. Sie bringt aber zum Ausdruck, dass der Übergang abgefedert werden soll; Sie können das in der Bestimmung selber nachlesen. Es soll auch bei Umsatzeinbussen zwischen 60 und 65 Prozent eine Möglichkeit bestehen, Erwerbsausfallentschädigung zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Die entsprechenden Voraussetzungen sind ja im ersten Satz von Absatz 1 umschrieben: Es müssen Covid-19-bedingte Einbussen sein, und sie müssen ganz erheblich sein. Mit dieser Bestimmung ist es so, dass die Härte der Schwelle von 60 Prozent etwas abgemildert werden kann. 90[NB]000 Franken stellen allerdings in diesem Übergangsbereich die Limite dar, die nicht überschritten werden darf.
Es ist so, dass auch noch ein Zusatz eingefügt wurde, wonach nur 90[NB]000 Franken als Einkommen angerechnet werden dürfen, wenn das Einkommen grösser als 90[NB]000 Franken ist. Es gibt also eine enge Limite, die durch die heutigen Parameter der EO-Gesetzgebung definiert sind.
Vor der Beratung dieser Bestimmung haben wir auch noch den Präsidenten des Vereins der Ausgleichskassen der Schweiz angehört, der sich bei uns gemeldet hatte. Wir konnten bzw. durften zur Kenntnis nehmen, dass die Ausgleichskassen bei der Umsetzung der nicht unbedingt trivialen Bestimmung über die Erwerbsersatzordnung während der ganzen Covid-19-Krise gute Arbeit geleistet haben, dass also unsere Vollzugsorgane der Umsetzung der Covid-19-Verordnung gewachsen waren, was ganz beachtlich ist.
Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass wir in der Gesetzgebung grössere Komplikationen wenn immer möglich vermeiden sollten. Es ist ja eine zeitlich sehr limitierte Gesetzgebung. Sie wird rückwirkend ab letzter Woche greifen, ist dann aber bis Mitte nächsten Jahres limitiert. Je nachdem wird die Reichweite der Bestimmung begrenzt sein, nämlich wenn es wirtschaftlich aufwärtsgeht; wenn hingegen, bedingt durch die Covid-19-Krise, wieder grössere Probleme eintreten, wird sie natürlich für die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen von grösster Bedeutung sein.
Insgesamt hat die Kommission versucht, Ihnen hier eine Konkretisierung der allgemein formulierten Bestimmung des Nationalrates in Bezug auf die Abfederung von Schwelleneffekten zu beantragen. Es muss Ihrer Beurteilung überlassen [PAGE 954] werden, wieweit uns das geglückt ist. Immerhin ist es eine Bestimmung, die einen Konkretisierungsgrad aufweist, der dem entspricht, was das Parlament auch machen müsste, nämlich die wichtigen Dinge auf der Stufe der Gesetzgebung klären.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, hier der Kommission zuzustimmen.