Germann Hannes · Ständerat · 2020-09-22
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22
Wortprotokoll
Aller guten Dinge sind drei. Es ist dies das dritte Geschäft und möglicherweise das Geschäft, das in seiner Beratung am längsten dauert, weil wir hier zunächst noch die Eintretensdebatte führen. Dazu mache ich Ihnen gerne einige Ausführungen.
Was bezweckt der Bundesrat mit der Totalrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen, mit dem sogenannten ETH-Gesetz vom 27. November 2019? Mit den beantragten Änderungen werden sowohl die Vorgaben zur Corporate Governance des Bundesrates wie auch die Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgenommen. Darüber hinaus schaffen sie die notwendigen rechtlichen Grundlagen für verschiedene Tätigkeitsfelder des ETH-Bereiches. Die verselbstständigte Verwaltungseinheit umfasst nebst der ETH Zürich und der EPFL in Lausanne die vier Forschungsanstalten Paul-Scherrer-Institut, die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt sowie die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz. Der ETH-Rat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan des ETH-Bereiches, und er ist seinerseits dem WBF zugeordnet. In der Vernehmlassung ist die Stossrichtung der Vorlage mehrheitlich begrüsst worden. In einigen kontroversen Punkten hat der Bundesrat gleichwohl dann noch gewisse Änderungen angebracht.
Was beinhaltet nun konkret die Anpassung der Steuerung innerhalb des ETH-Bereiches an die Corporate-Governance-Vorgaben für verselbstständigte Anstalten des Bundes? Konkret soll die Unabhängigkeit zwischen operativer und strategischer Ebene vergrössert werden. Sie werden dies dann in verschiedenen Bestimmungen sehen; unter anderem hat auch Kollege Hefti dann noch einen Einzelantrag eingereicht, der sich auch damit befasst.
Es wird also gesetzlich geregelt, bei welchen Geschäften die institutionellen Mitglieder des ETH-Rates, also konkret die Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden ETH, eine Direktorin respektive ein Direktor einer Forschungsanstalt und eine Vertretung der Hochschulversammlungen, kein Stimmrecht haben sollen bzw. in den Ausstand treten müssen; ich verweise hier auf Artikel 25a. Dies betrifft namentlich folgende Zuständigkeitsbereiche, bei denen diese Personen in den Ausstand treten müssten respektive nicht stimmberechtigt wären: Mittelzuteilung, Personalgeschäfte und Aufsichtsangelegenheiten.
Damit setzt der Bundesrat einen Vorschlag um, den auch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Bericht zur Wirksamkeit der strategischen Führung und der Aufsicht des ETH-Bereichs durch den ETH-Rat macht. Falls Sie diesen Bericht einsehen möchten, finden Sie ihn unter dem Geschäft EFK-15220.
Wo genau liegt aber das Problem? Die EFK hat festgestellt, dass die fehlende Präzisierung der Aufsichtskompetenzen in der Praxis zu Unklarheiten führt und mit dem Argument der Autonomie der Institutionen zuweilen versucht wird, den ETH-Rat in der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht zu behindern. Die neue Bestimmung in Artikel 25a ist in der Kommission unbestritten geblieben.
Ein weiterer Kernpunkt der Empfehlungen der EFK betrifft die Beschwerdemöglichkeit gegen aufsichtsrechtliche Massnahmen des ETH-Rates vor dem Bundesverwaltungsgericht. So soll die Beschwerdemöglichkeit für die Institutionen des ETH-Bereichs gegen Aufsichtsentscheide des ETH-Rates inskünftig ausgeschlossen werden. Ich verweise auf den neuen Absatz 2bis von Artikel 37, "Rechtsschutz". Die neu formulierten Bestimmungen sollen zu mehr Rechtssicherheit sowohl für den ETH-Rat als auch für die Institutionen des ETH-Bereichs führen. Sie haben aber nicht zum Ziel, deren Autonomie einzugrenzen. Der Umstand, dass gegen verbindliche aufsichtsrechtliche Weisungen des ETH-Rates vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, hat den Nachteil, dass der ETH-Rat seine Aufsichtspflicht nur erschwert durchsetzen kann. Die zeitnahe Umsetzung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen wird dadurch erschwert und deren Wirksamkeit beeinträchtigt. Den Institutionen des ETH-Bereichs bleibt es indes, wie in der Vergangenheit, unbenommen, gegen Entscheide des ETH-Rates, mit welchen sie nicht einverstanden sind, ein Wiedererwägungsgesuch beim ETH-Rat einzureichen oder eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu richten. Streitigkeiten zwischen Institutionen und ihrer Aufsichtsbehörde sollen in diesen bestimmten Bereichen jedoch durch die hierarchisch übergeordnete Stelle, also das Departement WBF oder den Bundesrat, beurteilt werden.
Dann gibt es noch einige weitere Anpassungen. So sieht das revidierte ETH-Gesetz diverse personalrechtliche Änderungen vor. Insbesondere werden die Anstellungsmöglichkeiten für Professorinnen und Professoren nach dem ordentlichen Altersrücktritt neu geregelt und die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen flexibler gestaltet, dies unter Wahrung der bisher geltenden Maximaldauer. Das betrifft Artikel 14, "Mitglieder des Lehrkörpers", Artikel 16b, "Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren", sowie Artikel 17, "Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren". Zudem werden rechtliche Grundlagen für den Verkauf von zum Eigengebrauch erzeugter oder gekaufter überschüssiger Energie gemäss Artikel 10a, für Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 37b, "Disziplinarrecht", für den Einsatz von Sicherheitsdiensten gemäss Artikel 36g, "Schaffung", und Artikel 36h, "Befugnisse", sowie für die Videoüberwachung gemäss Artikel 36i geschaffen.
Der Nationalrat hat dieses Geschäft bereits am 11. Juni dieses Jahres, also in der Sommersession, behandelt. Er hat ein paar zusätzliche Schranken eingeführt. So kann der ETH-Rat den ETH in Zürich und Lausanne sowie den Forschungsanstalten zwar Empfehlungen abgeben, Aufträge erteilen oder gegen sie Massnahmen ergreifen, wenn eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist; zuvor muss der ETH-Rat aber die Institutionen anhören. Gar nicht einverstanden ist der Nationalrat damit, dass die ETH-Institutionen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde gegen Entscheide des ETH-Rates einreichen dürfen. Wie der Bundesrat sieht auch der Nationalrat die Möglichkeit der Videoüberwachung vor, und zwar zum Schutz von Personal, Studierenden und Besuchern sowie der Infrastruktur der ETH. Allerdings sollen diese Videoaufnahmen nach dem Willen des Nationalrates nicht, auch nicht in anonymisierter Form, zum Zwecke[NB]der[NB]Schulung[NB]und[NB]Unfallverhütung verwendet werden dürfen.
Die WBK-S macht zwei wesentliche Differenzen: Bei der Videoüberwachung wie auch beim Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Mehrheit Ihrer WBK eine andere Auffassung. Wir werden diese Differenzen in der Detailberatung behandeln. [PAGE 962]
Die Kommission hat den Eintretensbeschluss bereits am 26.[NB]Juni einstimmig gefasst. Die Detailberatung haben wir an der Augustsitzung geführt. Die WBK-S beantragt Ihnen, anders als der Nationalrat, mit 7 zu 3 Stimmen, dass Videoaufzeichnungen in anonymisierter Form zum Zwecke der Schulung und Unfallverhütung weiterverwendet werden können. Sie bleibt also bei der Version des Bundesrates. Mit 7 zu 4 Stimmen beantragen wir ausserdem, das Beschwerderecht für die ETH und die Forschungsanstalten gegen Entscheide des ETH-Rates in gewissen Bereichen einzuschränken, ebenfalls so, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Zwei Minderheiten beantragen jeweils, bei der Version des Nationalrates zu bleiben. Am Schluss ist die Kommission in der Gesamtabstimmung aber mit 10 zu 0 Stimmen ohne[NB]Enthaltungen[NB]für die Annahme des ETH-Gesetzes eingetreten.
Ich danke Ihnen für Eintreten und Zustimmung zum Gesetz.