Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-09-22
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-09-22
Wortprotokoll
Ich spreche zunächst zum Minderheitsantrag zu Artikel 216. Ich möchte hierzu, nachdem dieser Fall in der Kommission ja auch breit diskutiert wurde, ein paar Ausführungen machen.
Worum geht es hier? Nach dem Tod einer verheirateten Person erfolgt in einem ersten Schritt die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung, die nach den Bestimmungen des Ehegüterrechts erfolgt. Erst in einem zweiten Schritt wird dann der Nachlass nach den Regeln des Erbrechts geteilt.
Hat ein Ehepaar nichts anderes vereinbart, gilt der ordentliche Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung, das heisst, die Hälfte des Wertes der Errungenschaft der verstorbenen Person, der sogenannte Vorschlag, kommt dem überlebenden Ehegatten zugute. Die andere Hälfte fällt zusammen mit dem sogenannten Eigengut der verstorbenen Person in deren Nachlass. Mit einem Ehevertrag können die Eheleute allerdings von dieser Regel abweichen und eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbaren. Es besteht eben damit auch die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten maximal zu begünstigen, indem ihm für den Todesfall der gesamte Vorschlag, also die gesamte Errungenschaft der verstorbenen Person, zugewiesen wird, sodass nur der Wert des Eigenguts der verstorbenen Person in den Nachlass fällt. Wenn die Ehegatten ihr Vermögen ausschliesslich oder zumindest grossmehrheitlich erst während der Ehe gebildet haben, das ist ja sehr häufig der Fall, besteht das Vermögen der verstorbenen Person weitgehend aus Errungenschaft. Wenn dieses Vermögen dann durch einen Ehevertrag vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wird, werden die gemeinsamen Kinder in einem ersten Schritt faktisch vom Erbe ausgeschlossen. Ihnen bleibt lediglich die Anwartschaft auf den Nachlass des überlebenden Ehegatten.
Nun ist seit längerer Zeit unklar und in der Literatur umstritten, wie eine solche güterrechtliche Zuweisung erbrechtlich zu behandeln ist. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob eine solche überhälftige Zuweisung des Vorschlags bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen ist oder nicht. Der Bundesrat ist darum der Ansicht, dass in dieser Frage Klärungsbedarf besteht und man hier Rechtssicherheit schaffen, also nicht beim geltenden Recht bleiben sollte. Laufend werden neue Ehe- und Erbverträge abgeschlossen, ohne dass für die Parteien gewährleistet ist, dass die getroffene Regel tatsächlich dem geltenden Recht entspricht und im Todesfall auch entsprechend durchgesetzt werden kann. Es besteht zudem das Risiko, dass sich das Bundesgericht eines Tages für die eine oder die andere Lösung ausspricht und sich so eine Vielzahl von eherechtlichen Verfügungen plötzlich als gesetzeswidrig erweisen könnte. Eine verlässliche Planung ist da nicht möglich.
Aus diesem Grund hat der Bundesrat hier eine klärende Regelung vorgeschlagen. Gemäss dieser soll die überhälftige Vorschlagszuweisung als Zuwendung unter Lebenden gelten, die erbrechtlich nicht unmittelbar relevant ist. Bei der erbrechtlich bedeutsamen Berechnung der Pflichtteilsmasse wäre diese überhälftige Vorschlagszuweisung dann zu berücksichtigen. Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Analyse einer Expertengruppe, die aus Vertretern von Lehre und Praxis zusammengesetzt ist.
Während der Beratungen Ihrer Kommission wurde Kritik an dieser Regelung laut. Die Kritiker verwiesen auf die heute in der Praxis offenbar übliche Interpretation, wonach die überhälftige Vorschlagszuweisung eben gerade nicht an die Pflichtteilsmasse angerechnet werden muss. Sie machen geltend, dass mit der Lösung des Bundesrates folglich zahlreiche bestehende Verfügungen geändert werden müssten.
Wir haben diese Kritik sehr ernst genommen und die Frage gemeinsam mit der Expertengruppe nochmals geprüft. Die Expertengruppe, die sich, wie erwähnt, aus Vertretern von Lehre und Praxis zusammensetzt, kam dabei aber zu einem klaren Ergebnis: Das Interesse an einer Klärung der Rechtslage sei gross, und ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers würde das Problem nicht gelöst, sondern nur hinausgezögert.
Der Bundesrat schlägt Ihnen deshalb vor, hier Ihrer Kommissionsminderheit zu folgen, wobei Sie aber in jedem Fall eine Differenz zum Ständerat schaffen, von daher kann man natürlich auch mit der Mehrheit leben. Wichtig ist, dass diese Frage im Ständerat nochmals angeschaut wird.
Bei Artikel 471 Absatz 2 möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zu folgen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der vorgeschlagenen Reduktion auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ein angemessener Kompromiss vorliegt, der einen guten Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen schafft. Die von der Minderheit beantragte zusätzliche Reduktion wird deshalb vom Bundesrat abgelehnt. Der Ständerat war ja mit 29 zu 14 Stimmen auch sehr klar, denn letztlich entsprechen die Pflichtteile nicht nur einer Tradition des schweizerischen Erbrechts, die im allgemeinen Volksempfinden wohl immer noch tief verankert ist; ihnen kommt vor allem auch die Funktion zu, den Frieden innerhalb der Familie zu erhalten und jahrelange Streitigkeiten zu vermeiden.
Jetzt komme ich noch zur Differenz in Artikel 474 Absatz 2 und zu den zugehörigen nachfolgenden Artikeln. Es geht hier um die Frage, welche Rechte dem faktischen Lebenspartner im Erbfall zukommen. Hier gibt es, vereinfacht gesagt, vier Lösungsansätze: Der faktische Lebenspartner könnte erstens zum Pflichtteilserben gemacht werden. Zweitens könnte der faktische Lebenspartner auch zum gesetzlichen Erben ohne Pflichtteil gemacht werden. Drittens könnte dem faktischen Lebenspartner ein Anspruch gegen die Erbschaft oder gegen die Erben eingeräumt werden; das ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung. Viertens könnte man gänzlich auf eine Regelung verzichten.
Wie Sie wissen, hat sich der Bundesrat dafür entschieden, die Einführung einer sogenannten Unterstützungsforderung zugunsten des überlebenden faktischen Lebenspartners vorzuschlagen, dies im Sinne der Motion Gutzwiller, in der explizit festgehalten wurde, dass es keine Gleichstellung von faktischen Lebenspartnern und Ehepaaren im Erbrecht geben soll. Aus diesem Grund enthielt der Entwurf des Bundesrates kein gesetzliches Erbrecht für faktische Lebenspartner. Der bundesrätliche Entwurf beruht vielmehr auf dem Konzept, dass es auch in Zukunft die faktischen Lebenspartner sind, die entscheiden sollen, ob sie ihre Partner erbrechtlich begünstigen wollen oder nicht, dies abhängig von den konkreten Verhältnissen und der Natur der Beziehung.
Die Unterstützungsforderung sollte dagegen nur ausnahmsweise in gravierenden Fällen, also in Härtefällen, zur Anwendung kommen. Es wurde erwähnt: Es kann nicht sein, dass eine Person beispielsweise die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, jahrelang nach den Kindern geschaut hat und dann am Schluss sozusagen mit leeren Händen dasteht und, etwas plakativ gesagt, vom Friedhof direkt zum Sozialamt gehen muss.
Deshalb bitte ich Sie, hier der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen.