Germann Hannes · Ständerat · 2020-09-22
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22
Wortprotokoll
Es geht hier um die Videoüberwachung. Wie gesagt, bei allem anderen Vorangegangenen war man einverstanden, auch damit, dass man eben diese Videoüberwachung einsetzen kann. Nun geht es aber darum, wie man die Bilder verwenden kann. Eigentlich besteht die Differenz nur hier. Im 1. Abschnitt von Kapitel 6b wurden die Schaffung und die Befugnisse der Sicherheitsdienste der ETH geregelt. Nun aber befinden wir uns im 2. Abschnitt des Kapitels "Sicherheit", in welchem Artikel 36i die Verwendung der Videoüberwachung regelt. In den Absätzen 1 bis 3 sowie 5 folgen der Nationalrat und die WBK-S jeweils dem Entwurf des Bundesrates. In Artikel 36i Absatz 4 besteht eine Differenz, und zwar geht es um die Verwendung von Videoaufzeichnungen; ich habe im Eintretensvotum darauf verwiesen. Diese Videoaufzeichnungen müssen spätestens nach 100 Tagen vernichtet werden, es sei denn, sie dienen als Beweismittel in einem hängigen gerichtlichen Verfahren oder Disziplinarverfahren. Auch hier herrscht noch Einigkeit. Konkret geht es nun aber um die Frage, ob gemachte Videoaufzeichnungen in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung und Unfallverhütung weiterverwendet werden dürfen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Ansicht, dass diese Verwendung zur Schulung des Personals und zur gezielten Verhütung von Unfällen durchaus Sinn macht; dies umso mehr, als die Aufnahmen nur anonymisiert verwendet werden dürfen. Die Mehrheit empfiehlt darum mit 7 zu 3 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen. Eine Minderheit Graf Maya will diese Möglichkeit streichen.