Würth Benedikt · Ständerat · 2020-09-22
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-22
Wortprotokoll
Wir haben es in der Eintretensdebatte gehört: Die ganze Vorlage hat zum Ziel, die Governance zu bereinigen, zu verbessern. Hintergrund sind die Berichte der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Das müssen wir als Gesetzgeber ernst nehmen. Frau Carobbio Guscetti hat ausgeführt, dass es hier um ein wichtiges Gut geht, nämlich um die Autonomie der ETH. Das ist für mich völlig nachvollziehbar.
Nur: Wir müssen uns die Frage stellen, in welchem Kontext denn die Autonomie einer ETH oder einer Universität steht. Dieses Prinzip steht im Kontext der Wissenschaftsfreiheit. Diese ist überhaupt nicht tangiert, wenn wir hier die Führungsaufgaben des ETH-Rates klären, weil hier kein Durchgriff in irgendwelche wissenschaftliche Freiheitsthemen stattfinden wird. Vielmehr geht es um Koordination und Organisation, und das ist auch bei einer Universität oder einer ETH wichtig. Oder umgekehrt, wenn Sie das auf eine kantonale Universität herunterbrechen: Es käme ja niemandem in den Sinn zu sagen, ein Universitätsrat oder eine Regierung dürfe diese Kompetenzen nicht uneingeschränkt wahrnehmen. Sie haben im entsprechenden Artikel sehr detailliert aufgeführt, um welche Kompetenzen es in concreto wirklich geht, beispielsweise Anstellungen und Wahlen. Ich finde schon, dass ein ETH-Rat diese Kompetenzen abschliessend wahrnehmen muss.
Es kann immer einen Streit geben, und es braucht Deeskalationsmassnahmen bei einem Streit, aber das sollte doch zwischen den Institutionen nicht über die Gerichte laufen. Vielmehr haben wir dafür andere Instrumente, nämlich eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat. Das soll dann auf dieser Ebene geregelt werden.
Darum ist es für mich klar, dass wir diese Rechtsunsicherheit beseitigen sollten. Es ist vielleicht etwas eigentümlich, dass wir in ein Gesetz hineinschreiben, dass dieses Rechtsmittel nicht angewendet werden kann. Aber es ist meines Erachtens für die Governance innerhalb des ETH-Sektors wichtig, dass wir diese Klärung nun herbeiführen.
Es wurde gesagt: Der Hintergrund war eine Klage zweier Professoren, die hier zu entscheiden war. Es ging eigentlich um die Frage, ob ein Entscheid des ETH-Rates eine rechtsmittelfähige Verfügung ist oder nicht - das war die formelle Frage. In der Sache haben die ETH-Professoren damals nicht recht bekommen. Diese formelle Frage aber war strittig, das Bundesamt für Justiz beispielsweise hatte eine andere Meinung, und ich finde es schon schwierig, wenn wir in einem öffentlich-rechtlichen Sektor solche Rechtsunsicherheiten mit uns [PAGE 966] tragen. Darum ist es meines Erachtens wichtig, dass wir hier Klarheit schaffen.
Natürlich, das hat Herr Hengartner als Vertreter der ETH in der Kommission auch ausgeführt, kann es nicht das Ziel sein, dass wir uns hier laufend in Streitigkeiten befinden, sondern man muss frühzeitig eine Kultur, eine Führung schaffen, bei der es nicht zu solchen Verfahren kommt, sei es vor dem Bundesrat, sei es vor einem Gericht.
Wenn wir dem Kernauftrag oder der Kernabsicht dieses Gesetzes insgesamt nachleben wollen, sollten wir nun auch diesen Punkt im Sinne des Bundesrates bereinigen und hier eine Differenz schaffen. Die ETH erleiden keinen effektiven Autonomieverlust, wenn wir diesen Punkt bereinigen; das schafft vielmehr eine Klärung und eine Rechtssicherheit im Gefüge des ganzen ETH-Sektors.