Markwalder Christa · Nationalrat · 2020-09-22
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2020-09-22
Wortprotokoll
Artikel 216 ZGB regelt die ehegüterrechtliche Mehr- und Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten. Gemäss dem geltenden und revidierten Recht können sich Ehegatten mittels Ehevertrag auf den Tod hin jeweils mehr als die gesetzlich vorgesehene Hälfte der Errungenschaft zuweisen. Dies wird häufig gemacht.
Bei der vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 216 ZGB handelt es sich vor allem um eine akademische Diskussion. Das faktische Anliegen ist einfach. Es geht um das Bedürfnis von Ehegatten, den überlebenden Ehegatten mit einem Ehevertrag und über das Ehegüterrecht besserzustellen. Eine solche ehegüterrechtliche Begünstigung hat zur Folge, dass der Nachlass kleiner wird und es somit für die Erben weniger zu erben gibt. Dies geht meistens zulasten der Nachkommen. Solche ehevertraglichen Begünstigungen sind in der Praxis in allen Gesellschaftsschichten weit verbreitet, weil damit der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert und es ihm ermöglicht werden kann, nach dem Tod des Partners oder der Partnerin den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen. Primärer Zweck von Artikel 216 ZGB ist also die Absicherung des überlebenden Ehegatten und nicht der Schutz von erbrechtlichen Pflichtteilen.
In der juristischen Fachliteratur besteht ein Streit darüber, wie mit solchen ehegüterrechtlichen Begünstigungen erbrechtlich umzugehen ist: In der heute gelebten Praxis der Notariate, Banken, Treuhänder und Anwälte sowie auch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden wird weitgehend davon ausgegangen, dass die ehegüterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten gestützt auf Artikel 216 ZGB keine Auswirkungen auf die Pflichtteilberechnungsmasse hat, d. h. erbrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme besteht von Gesetzes wegen und zu Recht, wenn nicht gemeinsame Nachkommen vorhanden sind. Diese erben ja dann beim Tod des Stiefelternteils nicht mehr, die gemeinsamen Kinder hingegen schon. Unzählige Eheverträge, meist in Kombination mit Testamenten oder Erbverträgen, sind in diesem Verständnis in den letzten Jahrzehnten errichtet und auch unter den Erben abgewickelt worden. Dieses Rechtsverständnis widerspiegelt in den meisten Fällen auch das Rechtsempfinden der beteiligten Familienmitglieder; im Volksmund heisst das: "Geteilt wird am Schluss." Und dieses Rechtsempfinden der Bevölkerung sollten wir als Gesetzgeber auch abbilden.
Dagegen gibt es in der juristischen Lehre die Meinung, welche die güterrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten im Erbrecht berücksichtigen möchte. Konkret soll nach dieser Meinung die ehegüterrechtliche Begünstigung auch bei der Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zur Pflichtteilsmasse hinzugerechnet werden. In der Praxis wird diese Meinung jedoch kaum gelebt. Eine Bundesgerichtspraxis zu dieser Frage gibt es nicht. Theoretisch besteht daher diesbezüglich eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die Absicht des Bundesrates war es denn auch, die vorliegende Revision zum Anlass zu nehmen, diese akademische Streitfrage zu klären. Er entschied sich relativ überraschend, die in der Praxis bislang kaum gelebte Lehrmeinung in den Gesetzentwurf zu übernehmen, und dies notabene ohne Vernehmlassung.
Welche Lehrmeinung richtig ist, darüber kann man geteilter Ansicht sein. Sicher ist aber: Wenn eine der bisher gelebten Praxis widersprechende Norm mit sofortiger Wirkung ins Gesetz aufgenommen wird, wird damit das Gegenteil von Rechtssicherheit geschaffen. Mit Blick auf ein fehlendes Übergangsrecht, wie das auch der Kommissionssprecher erwähnt hat, ist nämlich festzustellen, dass das neue Recht bereits ab dem Tag des Inkrafttretens der Revision auch für die unzähligen bereits bestehenden Testamente und Erbverträge gelten soll. Das Vertrauen in die getroffene Nachlassplanung in Tausenden, ja sogar Zehntausenden Fällen würde dadurch enttäuscht und der gerade im Ehegüter- und Erbrecht so wichtige Vertrauensschutz verletzt.
Leute, die sich bewusst notariell oder anwaltlich haben beraten lassen, um eine saubere und beständige Regelung ihres Nachlasses zu erhalten, müssten feststellen, dass die von ihnen getroffene Regelung unter Umständen nicht rechtsbeständig ist, weil sie neuerdings die Pflichtteile der Nachkommen verletzt und von diesen deshalb angefochten werden kann. Unzählige bestehende Ehe- und Erbverträge würden just durch die Revision unklar und streitanfällig. Sie müssten alle aufwendig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Ich bitte Sie deshalb im Namen unserer Fraktion, bei Artikel 216 der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und damit beim geltenden Recht zu bleiben.
Zu Artikel 474 habe ich mich schon im Eintreten geäussert. Die Mehrheit der Fraktion wird der Kommissionsmehrheit zustimmen, die Minderheit spricht sich für den Entwurf des Bundesrates aus.