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Germann Hannes · Ständerat · 2020-09-22

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-09-22

Wortprotokoll

Bei Artikel 37b befinden wir uns im Disziplinarrecht. Heute werden die Disziplinarmassnahmen gegen Studierende, Hörerinnen und Hörer und Doktorierende lediglich in Verordnungen geregelt, die die Schulleitungen der ETH Zürich und der EPF Lausanne erlassen haben. Nun aber geht die Rechtsprechung im Verwaltungsrecht in die Richtung, dass zumindest die Grundzüge des Disziplinarrechts in einem formellen Gesetz verankert werden müssen. Das gilt insbesondere für die schweren Disziplinarmassnahmen, bei denen es sich um entsprechend schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsstellung der Betroffenen handelt, so z. B. um den Entzug von akademischen Titeln, den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, die Nichtzulassung zu einer Studienstufe oder den Ausschluss von der ETH. Diese schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen erhalten nun mit Artikel 37b eine gesetzliche Grundlage, was wir ausdrücklich begrüssen.