Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-23
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-23
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir hier noch einmal ein paar grundsätzliche Bemerkungen, die dann auch für Artikel 7d gelten. Der Nationalrat und Ihre Kommission stellen sich auf den Standpunkt, dass der Bundesgesetzgeber zur Durchsetzung von materiellem Bundesrecht auch betreffend Verfahrensrecht Vorschriften erlassen und so auch in kantonale Verfahren eingreifen kann, was hiermit jetzt getan wird. Wir haben Zweifel - ich habe diese bereits im Nationalrat geäussert -, ob diese Voraussetzungen im Baubereich erfüllt sind. Das Behindertengleichstellungsgesetz erlässt ja kein materielles Bundesbaurecht, sondern beschränkt sich in diesem Bereich auf Definitionen. Deshalb ist es für uns nach wie vor fraglich, ob die verfassungsmässige Grundlage für diesen Eingriff in kantonale Kompetenzen wirklich gegeben ist.
Ich verzichte deshalb auch auf die konkrete Unterstützung des Antrages der Mehrheit oder der Minderheit, möchte aber dennoch eine Überlegung anfügen, die jetzt nicht mit den eben erwähnten Bedenken betreffend die Verfassungsmässigkeit in Zusammenhang steht: Sie haben bei Artikel 7 gegenüber der Fassung des Bundes- und Nationalrates eine Einschränkung vorgenommen. Insofern könnte man unter dem Gesichtspunkt, dass Sie bei Artikel 7 schon eine Einschränkung vorgenommen haben, hier die Minderheit unterstützen. Soviel zu dieser Bestimmung, abgesehen von den verfassungsmässigen Bedenken, die wir haben und die Sie ja nicht teilen, da Sie sich für diesen Weg entschieden haben.