Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-23

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-23

Wortprotokoll

Ich bin jetzt schon etwas erstaunt, wenn ich aus verschiedenen Voten heraushöre, man habe nicht gewusst, dass es hier noch eine interne Umsetzungsgesetzgebung brauche. Der Bundesrat und auch der Kommissionssprecher haben doch ausdrücklich darauf hingewiesen, was es bedeutet, wenn man diese Konventionen unterzeichnet.

Ich bin auch etwas erstaunt, wenn Sie, Herr Merz, eine Denkpause fordern. Ich möchte nur daran erinnern, dass der Bundesrat im Nachgang zum 11. September 2001 nicht einem Aktivismus bezüglich Massnahmen verfallen ist. Wir sahen uns aber in der Situation, dass wir angesichts der zahlreichen parlamentarischen Vorstösse eher dagegenhalten mussten gegen das, was in dieser Situation von uns verlangt wurde.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, welche Bestimmungen für die Umsetzung aus unserer Sicht notwendig sind und welche nicht. Unbestritten ist aus meiner Sicht, dass die Einführung einer allgemeinen Terrorismusstrafnorm nicht notwendig ist. Wir haben diese Terrorismusstrafnorm vorgeschlagen, das wurde auch in der Kommission intensiv diskutiert, da es im Zusammenhang mit der Finanzierungsstrafnorm eben doch eine gewisse Berechtigung hat, eine solche allgemeine Terrorismusstrafnorm einzuführen. Wir sind aber der Auffassung, dass diese für die Umsetzung der Finanzierungskonvention nicht zwingend notwendig ist. Unbestritten scheint mir auch - bisher habe ich jedenfalls nichts anderes gehört, weder in der Kommission noch seitens der Experten -, dass die Einführung der Verantwortlichkeit des Unternehmens notwendig ist und frühzeitig eingeführt werden soll. Es scheint mir aber insofern politisch unproblematisch zu sein, als diese Bestimmung ja von beiden Räten bereits bereinigt worden ist. Hier ging es um eine frühzeitige Inkraftsetzung.

Aus unserer Sicht notwendig ist die Einführung einer Terrorismusfinanzierungs-Strafnorm. Das ist die Strafnorm, an der sich die Geister scheiden. Wir sind klar der Auffassung: Wenn man sich mit dem Abkommen auseinander setzt, sieht man, dass sie notwendig ist. Das Übereinkommen setzt in Artikel 2 Ziffern 3 bis 5a eine solche Finanzierungsstrafnorm voraus, und zwar deshalb, weil nach diesen Bestimmungen Strafbarkeit in den Vertragsstaaten auch gegeben sein muss, wenn der Terrorismus generell unterstützt wird, und nicht nur dann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Finanzierung und einer konkreten terroristischen Tat besteht. Zudem muss auch der Versuch der Finanzierung [PAGE 703] strafbar erklärt werden, und schliesslich muss auch die Gehilfenschaft zu einem solchen Versuch erfasst werden. Im geltenden Recht ist aber die versuchte Gehilfenschaft nicht strafbar.

Das ist die Ausgangslage gemäss Strafgesetzbuch. Es ist richtig - ich betone das noch einmal -, dass bereits das geltende schweizerische Strafrecht Terrorismusfinanzierung in sehr weitgehendem Masse abdeckt. So kann selbst dort, wo kein Zusammenhang zwischen Finanzierung und Terroranschlag nachgewiesen werden kann, die Finanzierung als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Artikel 260ter StGB erfasst werden. Aber trotz diesen Bestimmungen bleiben Lücken. Wenn eine Gruppierung nicht den Organisationsgrad einer kriminellen Organisation erreicht oder es sich um Einzeltäter handelt, die finanziert werden sollen, dann greift eben dieser Artikel 260ter über die kriminelle Organisation nicht mehr.

Wenn eine ausländische kriminelle Organisation von der Schweiz aus finanziert wird, wird sich der Nachweis, dass das Geld an eine kriminelle Organisation geht, nur sehr schwer führen lassen. Auch deshalb sind wir der Auffassung, dass es eine selbstständige Finanzierungsstrafnorm braucht, wie wir sie im neuen Artikel 260sexies vorsehen. Dass die geltenden Strafnormen verbesserungsfähig sind - ich möchte das doch noch einmal in Erinnerung rufen -, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass wir uns im letzten Herbst veranlasst sahen, gegen eine Sammelaktion der Tamil Tigers mit einer direkt auf die Bundesverfassung abgestützten Verfügung einzuschreiten. Das zeigt, dass wir die entsprechende gesetzliche Grundlage eben nicht hatten.

Zu den Fragen, die Herr Schiesser aufgeworfen hat: Sie bemängeln, dass wir erst jetzt mit der Botschaft kommen, die Konvention aber bereits im Juni des letzten Jahres unterzeichnet haben. Wir wollten eben gerade das, was Sie wollen: Wir wollten die Konvention zusammen mit der Umsetzungsgesetzgebung vorlegen. Deshalb brauchte es nicht nur eine Botschaft für den Beitritt zur Konvention, sondern auch eine für die entsprechende Umsetzung im inneren Recht, also im Strafrecht. Wir hätten wirklich bevorzugt, wenn beides zusammen hier im Rat hätte behandelt werden können.

Zur Vernehmlassung: Wir haben bei der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren eine Vernehmlassung gemacht, dann bei den verschiedenen Professoren beziehungsweise Experten - das waren Pieth, Cassani, Ackermann und Vest - und bei der Schweizerischen Bankiervereinigung. Wir haben im Grundsatz Unterstützung gefunden, insbesondere was die Konventionen betrifft, mit Ausnahme der Stellungnahmen zu den bestimmten Umsetzungen im internen Strafrecht. Die Hearings haben auch ergeben - das darf ich auch noch einmal betonen -, dass die Experten die Analyse des Bundesrates in Bezug auf den Regelungsbedarf nicht in dem Sinn infrage gestellt haben, dass gesagt wurde, sie sei falsch, sondern es wurde die Frage nach der rechtspolitischen Opportunität aufgeworfen.

Ich möchte auch noch die Frage aufwerfen, was denn die Alternativen wären, wenn wir die Umsetzung im innerstaatlichen Recht nicht vornehmen wollten. Es hat sich niemand klar gegen den Beitritt zu den Konventionen geäussert. Wir könnten einen Vorbehalt zur Finanzierungskonvention anbringen. Das Anbringen eines Vorbehaltes zu diesen zentralen Bestimmungen - eigentlich zum Kern der Finanzierungskonvention - wäre aus aussenpolitischen Gründen und auch mit Blick auf das Ansehen unseres Finanzplatzes aber schlicht undenkbar. Dann gibt es die Möglichkeit, dass man die Konvention ohne Gesetzesanpassung vorbehaltlos ratifiziert. Das wäre sicherlich ein Bruch mit der bewährten Tradition, dass wir unsere internationalen Verpflichtungen ernst nehmen.

Ich bin überzeugt, dass dies gerade auch bei dieser Konvention höchst unklug wäre. Das Finanzierungsübereinkommen ist wegen seiner herausragenden Bedeutung, die es nach dem 11. September erlangt hat, Gegenstand von vertieften Länderprüfungen, so insbesondere im Rahmen der FATF, der Financial Action Task Force. Ich denke, es versteht sich von selbst, dass Länder und ganz besonders solche mit wichtigen Finanzplätzen, die behaupten, bereits ihre bestehenden Bestimmungen würden dem Übereinkommen Genüge tun, besonders kritisch unter die Lupe genommen werden. Damit hätten wir auch zu rechnen. Der Verzicht auf die volle Unterstützung dieses Übereinkommens dürfte sich also spätestens dann rächen, wenn sich die Schweiz einem solchen Länderexamen durch die FATF unterziehen müsste.

Abschliessend bitte ich Sie, jetzt nicht ein Signal auszusenden, das besagt, dass wir nicht sicher seien, ob wir eigentlich diese Konventionen umsetzen wollen oder nicht. Deshalb gibt es meines Erachtens nur eines, nämlich ein klares Ja zu diesen Konventionen. Dies im Bewusstsein, dass die Umsetzung im innerstaatlichen Recht zügig vorangetrieben werden muss, dass dies in der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates noch einmal angeschaut und dann möglichst in der Wintersession hier im Plenum thematisiert wird.