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Schmid Carlo · Ständerat · 2002-09-23

Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-23

Wortprotokoll

Ich stelle selber keinen Antrag. Ich unterstütze auch den Rückweisungsantrag nicht, weil ich der Auffassung bin, dass eine Verzögerung die Geschichte nicht besser macht. Wir haben hier einen Vertrag vor uns, und dieser Vertrag ist pfannenfertig; er ist unterzeichnet. Wir haben ihn nun so zu nehmen oder zu lassen, wie er ist. Wir können an diesem Vertrag nichts ändern. Weil dem so ist, gestatte ich mir trotzdem, zwei, drei Gedanken zu äussern, die aus meiner Sicht zu diesem Vertrag zu machen sind.

Herr Marty hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Crux der ganzen Angelegenheit die Unschärfe in der Definition des Terrorismus und des Terroristen ist. Was dem einen sein Freiheitskämpfer, ist dem anderen sein Terrorist. Ich kann nicht verhehlen, dass mir dieses Vertragswerk - und zwar sowohl jenes über die Finanzierung als auch jenes über die Anwendung von explosiven Stoffen - in der ganzen Diktion zu scharf ist. Es hat einen manichäischen Zug an sich, der - würde man ihm folgen - dazu führen müsste, dass man in der Retrospektive die Frage stellen möchte: Ist die Schweiz zu Recht gegründet worden? Sind einzelne unserer Kantone zu Recht frei geworden? Ich spreche in der Tat die Frage an: Gibt es keine legitime Gewalt? Dass es ausserhalb dessen, der aufgrund des gesetzten Rechtes das Gewaltmonopol hat, keine legale Gewalt gibt, das ist klar. Aber ob jede legale Gewalt auch eine legitime Gewalt ist, das ist eine ganz andere Frage, und ob jede illegale Gewalt augenblicklich auch als illegitim bezeichnet werden muss, ist nochmals eine andere Frage.

Die Begriffsbestimmungen zum Terrorismus, welche in diesen beiden Abkommen gleichermassen gegeben werden, umfassen jede Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person herbeiführen soll, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt. Dies, wenn diese Handlung darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder - und das ist wichtig - eine Regierung zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, eine Regierung, ob sie nun auf demokratischem Weg an ihre Macht gekommen ist oder nicht. Mir scheint, dass dieses ganze Vertragswerk im Prinzip darauf hinausläuft, den machtmässigen Status quo zu zementieren, ob er eine innere Berechtigung hat oder nicht.

Wer Saddam Hussein erschiesst, ist ein Terrorist. In der Verkürzung, die ich nun versucht habe, zeigt sich die Gefahr solcher schwammiger Definitionen. Es sind gut gemeinte [PAGE 698] Konventionen, die aber, wenn man sie ins Extrem führt, auch eine Gefahr darstellen können.

Ich bin der Auffassung, dass man vielleicht bei der Anwendung dieser Konvention solche Gedanken auch berücksichtigen und ihnen Beachtung schenken sollte. Ich bin froh, dass beide Konventionen je in Artikel 4 ganz klar darauf hinweisen, dass es keine Self-executing-Konventionen sind. Wir haben es in der Hand, gegebenenfalls mit neuen, in bestimmten Fällen mit der Revision von alten Bestimmungen oder überhaupt ohne jegliche interne Rechtsänderung das Erforderliche vorzunehmen.

Letzten Endes scheint mir noch wichtig zu sein, dass wir bei aller Kooperationswilligkeit gegenüber der Völkergemeinschaft, wie wir das mit dem Uno-Beitritt bekundet haben, Artikel 17 des Finanzübereinkommens nicht vergessen. Wir müssen nämlich darauf bestehen, dass jeder Staat den Beschuldigten eine gerechte Behandlung zu gewährleisten hat, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, und mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechtes, einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte, in Übereinstimmung steht.

Unter Vorbehalt dieser Mentalreservationen werde ich diesen beiden Konventionen zustimmen.