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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2002-09-23

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-23

Wortprotokoll

Ich möchte in Anlehnung an das, was Herr Kollege Schiesser gesagt hat, ein kleines Beispiel aufgreifen. Ich gehe davon aus, dass wir alle an der Terrorismusbekämpfung interessiert sind und dass wir auch der Finanzierung des Terrorismus einen Riegel schieben wollen. In dieser Sache sind wir uns mit Sicherheit einig.

Aber das rechtfertigt nicht, dass wir unter Umständen Oberflächlichkeiten in der Gesetzgebung in Kauf nehmen. Ich erinnere mich - damals war ich noch Mitglied der Kommission für Rechtsfragen -, dass wir im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform, auch auf Druck der OECD, einen so genannten Unternehmensstrafartikel aufgenommen haben. Wir haben in dieser Diskussion festgestellt, dass die Einführung des Unternehmensstrafrechtes gewisse Probleme bereitet, und haben in der Tat auch Hearings durchgeführt, die uns auf die Problematik aufmerksam machten. Ich betrachte es heute noch als eine eigentliche kreative Leistung, dass aus dem Kreis der Kommission damals eine neue Figur des Unternehmensstrafrechtes entstanden ist - eine "Eigenkreativität", die wir eigentlich sonst nicht gefunden haben. Sie besteht im Wesentlichen darin, dass wir in Absatz 1 von Artikel 100quater StGB gesagt haben, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen infolge mangelnder Organisation verübt werden kann. In Absatz 2 haben wir dann Spezialstraftatbestände enumeriert, die der Unternehmensstrafbarkeit unterstellt sind.

Nun kommt es in diesem Zusammenhang bei Artikel 260sexies zu einer neuen Situation: Es ist nicht mehr von Straftaten die Rede, sondern ich lese hier: "Wer in der Absicht, ein Verbrechen nach Artikel 260quinquies zu finanzieren ...." Das ist nicht mehr die gleiche Sprache wie in Artikel 100quater, wo der Straftatbestand und das Begehen der Straftat eigentlich das Zentrale sind. Das ist eine Modifikation. Obwohl in der Botschaft steht: "Wesentlich ist, dass die beiden Artikel mit der vom Parlament im Rahmen der AT-Revision beschlossenen Fassung identisch sind." (Botschaft S. 5437) Das sind sie hier nicht mehr, weil wir ja die Reform des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch bezüglich des Unternehmensstrafrechtes noch gar nicht abgeschlossen haben.

Das allein rechtfertigt es, jetzt eine Denkpause einzulegen und das Geschäft an die Kommission zurückzuweisen, damit sie uns die Fragen, die sich stellen, beantworten kann. Konkret würde die Frage etwa lauten: Was mache ich, wenn ich ein Unternehmen habe, das z. B. Werkzeugmaschinen für den Export herstellt, und in den Verdacht der Terrorismusfinanzierung komme? Das steht im Gegensatz zu dem, was wir heute im Projekt Strafrecht für das Unternehmen haben.

Darüber möchte ich Aufschluss, darauf möchte ich eine klare Antwort. Anhand dieses Beispieles möchte ich Sie ermuntern, dieses Geschäft an die Kommission zurückzuweisen, in der klaren Absicht, uns auch künftig intensiv mit der Bekämpfung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung auseinander zu setzen, aber es so zu tun, dass die innerstaatliche Rechtsetzung nicht darunter zu leiden hat.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, den Rückweisungsantrag Schiesser zu unterstützen.