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Humbel Ruth · Nationalrat · 2020-09-24

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-09-24

Wortprotokoll

Die Motion 20.3452, "Elektronische Rechnungen auch im elektronischen Patientendossier ablegen", wurde von der SGK im Rahmen der Beratung der Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 1a, am 14. Mai 2020 beschlossen. Im Kostendämpfungspaket 1a ging es um eine verstärkte Kontrolle der Rechnungen der Leistungserbringer durch die Krankenversicherer unter Einbezug der Versicherten. Dazu müssen die Versicherten die Rechnungen von Ärzten, Spitälern und weiteren Leistungserbringern zuerst einmal erhalten und dann noch verstehen können.

Gemäss Artikel 42 Absatz 3 KVG müssen die Leistungserbringer den Versicherten im System des Tiers payant die Rechnung zustellen. Das geschieht oft nicht. Namentlich Spitäler stellen ihren Patientinnen und Patienten nicht immer eine Rechnung zu, weil sie direkt mit dem Versicherer abrechnen. Die SGK ist indes klar der Meinung, dass Artikel 42 Absatz 3 KVG durchgesetzt werden muss - die Frage ist, wie. Rechnungen brieflich zuzustellen, ist eine teure Sache und würde die Verwaltungskosten unnötigerweise erhöhen. Es braucht daher elektronische Lösungen.

Einige Versicherer verfügen bereits über Online-Portale, die eine elektronische Rechnungsübermittlung ermöglichen. Die SGK ist indes der Ansicht, dass auch das elektronische Patientendossier zur Ablage von Rechnungen durch die Leistungserbringer genutzt werden könnte. Damit würde das elektronische Patientendossier, sofern es denn dereinst eingeführt werden sollte, sowohl für Leistungserbringer wie auch für Patientinnen und Patienten einen zusätzlichen Nutzen bringen. Die SGK hat deshalb die vorliegende Motion beschlossen. Durch sie wird der Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Bestimmung vorzulegen, mit der das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier so geändert werden kann, dass die Leistungserbringer in einem bestimmten Bereich des elektronischen Patientendossiers Rechnungen elektronisch ablegen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass für den medizinischen Teil des elektronischen Patientendossiers alle bisherigen Garantien in Sachen Vertraulichkeit gewährleistet bleiben.

Das elektronische Patientendossier dient zwar der Übermittlung medizinischer Daten und nicht der Übermittlung administrativer Daten. Technisch ist es indes möglich, im elektronischen Dossier einen Bereich einzurichten, in dem die Rechnungen der Leistungserbringer abgelegt werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion mit der Begründung, dass das elektronische Patientendossier kein [PAGE 1842] Instrument der Krankenversicherungen sei, sondern in erster Linie der Verbesserung der Patientensicherheit und der Qualitätsentwicklung in der Patientenbehandlung diene. Das stimmt so; es stimmt, dass die Krankenversicherer keinen Zugang zum elektronischen Patientendossier haben, und daran soll sich auch nichts ändern. Es geht in dieser Motion nicht darum, den Krankenversicherern den Zugang zu medizinischen Daten zu ermöglichen. Es geht einzig und allein darum, den Patientinnen und Patienten sowie den an der Patientenbehandlung beteiligten und autorisierten Gesundheitsfachpersonen zu ermöglichen, die im elektronischen Patientendossier abgelegten behandlungsrelevanten Informationen aufzurufen. Diese Motion will einfach einen Zusatznutzen bringen, damit die Versicherten, d. h. Patientinnen und Patienten, einen einfachen und schnellen Zugriff auf ihre Rechnungen für die Behandlungen der Leistungserbringer haben und Rechnungen auch überprüfen können. Die Leistungserbringer stellen den Krankenversicherern zumindest heute im System des Tiers payant die Rechnungen direkt elektronisch zu. Sie brauchen also nicht den Umweg über das elektronische Patientendossier zu machen.

Ihre SGK hat diese Motion mit 14 zu 10 Stimmen angenommen.

Ich bitte Sie, diese Motion anzunehmen.