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Leuenberger Ernst · Ständerat · 2002-09-24

Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-24

Wortprotokoll

In der Tat treffen wir hier eine alte Bekannte an, die Sonntags-Initiative beziehungsweise den parlamentarischen Versuch, einen indirekten Gegenvorschlag zu dieser Volksinitiative auf Gesetzesebene auszuarbeiten. Der Nationalrat hat schon sehr früh einen Gegenvorschlag vorgelegt, den Sie auch auf der heutigen Fahne finden. Unser Rat hat in einer ersten Runde das Eintreten auf einen Gegenvorschlag abgelehnt; erst in der Differenzbereinigung hat dann auch unser Rat am vergangenen 11. März mit knapper Mehrheit Eintreten beschlossen. Dieses Eintreten auf einen Gegenvorschlag bedeutete, dass die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen den Auftrag erhielt, den Gegenvorschlag des Nationalrates zu prüfen und eventuell einen eigenen vorzulegen. Das tut Ihre Kommission nun. Sie hat sich dabei auf die loyale Mitarbeit des Astra stützen können, trotz materieller Bedenken, die dort und bekanntlich auch beim Bundesrat vorhanden sind.

Der Gegenvorschlag unserer Kommission liegt nun vor; ich will ihn sogleich in drei Abschnitten erläutern. Ich darf zu Beginn noch darauf hinweisen, dass die Fahne in einem wichtigen Detail hat korrigiert werden müssen: Es liegt ein Minderheitsantrag für die Gesamtabstimmung vor. Dort ist irrtümlicherweise als Mitunterzeichner Herr Lombardi aufgeführt. Herr Lombardi gehört aber nicht zur Minderheit. Anstelle des Namens Lombardi ist auf dieser Fahne der Name Lauri zu setzen.

Wenn Sie erlauben, werde ich gleich mit Ziffer I beginnen und erklären, was wir da erfunden haben. Sie haben sofort festgestellt, dass Artikel 2 Absatz 2 des geltenden Rechtes, des heutigen Strassenverkehrsgesetzes, dem Bundesrat die Kompetenz gibt, Fahrverbote zu erlassen, namentlich Nacht- und Sonntagsfahrverbote. Im neu vorgesehenen Artikel 2 Absatz 2bis wird ein Fahrverbot an Sonntagen für Motorfahrzeuge stipuliert. Die Kommission möchte mit ihrem Entwurf dem Bundesrat die Kompetenz geben, den Sonntag selber zu bestimmen, nachdem sich erwiesen hat, dass wir hier im Parlament grosse Mühe bekundet haben, uns auf einen bestimmten Sonntag zu einigen. Das ist der erste Punkt dieses Gegenvorschlages.

Der zweite Punkt des Gegenvorschlages betrifft das Fahrverbot an diesen bestimmten Sonntagen von 8 Uhr bis 20 Uhr. Sie beachten, dass der Nationalrat eine viel längere Dauer festgelegt hat, von 5 Uhr bis 22 Uhr. Ihre Kommission hat aus praktischen Gründen eine kürzere Geltungsdauer genommen. Es wurde namentlich aus Tourismusgebieten argumentiert, dass mit einem Schluss des Fahrverbotes um 20 Uhr Leuten noch ermöglicht wird, an einem Sonntagabend aus einem Tourismusgebiet nach Hause zurückzukehren.

Der dritte Punkt betrifft die Ausnahmen von diesem Fahrverbot. Da gibt es eigentlich im ersten Teil keine Differenz zum Nationalrat. Die Ausnahme soll für den öffentlichen Verkehr [PAGE 721] und auch für berufsmässige Fahrten mit Gesellschaftswagen gelten. Ihre Kommission hat neu die weitere Ausnahme hinzugefügt, dass sich auch stark mobilitätsbehinderte Menschen mit Motorfahrzeugen bewegen sollen können.

Im Weiteren wird im vierten Punkt des Absatzes 2bis (neu) wie auch beim Nationalrat festgehalten, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, weitere Ausnahmen zu bestimmen.

In einem fünften Punkt wird der Bundesrat bevollmächtigt, den Verkehr mit dem Ausland zu regeln. Diese Bestimmung ist eigentlich überflüssig, sie wird hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt. Es versteht sich von selbst, dass der Bundesrat und seine Verwaltung mit dieser Aufgabe betraut sind.

Wir haben sodann in einer Ziffer II in diesem ständerätlichen Entwurf für einen Gegenvorschlag die Frage geregelt, was geschehen soll, wenn dieser Versuch - es ist ein Versuch, der auf vier Jahre angelegt ist - ausläuft. Da ist in der nationalrätlichen Fassung und auch im ständerätlichen Kommissionsentwurf festgehalten, dass im vierten Jahr der Gültigkeit dieses Beschlusses die Bundesversammlung dazu Stellung nehmen soll, ob dieser Versuch definitiv zu machen oder abzubrechen ist. Das ist also eine Verpflichtung, die sich der Gesetzgeber im vierten Gültigkeitsjahr selber auferlegt. Er wird die Sache erneut prüfen und dann Beschluss fassen.

In Ziffer III, die die Übergangs- und Schlussbestimmungen enthält, gibt es eigentlich nur eine redaktionelle Änderung über die Gültigkeit dieses zu fassenden Beschlusses.

Ich habe Sie am Schluss meiner einleitenden Ausführungen darauf aufmerksam zu machen, dass wir jetzt in die Detailberatung eintreten werden, und ich bitte Sie, dem Kommissionsentwurf in der Detailberatung zu folgen. Ich habe Ihnen sodann mitzuteilen, was Sie der Fahne bereits entnommen haben, dass nämlich eine Kommissionsminderheit mit der grösstmöglichen Stärke, mit der eine Minderheit antreten kann, Ihnen am Schluss beantragen wird, die heute beratene Vorlage in der Gesamtabstimmung zu verwerfen. Dieser Entscheid ist, das sei zugegeben, nur mit dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten zustande gekommen, und das zeigt Ihnen allen, dass wir uns in relativ knappen Verhältnissen befinden. Aber heute Morgen sind die Zeitungen voll davon, sie sagen, knappe Mehrheitsverhältnisse disziplinieren. Wir werden sehen, ob dieses Modell auch in der Schweiz spielt.

Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass nach dem geltenden Parlamentsrecht der Gegenvorschlag von der Geschäftsliste gestrichen wird, falls der Ständerat heute in der Gesamtabstimmung zu diesem Gegenvorschlag Nein sagen sollte. Weshalb ist das so? Eine Ablehnung dieser Vorlage in der Gesamtabstimmung würde wie ein Nichteintreten qualifiziert, und dieser Rat, der Ständerat, ist in einer ersten Runde auf den Gegenvorschlag nicht eingetreten. Jetzt haben wir sozusagen parlamentsrechtlich die zweite Runde. Sollten wir diesen Beschluss fassen, der einem Nichteintretensantrag gleicht, dann wäre bei zweimaligem Hin und Her bei Eintretensdifferenzen dieses Geschäft tatsächlich von der Geschäftsliste gestrichen.

Das bringt mich dazu, mir zu erlauben, Sie namens dieser knappest möglichen Mehrheit noch einmal zu bitten, sich noch einmal zu überlegen, was ein Gegenvorschlag denn eigentlich grundsätzlich soll. Ein Gegenvorschlag meint immer, dass man findet, das Kernanliegen einer Initiative habe etwas Richtiges, habe etwas für sich, habe etwas Unterstützungswürdiges. Man geht dann hin, macht einen Gegenvorschlag und zieht einer Initiative die gröbsten Zähne oder - um im Hühnerhofjargon zu reden - rupft das Huhn so weit, bis es nur noch neuen ästhetischen Gesichtspunkten genügt; offenbar können auch gerupfte Hühner eine gewisse Ästhetik entwickeln, die mir zwar fremd geblieben ist, aber das ist vermutlich mein Problem.

Ich finde, wir haben in dieser Kammer Volksinitiativen immer sehr ernst genommen. Ich bitte Sie, das auch heute zu tun. In diesem Sinne bitte ich Sie, die Detailberatung an die Hand zu nehmen, den Kommissionsanträgen zu folgen und in der Gesamtabstimmung dem beratenen Entwurf zuzustimmen.