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preparatory:AB 27120

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

In Artikel 28 Absatz 1bis ff. wird der Anspruch auf eine Rente formuliert. Anspruch auf eine Rente haben demzufolge Versicherte, wenn die Invalidität mindestens 40 Prozent beträgt.

[PAGE 757] Der Nationalrat hat sich für eine Verfeinerung der Rentenabstufung ausgesprochen. Heute bekommt eine Person mit einer Behinderung von mindestens 40 Prozent eine Viertelsrente, bei 50 Prozent eine halbe Rente und bei mindestens 66 2/3 Prozent eine ganze Rente. Dazu kommt noch die Härtefallrente. Im Nationalrat wurde geltend gemacht, dass diese Rentenabstufung in der Praxis oft zu Schwierigkeiten bei der Festlegung des Invaliditätsgrades führt. Im Sinne einer Eingliederung in die Arbeitswelt sei es adäquater, wenn bei der Renteneinstufung ein grösserer Spielraum besteht. Bei der groben Abstufung - ganze Rente, halbe Rente - haben Behinderte mit der Eingliederung oft Mühe, wenn sie von der ganzen direkt auf die halbe Rente zurückgestuft werden müssen.

Ihre Kommission schliesst sich grundsätzlich der Meinung an, dass die Übergänge heute ausserordentlich brüsk sind und dies in der Praxis auch dazu führen kann, dass die Eingliederungsmotivation des Einzelnen geschwächt wird. Mit der feineren Abstufung gemäss Nationalrat würde neu bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent die Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent die ganze Rente gesprochen. Gemäss Nationalrat wäre das Ganze in etwa kostenneutral, wenn man die Besitzstandwahrung ausklammert. Das heisst: Bis zu einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent würden Mehrausgaben entstehen, die dann aber bei einem Invaliditätsgrad von 66 bis 70 Prozent kompensiert würden.

Die Kommission hat schliesslich Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates beschlossen. Ich empfehle Ihnen, dies ebenfalls zu tun.