Hess Lorenz · Nationalrat · 2020-10-29
Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-10-29
Wortprotokoll
Ich begründe hier meine Minderheit II, das heisst den Antrag auf Streichung von Artikel 47c: Der Ausgangspunkt zu diesem Antrag war eigentlich mehr ein systemischer Fehler, der hier passiert, weil im Moment die Vernehmlassung zum Massnahmenpaket 2 im Gang und Artikel 47c sozusagen ein Bestandteil des Zielkostensystems ist, das der Bundesrat in ebendieser Vernehmlassung mit Artikel 54 präsentiert. Es geht hier also um zwei voneinander zumindest abhängige Bestimmungen, womit es eigentlich der Gesetzessystematik widerspricht, dass man quasi eine Massnahme diskutiert, währenddem die dazugehörige oder übergeordnete Norm in der Vernehmlassung ist und man vor allem noch nicht weiss, wie das Ergebnis ausfallen wird. Deshalb war der Ursprung dieses Streichungsantrages relativ einfach, nämlich eine systemkonforme Verschiebung dieser Frage in das zweite Paket.
Einige Kolleginnen und Kollegen in der Mehrheit sind aber auch noch der Meinung, dass es hier zusätzlich um etwas anderes gehe: Es ist eigentlich der Eindruck entstanden, bzw. es könnte der Eindruck entstehen, dass im Gesundheitswesen seit Langem der totale gesetzgeberische Stillstand geherrscht hätte. Denn anstatt nun noch einmal neue[NB]Gesetzesbestimmungen zu beschliessen - was wir hier ja würden -, sollten wir, und das ist die Meinung der Minderheit, eigentlich die geltenden Gesetze konsequent anwenden, ebenso wie inskünftig jene, die wir beraten und dann in Kraft setzen. Ich spreche hier vom neuen Qualitätssicherungsgesetz, dem neuen Zulassungsgesetz für Leistungserbringer, der neuen Tariforganisation für den ambulanten Bereich und von der Efas-Vorlage.
Es ist richtig, die Entwicklung der Kosten und die Entwicklung der Leistungsmenge zu monitoren, da ist niemand dagegen, das schafft Transparenz und die Basis dafür, um zwischen den Tarifpartnern faktenbasiert die nötigen und möglichen Interventionen zu planen und zu beschliessen. Es ist eigentlich die Gesetzesänderung "KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit" vom Juni 2019, welche die Aufgabe der Qualitätsentwicklung den Tarifpartnern zuweist. Interventionen orientieren sich an den qualitativen Grundsätzen; so zumindest ist es vorgesehen, dafür bestehen die Instrumente der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle, mit welchen die Versicherer allenfalls Leistungserbringer identifizieren und bei Bedarf sanktionieren können.
Kurz gesagt braucht es hier also keine zusätzlichen Regeln. Wir haben das Steuerungsargumentarium, wir müssen es dann einfach anwenden und gegen Über- und Fehlversorgung konsequent antreten. Ich empfehle Ihnen deshalb, Artikel 47c zum einen aus formalen, gesetzestechnischen Gründen, aber auch aus den jetzt gerade aufgeführten Gründen zu streichen. Er kann im zweiten Paket wenn nötig noch behandelt werden. Ich glaube, Gesetzgebung auf Vorrat ist nicht die normale schweizerische Weisheit, die wir hier pflegen, und entspricht nicht unseren Gepflogenheiten. Bevor nicht das Potenzial der jüngst beschlossenen und sich in Beratung befindenden Gesetzesrevisionen ausgeschöpft ist, ist von weiteren Massnahmen abzusehen, welche wiederum der Verwaltung mehr Kompetenzen geben und auch den regulierten Wettbewerb im Gesundheitswesen eher schwächen statt stärken.
Deshalb bitte ich hier um Unterstützung meiner Minderheit und das Streichen von Artikel 47c.