Wicki Franz · Ständerat · 2002-09-25
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-25
Wortprotokoll
In Artikel 42 wird ein neuer Begriff eingeführt: die "lebenspraktische Begleitung" bzw. das Angewiesensein auf solche "lebenspraktische Begleitung". Mit diesem neuen Begriff sind auch neue Leistungsansprüche verbunden.
Ich war jahrelang Mitglied des Versicherungsgerichtes, und ich weiss, dass neue Gesetzesbegriffe und neue Ansprüche immer zu Unsicherheiten führen. Sie führen zu Unsicherheiten bei den Anspruchsberechtigten, bei den Leistungserbringern, bei den Amtsstellen und auch bei den Gerichten. Es ist daher wichtig, dass der Gesetzgeber klar sagt, was er mit seiner Sprache meint. Konkret muss er also sagen, was er mit dem Begriff der "lebenspraktischen Begleitung" meint. Klare Gesetze vermeiden Prozesse. Meine Frage lautet also: Was bedeutet "lebenspraktische Begleitung"? Welches sind die objektivierbaren Kriterien für die Definition dieses Begriffes? Dass die Beantwortung dieser Frage wichtig ist, zeigt sich z. B. in Artikel 42 Absatz 2. Dort beantragt die Kommission: "Ist eine Person lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor." Der Anspruch ist ganz klar gegeben, wenn man auf die "lebenspraktische Begleitung" angewiesen ist.
Allein mit dieser Bestimmung sind wahrscheinlich Leistungen in Milliardenhöhe verbunden. Daher ist eine Klärung des Begriffs der "lebenspraktischen Begleitung" nötig. Ich bin dankbar, wenn man hier im Rat sagen kann, was er bedeutet, denn nachher - vor allem in der Praxis - braucht es entsprechende Materialien. Die Geheimnisse der Kommission genügen nicht.