Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-10-30
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-10-30
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat in seiner Antwort die Gründe für seine Ablehnung des Postulates detailliert dargelegt. Ich verzichte deshalb darauf, diese hier zu wiederholen. Ich möchte einfach kurz die Gelegenheit nutzen, um Ihnen noch einmal die Eigenheiten des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes in Erinnerung zu rufen.
Wir unterscheiden zwischen den folgenden Einbürgerungsverfahren: ordentliche, erleichterte und Wiedereinbürgerung. Die ordentliche Einbürgerung liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund erlässt diesbezüglich lediglich Mindestvorschriften, wobei die Kantone und je nach kantonalem Recht auch die Gemeinden zusätzlich eigene Anforderungen an die Einbürgerungswilligen stellen können. Bei der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung liegt die Entscheidbefugnis beim Bund, die Kantone werden jedoch angehört.
Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs muss zwingend begründet werden. Die Kantone sind verpflichtet, Gerichtsbehörden einzusetzen, welche als letzte kantonale Instanzen eine allfällige Beschwerde beurteilen. Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs durch den Bund untersteht dagegen der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Rechtsmittelverfahren ist gewährleistet, womit auch der verfassungsmässig verankerte Rechtsschutz gewährleistet ist, der sich in der Praxis bewährt hat.
Der Bundesrat beantragt Ablehnung.