Candinas Martin · Nationalrat · 2020-10-30
Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-10-30
Wortprotokoll
Mit meiner Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Änderung der Zivil- und der Strafprozessordnung vorzuschlagen, damit künftig Rechtsschriften auch auf kantonaler Ebene in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden können. Dabei sollen die kantonalen Gerichte und Behörden weiterhin die Verfahren in der Sprache gemäss ihrer subsidiären Gesetzgebung führen und erledigen können.
Wieso diese Forderung? Artikel 70 Absatz 3 der Bundesverfassung postuliert die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften. Diesem Grundsatz wird heute in kantonalen Gerichtsverfahren zumeist nicht entsprochen. Der Grund dafür liegt in den Bundesprozessgesetzen, also in der Zivil- und der Strafprozessordnung. Nach Artikel 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Nach Artikel 67 Absatz 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Wenn daher beispielsweise ein Französischsprachiger in Zürich eine Eingabe auf Französisch macht, wird ihm eine Nachfrist zu deren Übersetzung ins Deutsche gegeben. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, wird auf sein Ersuchen in der Regel nicht eingetreten. Dasselbe passiert auch im umgekehrten Fall, bei einer deutschsprachigen Eingabe in einem französischsprachigen Kanton.
Eine Anpassung dieser Praxis ist zumindest im Geltungsbereich der gesamtschweizerischen Prozessordnungen dringend angezeigt. Unser Land investiert völlig zu Recht in die Sprachkenntnisse seiner Bürger und erwartet von allen zumindest passive Kenntnisse einer zweiten Landessprache. Für Justizangehörige ist dies zwingend, haben diese doch bei ihrer Tätigkeit die in den Landessprachen ergehende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Behördenintern gilt denn auch die Regel, dass jeder in seiner Landessprache kommuniziert, mindestens aber eine weitere Landessprache versteht.
Durch die hier verlangte Anpassung könnte zumindest bei Gerichtsverfahren gemäss ZPO und StPO dieses auf Bundesebene generell und in vielen Unternehmen gängige Prinzip zugunsten der Rechtsuchenden, insbesondere zugunsten jener aus anderen Landesteilen, auch offiziell angewendet werden. Dabei sollen die kantonalen Gerichte und Behörden die Verfahren weiterhin in der Sprache gemäss ihrer subsidiären Gesetzgebung führen und erledigen können.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meiner Motion zuzustimmen.