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preparatory:AB 271863

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-11-30

Wortprotokoll

Wir sind bei Block 2. Ich möchte zuerst, bevor ich auf die einzelnen Bestimmungen zu sprechen komme, auf eine Äusserung reagieren, die gemacht wurde. Herr Kollege Töngi hat seine Irritation darüber geäussert, dass die Kommissionsmehrheit etwas, das sie zunächst entwickelt und erarbeitet hat, letztlich ablehnt. Da muss man einfach fairerweise sagen, dass die Kommission für Rechtsfragen beim Konzept, an das sie sich im Prinzip - aber eben nur im Prinzip! - gehalten hat, eine Härtefallentschädigung vorsah, die natürlich dem Konzept fundamental widerspricht, weil sie eben nicht eine privatrechtliche Lösung ist. Darum ist es nur konsequent, letztlich dazu Nein zu sagen. Dies sage ich einfach, damit Sie sich erklären können, weshalb man etwas erarbeitet und es dann letztlich doch begräbt.

Nun komme ich zu den einzelnen Bestimmungen:

Artikel 3 Absatz 1 sagt, wann die dispositive 50/50-Regel nicht gelten solle. Die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit I (Töngi) besteht bei der Frage, ob nur eine ausdrückliche Einigung der Parteien vorbehalten sein soll oder auch das stillschweigende Bezahlen des Mietzinses. Im Wissen darum, dass die stillschweigende Bezahlung des Mietzinses mitunter nicht, wenn man so will, von einem eigentlichen, jedenfalls nicht von einem irrtumsfreien Konsens getragen ist, hat sich die Mehrheit trotz allem für die von ihr beantragte Lösung entschieden. Es ist auch gesagt worden, dass die Vorlage ja nicht neue Rechtsstreitigkeiten schaffen, sondern zum Rechtsfrieden beitragen soll. So gesehen, ist halt einfach die Bezahlung des Mietzinses letztlich ein in die Welt gesetzter Fakt, der seinerseits nicht durch ein später in Kraft tretendes Gesetz infrage gestellt werden soll.

In dieser Frage unterscheiden sich gemäss Fahne die Mehrheit und die Minderheit I (Töngi).

Bei Artikel 3 Absatz 1bis geht es um den Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung. Da besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Mehrheit und Minderheit. Es ist auch nicht etwa so - das möchte ich doch zugunsten des Konzepts der Kommission sagen -, wie der Herr Bundesrat es ausgeführt hat, dass mit der Regel, die das Konzept vorsieht, sozusagen die Lösung dann wieder torpediert würde. Es ist der Kern der Lösung der Kommissionsmehrheit, dass jede Partei vom Gericht eine Überprüfung nach allgemeinem Obligationenrecht verlangen kann. Darum liegt ja keine Rückwirkung vor, darum liegt ja kein Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse vor. Es ist also nicht ein Widerspruch, sondern es[NB]ist[NB]fundamental, um das Konzept der Mehrheit zu verstehen.

Bei Artikel 6 beantragt Ihnen die Kommission, unter dem Vorbehalt, das Ganze dann doch zu beerdigen, keine Sonderregel für Gesundheitseinrichtungen vorzusehen. Das folgt ohne Weiteres aus der allgemeinen privatrechtlichen Konzeption, da gibt es keinen Grund, Gesundheitseinrichtungen in irgendeiner Hinsicht anders zu behandeln als andere Geschäfte.

Zu Artikel 10 Absatz 3: Da beantragt Ihnen die Kommission die Einführung eines Passus, der mitunter - das räume ich gegenüber Frau Kollegin Brenzikofer durchaus ein - allein deklaratorischen Charakter hat, indem er etwas klarstellt, was ohnehin gelten würde. In Sachen Übergangsrecht ist es aber nach meiner Erfahrung nicht schlecht, wenn das Gesetz etwas überdeutlich ist, wenn es einmal etwas mehr sagt, als es sagen müsste. Das Übergangsrecht wird im Allgemeinen in diesem Haus vernachlässigt. Darum ist es sicher kein Fehler, hier klarzustellen, dass Vereinbarungen, die getroffen worden sind, in jedem Fall gelten, ungeachtet des[NB]Inkrafttretens[NB]und des zeitlichen Geltungsbereichs des Gesetzes.

Darum beantragt Ihnen die Mehrheit, Artikel 10 Absatz 3 gemäss ihrer Vorlage zu beschliessen.

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