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Bieri Peter · Ständerat · 2002-09-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Das ETH-Gesetz ist die gesetzliche Grundlage für die beiden Hochschulen, die sich im Besitze der Eidgenossenschaft befinden, die ETH Zürich und die EPFL Lausanne, sowie für die vier eidgenössischen Forschungsanstalten, nämlich das Paul Scherrer Institut (PSI), die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) und die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag).

Den ETH ist es in der Vergangenheit gelungen, Lehre und Forschung auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau zu halten. Sie gehören zu den führenden internationalen akademischen Ausbildungsstätten und haben eine wichtige Ausstrahlung auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in diesem Lande. Damit dieser Erfolg realisiert werden konnte, galt es in der Vergangenheit, Führungsstrukturen aufzubauen und zu festigen, die es ermöglichen, Lehrenden und Lernenden sowie Forschern und Wissenschaftern ein optimales Umfeld für ihre Tätigkeiten zu bieten. Das jetzige Gesetz hat zweifelsohne mit dazu beigetragen, dass es den ETH in den vergangenen zehn Jahren gelungen ist, die Voraussetzungen für ein günstiges hochschulpolitisches Klima zu schaffen. Dies konnte unsere Kommission bei ihren Hearings durch renommierte Wissenschafter wie die beiden Nobelpreisträger Professor Doktor Richard Ernst und Doktor Heinrich Rohrer erfahren. Ein Zitat von Nobelpreisträger Ernst an unseren Hearings: "Ich habe ausserordentlich profitiert von nahezu idealen Arbeitsbedingungen an einer der besten Hochschulen Europas. Ich bin dankbar für das Wohlwollen und für die bisherige grosszügige Unterstützung des ETH-Bereiches durch Bundesrat und [PAGE 781] Parlament." Trotz dieser grossen Anerkennung sieht aber auch Professor Ernst, dass sich die Zeiten ändern und Anpassungen der Gesetze und Strukturen unvermeidlich sind.

Nach gut zehn Jahren Erfahrung mit dem ETH-Gesetz beantragt der Bundesrat, dieses einer ersten grösseren Revision zu unterziehen. Anlass dazu geben die verschiedenen Erfahrungen der letzten Jahre. Dazu gehören neue Erkenntnisse staatlicher Führungsstrukturen.

1999 hat unsere WBK zum ersten Mal einen Leistungsauftrag der ETH für die Jahre 2000 bis 2003 beraten. Dieser in knapper Form gehaltene Leistungsauftrag blieb in der Kommission nicht ohne Kritik. Vor allem die mangelhafte und nur schwach abgestützte gesetzliche Grundlage erntete bei der Finanzdelegation und in unserer WBK massive Kritik. Es wurde bemängelt, dass der Leistungsauftrag formuliert worden sei und erst danach die Revision des Gesetzes vorgenommen werde. In materieller Hinsicht wurde bemängelt, dass der Leistungsauftrag keine aussagekräftigen und messbaren Leistungsindikatoren enthalte. Auch wurde ein parlamentsseitiges Controlling- und Reportingsystem mit einer gesetzlichen Grundlage verlangt.

Diese von unserer eigenen Kommission vor drei Jahren erhobenen Vorwürfe waren denn auch für die jetzige WBK ein wichtiger Grund, auf die Gesetzesvorlage einzutreten und diese nicht auf den Zeitpunkt eines neuen Hochschul-Verfassungsartikels aufzuschieben. Verschiedene Mitglieder haben in der Kommission mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass diese Revision nicht vorgenommen werden dürfte, wenn sie die zukünftige gesamtschweizerische Hochschulpolitik in irgendeiner Hinsicht präjudizieren würde. Ähnliche Vorbehalte gegenüber dieser Revision hat auch Nobelpreisträger Ernst in einem Artikel in der "NZZ" vom 22. August 2002 vorgebracht. Unsere eingehende Prüfung der Vorlage hat uns jedoch in der Ansicht bestätigt, dass diese Revision primär die innere Organisation der ETH betrifft und, was den Leistungsauftrag und das Budget angeht, das Verhältnis zum Parlament und zum Bundesrat neu regelt. Hingegen konnten wir uns vergewissern, dass weder das Verhältnis zu den einzelnen kantonalen Universitäten noch die im Universitätsförderungsgesetz in Artikel 5 festgelegte Zusammenarbeit der Hochschulen in der Schweiz durch diese Revision tangiert werden.

In der Kommission wurde wiederholt die Notwendigkeit eines neuen Verfassungsartikels über die Hochschulen betont. Wir erwarten, dass der Bundesrat respektive dann auch der Bund eine stärkere Führungsrolle übernehmen, damit die Hochschullandschaft Schweiz im internationalen Wissenswettbewerb bestehen kann. Frau Bundesrätin Dreifuss konnte uns jedoch auch davon überzeugen, dass es für die ETH nachteilig wäre, die Zeit bis zur Umsetzung einer neuen nationalen Hochschulpolitik ungenutzt verstreichen zu lassen und die erkannten Mängel des ETH-Gesetzes nicht im jetzigen Moment auszumerzen. Auch die anlässlich des Hearings anwesenden Präsidenten der beiden ETH, Professor Olaf Kübler und Professor Patrick Aebischer, haben sich für diese Revision ausgesprochen. Eine im Auftrag des Staatssekretariates für Wissenschaft und Forschung beauftragte internationale Expertengruppe hat im Rahmen eines "peer review" eine Evaluation des ETH-Bereichs vorgenommen und ist bei den Empfehlungen zu ähnlichen Vorschlägen gelangt, wie sie in der Gesetzesrevision enthalten sind.

Eine heikle Schlüsselrolle nimmt der ETH-Rat ein, kommt ihm doch eine ausserordentlich vielfältige, aber auch schwierige Aufgabe zu: Zum einen ist der ETH-Rat die Verbindungsstelle zu den politischen Organen, also zum Bundesrat und im Speziellen zum zuständigen Departement des Innern; zum anderen ist er das strategische Führungsorgan des ganzen ETH-Bereichs und die Oberaufsichtsbehörde der einzelnen Institutionen der ETH.

Anspruchsvoll gestaltet sich die saubere Trennung strategischer und operativer Aufgaben. Dem ETH-Rat kommt primär die strategische Aufgabe zu, während die operative Führungstätigkeit den Leitungen der beiden Hochschulen und der Forschungsanstalten zugeteilt ist. Da das Budget jedoch im Verantwortungsbereich des ETH-Rates ist, besteht die latente Gefahr, dass diese Schnittstelle unscharf wird. Die Gesetzesrevision versucht diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Scharnierfunktion zwischen den ETH-Institutionen und der Politik zu stärken.

Es ist im Rahmen der Gesetzesrevision intensiv diskutiert worden, ob nicht die beiden Schulen völlig getrennt werden und ihnen je eigene Hochschulräte zugeordnet werden sollten. Die Forschungsanstalten wären in einem solchen Fall einer Schule unterstellt worden. Dieses System würde zwar die anbegehrte Autonomie der Schulen erhöhen, gleichzeitig aber die Koordination zwischen den Institutionen erschweren. Das wollte der Bundesrat konkret nicht. Auch die Kommission ist der Meinung, dass für die Prosperität einer Hochschule eine hohe Autonomie eine wichtige Voraussetzung ist. Bei der Frage aber, ob in dem ohnehin schon sehr heterogenen und föderalistisch geprägten System der Hochschullandschaft Schweiz eine zusätzliche Aufteilung der beiden Bundeshochschulen noch Vorteile bringe, war man in unserer Kommission der Ansicht, dass das eher nachteilig wäre. Auch würde es bei einer weiter gehenden Separierung der beiden Hochschulen nötig, dass sich der Bundesrat und damit die Politik viel direkter in die Rolle des strategischen Akteurs begeben müssten. Dies ist die Rolle, die aber heute zu Recht dem ETH-Rat zukommt.

Der ETH-Rat wird mit der vorliegenden Gesetzesrevision an entscheidenden Stellen umgebaut. Der Posten des Delegierten des ETH-Rates entfällt. In Zukunft soll diese in der Vergangenheit zentrale Aufgabe durch einen vollamtlichen Präsidenten ausgeführt werden. Die beiden ETH-Präsidenten werden vollwertige Mitglieder des ETH-Rates. Ihre Stellung wird dadurch wesentlich gestärkt. Dieser Lösung kann der Vorwurf gemacht werden, dass damit die Aufteilung von strategischen und operativen Aufgaben durchmischt wird und auch die Funktion der Oberaufsicht nicht mehr ganz von den beaufsichtigten Institutionen getrennt wird. Der Bundesrat hat diesen Konflikt gesehen und diesem Dilemma durch eine präzisere, gesetzlich geregelte Aufgabenzuteilung Rechnung getragen.

Ein auch in der Kommission intensiv diskutiertes Thema ist die Führung mit Leistungsauftrag. Darüber haben sich im Vorfeld auch Vertreter der FK, der GPK und der WBK in einer Arbeitsgruppe unter dem Präsidium von Nationalrat Erich Müller Gedanken gemacht. Diese Arbeitsgruppe hat empfohlen, der alle vier Jahre zu erstellende Leistungsauftrag solle durch das Parlament genehmigt werden müssen. Damit werde verdeutlicht, dass die ETH mehr als nur ein gewöhnliches Flag-Amt sei und dass das Parlament mehr als bei einem Bundesamt im zweiten Kreis Gelegenheit habe, über die ETH zu diskutieren und zu entscheiden. Der Bundesrat lehnt dieses Vorgehen aus Gründen des zeitlichen Führungsrhythmus und der Aufgabenteilung zwischen Exekutive und Legislative indessen ab. Unsere Kommission hat sich mehrheitlich für die Genehmigung durch das Parlament ausgesprochen. Wir werden in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.

Die weiteren zentralen Neuerungen der Gesetzesrevision blieben in der Kommission weitgehend unbestritten. Dazu gehören sowohl die Angleichung an das Bundespersonalrecht als auch die Beteiligung des ETH-Bereichs an Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechtes. Dies ermöglicht vitale Technologietransfers für die schweizerische Wirtschaft. Wir haben in der Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern einen erheblichen Nachholbedarf bei der Umsetzung von neu erarbeitetem Wissen und Know-how.

Die Kommission hat dieses Gesetz an drei intensiven Sitzungstagen durchberaten. Die vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Bereich der schweizerischen Wissenschaft und Hochschulbildung war für die Mitglieder der WBK eine herausfordernde, aber - denke ich - auch sehr bereichernde Arbeit mit vielen hochinteressanten und anspruchsvollen Gesprächen. Die Kommission stellt Ihnen einige Anträge, die vom bundesrätlichen Entwurf abweichen. Diese werden - mit Ausnahme der Genehmigung des Leistungsauftrages durch das Parlament - vom Bundesrat auch akzeptiert. [PAGE 782] In der WBK gelang es uns, in den meisten Fragen einen Konsens zu finden. Deshalb haben sich auch keine Minderheitsanträge ergeben.

Die WBK beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und ihr in der von ihr vorgeschlagenen Form zuzustimmen.