Engler Stefan · Ständerat · 2020-12-01
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-01
Wortprotokoll
Um es vorwegzunehmen: Die Minderheit unterstützt das Eintreten. Falls das Eintreten dann auch beschlossen wird - es ist ja unbestritten -, beantragt Ihnen aber die Minderheit die Rückweisung der Vorlage an die Kommission, und zwar mit dem Auftrag, eine Kommissionsinitiative für eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Ehe für alle, für die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare, zu ergreifen.
Die Minderheit möchte damit erreichen, dass die Ehe für alle bei Annahme durch Volk und Stände ein explizites Fundament in der Verfassung bekommt. Für die Minderheit ist die Frage, ob die Ehe als Institut für gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner geöffnet werden soll, von grundlegender Bedeutung und damit verfassungsrelevant. Was explizit in der Verfassung zu regeln ist und wofür ein Gesetz genügt, dazu äusserte sich der Bundesrat in der Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996. In einen neuen Verfassungstext gehöre, schrieb der Bundesrat, was verfassungswürdig ist und was der gelebten Verfassungswirklichkeit entspricht. Was somit in den Verfassungstext gehört, ist das Ergebnis einer zeitbezogenen politischen Wertung.
Das Argument, die Verfassungsmässigkeit der Ehe für alle lasse sich aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht in Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung oder aber vom Grundrecht auf Ehe und Familie gemäss Artikel 14 der Bundesverfassung ableiten, genügt nicht. Die Frage bleibt letztlich, und da teile ich die Auffassung meines Vorredners, vor allem eine staats- und gesellschaftspolitische Frage. Es ist erst in zweiter Linie eine verfassungsrechtliche Frage; das ist es aber auch, dort nämlich, wo die Grenzen der zeitgemässen Auslegung der Verfassungsnormen verletzt werden.
Die Vorlage des Nationalrates stützt sich in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit der Ehe für alle, wie gesagt, auf ein nicht tragfähiges Fundament ab, wenn sie sich auf die zeitgemässe Auslegung von Artikel 14 der Bundesverfassung abstützt und sich damit auf das Recht auf Ehe und Familie beruft. Eine solche Auffassung steht selbst zur parlamentarischen Initiative 13.468 der Grünliberalen im Widerspruch, die nämlich ursprünglich davon ausging, dass dafür eine Verfassungsänderung erforderlich sei, und eine solche verlangte. Davon kam man dann später ab und wählte die Abkürzung über die Verfassungsauslegung und über die gesetzliche Regelung.
Nur schon die Tatsache, dass in dieser wichtigen Frage der Gesetzgeber die Verfassung auslegt und nicht ein Gericht, ritzt am Prinzip der Gewaltenteilung. Die Grenzen einer zeitgemässen Auslegung werden dort wie vorliegend überschritten, wo man vorgibt, die zeitgemässe Auslegung würde das gegenwärtige Verständnis einer Verfassungsnorm abbilden.
Erstaunlich oder bemerkenswert, wie immer Sie das sehen wollen, ist, dass der Bundesrat im Verlauf der vergangenen zwanzig Jahre mehrfach selber Gelegenheit hatte, sich zur Frage zu äussern, wie das verfassungsmässige Recht auf Ehe und Familie zu interpretieren ist: im Rahmen der Verfassungsrevision von 1999, bei der Einführung der eingetragenen Partnerschaft im Jahre 2007, in seiner Botschaft zur Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe" vom Oktober 2013, in seinem Bericht über die Modernisierung des Familienrechts vom März 2015 und im Rahmen der Beantwortung einer Interpellation unserer Kollegin Adèle Thorens Goumaz, damals noch als Nationalrätin. Bei keiner dieser Gelegenheiten hat der Bundesrat eingewendet, Artikel 14 der Bundesverfassung könne man auch so verstehen, nämlich zeitgemäss, dass darunter die Ehe gleichgeschlechtlicher Paare mit eingeschlossen sei, im Gegenteil: Im Rahmen der Beantwortung der erwähnten Interpellation Thorens Goumaz im Jahre 2013 definierte der Bundesrat den Ehebegriff traditionell. Er schrieb: "Die traditionelle Definition der Ehe ist nicht neu, sondern entspricht der geltenden Auslegung von Artikel 14 BV." Die Landesregierung verwies ausserdem wiederholt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dafür, namentlich auf ein Urteil aus dem Jahre 2000. Diesem Urteil zufolge umfasst der Ehebegriff die gleichgeschlechtlichen Paare nicht.
Der Rechtsstandpunkt, die Einführung der Ehe für alle via Gesetz zuzulassen, kann sich somit nicht auf die Judikatur abstützen, im Übrigen auch nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser hielt nämlich im Sommer 2016 fest, dass gleichgeschlechtliche Paare gestützt auf Artikel 12 der EMRK kein Menschenrecht auf Ehe für alle geltend machen können. Und bräuchte es noch ein zusätzliches Indiz dafür, dass eine zeitgemässe Auslegung des geltenden Ehebegriffs nicht einhellig den Zeitgeist zum Ausdruck bringt, so erinnere man sich an den sehr knappen Ausgang der Abstimmung über die Initiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe".
Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass die Ehe für alle explizit in die Bundesverfassung geschrieben gehört. Eine zeitgemässe Auslegung des Grundrechts auf Ehe und Familie oder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Privatrechts geben keine hinreichende verfassungsmässige Grundlage dafür, die Ehe für alle über das Eherecht einzuführen.
Die über die Kernvorlage des Bundesrates hinausgehenden Regulierungen des Zugangs verheirateter Frauen zur Samenspende und der vermuteten Elternschaft lassen sich überdies kaum mit Artikel 119 Absatz 2 Litera c der Bundesverfassung in Einklang bringen. Bei einer Referendumsabstimmung über die Vorlage des Nationalrates abstimmen zu müssen, nähme dem Souverän zudem die Möglichkeit, gesondert darüber entscheiden zu können, ob und wie die Ehe für alle auch in Bezug auf das Verhältnis zu Kindern, auf den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin und auf die Kenntnis der Abstammung gestaltet werden soll. Man könnte im Falle einer Referendumsabstimmung, wenn gegen das Gesetz, so wie es der Nationalrat beschlossen hat, ein Referendum ergriffen würde, nur das Gesamtpaket annehmen oder ablehnen.
Ich habe im Übrigen keine Zweifel, dass die Verankerung der Ehe für alle in der Verfassung eine Mehrheit finden wird, auch bei den Ständen. Ich habe deshalb Mühe damit, dass man den Hintereingang des Gesetzes nimmt und nicht den Haupteingang der Bundesverfassung.
Die Rückweisung an die Kommission für Rechtsfragen mit dem Auftrag, mittels einer Kommissionsinitiative für die Ehe für alle eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, ist somit keine Absage an das Kernanliegen, dafür aber eine verfassungsrechtliche Bringschuld. Ich würde mich beim Kommissionspräsidenten dafür starkmachen, dass eine solche Initiative noch diese Woche, am Donnerstag, anlässlich der [PAGE 1102] nächsten Sitzung der Kommission für Rechtsfragen, formuliert und eingereicht wird, womit unsere Schwesterkommission bereits im ersten Quartal des nächsten Jahres dazu Stellung nehmen könnte. So könnte diese Vorlage für eine Verfassungsgrundlage bereits auf den Sommer hin wieder hier zurück ins Plenum gebracht werden.
Am Schluss erlauben Sie mir noch zwei persönliche Anmerkungen: Ich kann den Wunsch homosexueller Paare, nicht nur in einer bürokratisch anerkannten Partnerschaft, sondern in einer kulturell anerkannten Lebensform zu leben, gut nachvollziehen. Auch empfinde ich Respekt vor ihrer Geschichte, die, ähnlich wie die Geschichte von Eheleuten, Geschichten der Treue, Verantwortung und Liebe füreinander enthält. Ich nehme auch wahr, dass die gesellschaftlich gewachsene Anerkennung dazu verhilft, diese Form von Partnerschaft zu kultivieren, die lange nur versteckt gelebt werden konnte. Und ich lege mich auch fest: Würde die Frage der Ehe für alle so als Verfassungsfrage gestellt, würde ich Ja dazu sagen. Ich würde aber der Vorlage, wie sie uns jetzt vom Nationalrat hier unterbreitet wird, nicht zustimmen können. Das Prinzip der Ehe für alle gehört in die Verfassung, wo es sogar dazu beiträgt, die Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens zu stärken.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und es damit zu ermöglichen, dass die Ehe für alle durch den Haupteingang in die Verfassung kommt, anstatt über den Nebeneingang einer Revision des Eherechts eingeführt zu werden.