Grossen Jürg · Nationalrat · 2020-12-01
Grossen Jürg · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2020-12-01
Wortprotokoll
Die neu vom Bundesrat vorgeschlagene Gesamtsumme von 1 Milliarde Franken, aufgeteilt in etwa einen Drittel zulasten der Kantone und zwei Drittel zulasten des Bundes, erachten wir als zielführend. Die finanziellen Mittel ohne Obergrenze auszuweiten oder die Voraussetzungen für Härtefälle stark auszudehnen, wie es die Ratslinke hier will, lehnen wir ab. Es ist unklar, wie lange die staatlichen Eingriffe andauern werden. Aber sollte eine Aufstockung der Mittel notwendig werden, dann können wir diese immer noch zu einem späteren Zeitpunkt einführen. Bei Artikel 12 Absatz 1 folgen die Grünliberalen deshalb der Mehrheit.
Bei Artikel 12 Absatz 1bis geht es um den Grundsatz, wann ein Härtefall vorliegt. Im Herbst haben wir uns in den Räten darauf geeinigt, dass ein Härtefall dann vorliegt, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts gefallen ist. Dabei soll auch die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation berücksichtigt werden. Daran wollen wir Grünliberalen festhalten. Neu schlägt die Mehrheit, die wir Grünliberalen unterstützen, vor, dass auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten zu berücksichtigen ist. Ich möchte klar darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht der Umsatz grundsätzlich nicht die alleinige oder die wichtigste Basis für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Härtefallentschädigung sein darf. Dazu sind die nicht gedeckten Fixkosten hingegen wesentlich geeigneter. Der Umsatz einer Unternehmung umfasst die gesamten Erlöse, die sie erzielt hat. Mit diesen Erlösen muss die Firma ihre Kosten decken. Im Wesentlichen [PAGE 2136] sind das die Lohn- und Sozialversicherungskosten, Fixkosten, variablen Kosten sowie Gewinne und Steuern.
Gewinne und Steuern sollten bei Härtefällen sicher nicht als Messgrösse herangezogen werden. Die Lohnkosten wiederum werden über die Kurzarbeitsentschädigung und die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für selbstständigerwerbende Personen oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung zu rund 80 Prozent gedeckt.
Die variablen Kosten fallen nur im Umfang der Geschäftstätigkeit an: Wenn zum Beispiel ein Caterer weniger Bratwürste oder keine Bratwürste verkaufen kann, dann bestellt er auch keine und hat damit auch keine Kosten. Die variablen Kosten können also in der Krise angepasst werden, und sie sind deswegen keine Messgrösse, um einen Härtefall zu definieren.
Aus diesen Gründen ist ein Fokus auf die nicht gedeckten Fixkosten wie Mieten, Leasingkosten, Nebenkosten, Unterhaltskosten, Versicherungskosten sehr sinnvoll. Diese Kosten sind bis jetzt weder durch andere Instrumente abgedeckt, noch sind sie in der Krise innerhalb von rascher Zeit vermeid- oder reduzierbar. Aus diesen Gründen unterstützen wir die Mehrheit bei Artikel 12 Absatz 1bis und die Minderheit Badran Jacqueline bei Absatz 2quater.
Der Minderheitsantrag Badran Jacqueline bei Artikel 12 Absatz 1ter wiederum käme einer Einschränkung der Unterstützung auf Unternehmen, an deren Kapital der Bund, die Kantone und Gemeinden mit höchstens 50 Prozent beteiligt sind, gleich. Das lehnen wir ab.
Bei Artikel 12 Absatz 2ter unterstützen wir die Mehrheit und damit die Möglichkeit, dass die Firmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern, die zum Beispiel gleichzeitig im Event- und Kulturbereich sowie in der Gastronomie tätig sind, nicht von Härtefallhilfen ausgeschlossen werden, auch wenn sie bereits eine Hilfeleistung im Kulturbereich erhalten haben. Diese müsste allerdings in den Berechnungen selbstverständlich deklariert und angerechnet werden.
Bei Artikel 12 Absatz 4 geht es darum, ab welcher Umsatzgrösse ein Unternehmen Zugang zu Härtefallhilfen erhalten soll. Dabei ist aus Sicht der Grünliberalen zu berücksichtigen, dass eine Firma im Grundsatz eine Härtefallunterstützung erhalten soll, wenn sie stark betroffen ist, nicht durch andere Instrumente ausreichend unterstützt wird und eine Existenz darstellt. Ist das schon bei einem Umsatz von 50[NB]000 Franken oder erst ab 100[NB]000 Franken der Fall? Bei den Grünliberalen gibt es beide Meinungen. Einig sind wir uns jedoch darüber, wie schon erklärt, dass der Umsatz nicht die wichtigste und bestimmende Grösse für die Härtefallbestimmung sein soll.
Der Einzelantrag Weichelt-Picard bei Artikel 12 Absatz 1quater mit dem Verbot der Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen ist zwar auf Gesetzesebene unnötig, da bereits in der Verordnung so geregelt, das Anliegen ist aber unbestritten, weshalb wir den Antrag unterstützen.
Zusammengefasst: Die Grünliberalen unterstützen in diesem Block mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2quater und Absatz 4 überall die Mehrheit.