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Friedli Esther · Nationalrat · 2020-12-01

Friedli Esther · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-01

Wortprotokoll

Wir beraten in diesem Block die Ergänzungen und Präzisierungen betreffend die Voraussetzungen für die Härtefallmassnahmen. Das Parlament hat im Covid-19-Gesetz für Unternehmen, die besonders unter den Folgen von Covid-19 leiden, eine Bestimmung zur Abfederung von sogenannten Härtefällen eingefügt. Die bisherige Bestimmung definiert bestimmte Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen als Härtefall gelten kann. Der Bundesrat beantragt aufgrund der Vernehmlassung der Ausführungsverordnung die Erhöhung des finanziellen Beitrags zur Abfederung von Härtefällen auf 1 Milliarde Franken. Zudem soll der 50/50-Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen für die erste Tranche von 400 Millionen Franken gelten. Das haben wir so beschlossen. Für die zweite Tranche von 600 Millionen Franken beantragt der Bundesrat eine Verteilung von 80 Prozent für den Bund und 20 Prozent für die Kantone. Über das ganze Paket ergibt dies eine Aufteilung von 68 Prozent für den Bund und 32 Prozent für die Kantone. Wenn der Gesamtbetrag später erhöht werden sollte, müsste auch der Schlüssel entsprechend angepasst werden.

Die Kommission unterstützt diesen Verteilschlüssel und ist auch mit der Erhöhung des Betrages einverstanden.

Eine Minderheit Andrey möchte in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, dass der Betrag von 600 Millionen Franken für die zweite Tranche so nicht ins Gesetz geschrieben wird, weil im Moment nicht absehbar ist, wie lange die Pandemie dauert und wie viel Geld es für die Härtefälle braucht. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Der Betrag von 1 Milliarde Franken ist bereits eine grosse Erhöhung im Vergleich zur ursprünglich angedachten Lösung. Falls der Betrag nicht reicht, müsste der Bundesrat den Räten erneut einen Antrag stellen.

In Artikel 12 Absatz 1 möchte eine Minderheit Wermuth, dass sich der Bund um die Härtefälle kümmert. Die Minderheit befürchtet, dass nicht alle Kantone bei der Umsetzung des Härtefallprogramms rasch und zielgerichtet handeln können. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt, da sie der Meinung ist, dass die Kantone bereits Massnahmen zur Umsetzung getroffen haben und sich ihrer Rolle sehr wohl bewusst sind.

Bei Artikel 12 Absatz 1bis geht es um die Definition der Härtefälle. Hier haben wir in den ursprünglichen Beratungen im September bereits klare Kriterien festgelegt. In der Kommissionsberatung haben wir jedoch festgestellt, dass, wenn man rein auf den Umsatz fokussiert, er nicht immer die richtige Richtgrösse ist. Die Unternehmen haben unterschiedlich hohe Personal- und Fixkosten sowie andere Kosten. Daher beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 14 zu 11 Stimmen eine Präzisierung, die vorsieht, dass bei der Berücksichtigung der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation auch der Anteil der nicht gedeckten Fixkosten einbezogen wird. Die Minderheit I (Rytz Regula) beantragt Ihnen, anstatt "unter 60 Prozent" des mehrjährigen Durchschnitts "unter 70 Prozent" festzulegen. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Die Minderheit II (Schneeberger) beantragt Ihnen zudem, an der Version des Bundesrates festzuhalten. Das möchte ich nochmals speziell erwähnen, weil ich glaube, vorhin aus den Ausführungen von Bundesrat Maurer gehört zu haben, dass er das so nicht explizit gesagt hat. Die Version des Bundesrates entspricht einer Ablehnung des Mehrheitsantrages und des Minderheitsantrages I (Rytz Regula) und der Unterstützung der Minderheit II (Schneeberger).

Eine Minderheit Badran Jacqueline möchte in Artikel 12 einen neuen Absatz 1ter einfügen. Sie möchte, dass auch über die Härtefallmassnahmen Beiträge an Unternehmen gesprochen werden können, wo Bund, Kantone oder Gemeinden mit weniger als 50 Prozent beteiligt sind. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Der Bundesrat hat in seiner Ausführungsverordnung zu den Härtefallmassnahmen in Artikel 1 Absatz 2 bereits festgehalten, dass sich der Bund nicht an den Kosten oder Verlusten [PAGE 2139] beteiligt, wenn Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12[NB]000 Einwohnern mit einem Kapital von mehr als 10 Prozent beteiligt sind. Die Mehrheit der Kommission unterstützt die bundesrätliche Fassung.

In Artikel 12 Absatz 2ter beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung eine weitere Präzisierung, die im Rahmen der Diskussion in der Kommission aufgekommen ist. Es geht dabei um die Problematik, wenn ein Unternehmen verschiedene, klar voneinander abgegrenzte Tätigkeiten hat. Mit der Präzisierung möchte Ihre Kommission erreichen, dass es möglich sein soll, solchen Unternehmen verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren. Diskutiert wurden Fälle von Unternehmen, die zu einem Teil in der Gastronomie und zu einem anderen Teil in der Kultur oder in anderen Bereichen tätig sind. Eine Minderheit Markwalder beantragt Ihnen, diese Ergänzung zu streichen. Sie ist der Meinung, dass es das nicht braucht.

Eine Minderheit Badran Jacqueline beantragt Ihnen in Artikel 12 mit einem neuen Absatz 2quater eine weitere Ergänzung. Sie möchte, dass sich die Höhe der Entschädigungen aus Beiträgen für Härtefälle auf mindestens 50 Prozent der nicht gedeckten Fixkosten beläuft. Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 10 Stimmen, diese Ergänzung abzulehnen. Solche Ergänzungen sind zu starr und verhindern Flexibilität.

Bei Artikel 12 Absatz 3 beantragt Ihnen eine Minderheit Rytz Regula eine Ergänzung betreffend die A-Fonds-perdu-Beiträge. Sie möchte eine weitere Präzisierung. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 17 zu 8 Stimmen abgelehnt. Sie ist der Meinung, dass solche Bestimmungen in eine Verordnung gehören, die Kantone bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum brauchen und nicht alles bereits im Gesetz verankert werden muss.

Schliesslich noch zu Artikel 12 Absatz 4: Anlässlich der Vernehmlassung zur Covid-19-Härtefallverordnung schlug der Bundesrat vor, dass Beitragsberechtigte einen jährlichen Umsatz von mindestens 50[NB]000 Franken vorweisen müssen. Nun hat der Bundesrat in seiner definitiv verabschiedeten Verordnung diese Umsatzschwelle auf 100[NB]000 Franken erhöht. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, diese Umsatzschwelle im Gesetz festzuhalten und auf 50[NB]000 Franken zu fixieren respektive im Vergleich zur Fassung des Bundesrates zu senken. Die 50[NB]000 Franken sind zum einen ein Kompromiss. Aber sie berücksichtigen zum andern vor allem auch all die kleinen Unternehmen, die man gerade mit diesen Härtefallmassnahmen speziell unterstützen möchte. Es gibt in der Schweiz etwa 300[NB]000 Unternehmen, die gerade nur mal eine Person beschäftigen. Diese sind von den Einschränkungen des Bundesrates oft speziell betroffen. Diese Unternehmen haben wenig Reserven, wenig Ausweichmöglichkeiten in den Wertschöpfungsketten und gerade deswegen auch wenig Umsatz. Die Kommissionsmehrheit erachtet die Umsatzschwelle von 50[NB]000 Franken als sinnvoll und ist überzeugt, dass dies für die Kantone nicht eine grosse Mehrarbeit mit sich bringen wird. Die Minderheit Markwalder beantragt die Fassung gemäss Bundesrat.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, all ihren Anträgen zu folgen.