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Germann Hannes · Ständerat · 2020-12-02

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-02

Wortprotokoll

Das Konzept, über das wir jetzt befinden, besteht aus den Artikeln 4 Absatz 2bis, 7, 7a und 49a.

Zunächst zu den Artikeln 7 Absatz 1 und 7a: Der Nationalrat und die Mehrheit der WAK-S wollen das Gleiche wie die Initianten der Fair-Preis-Initiative auch; ich ergänze das hier noch der guten Ordnung halber, obwohl das ja publik ist. Aber es sei hier trotzdem gesagt, und ich nehme hier Bezug auf die Initianten. Der Nationalrat und die Mehrheit der WAK-S wollen also den Anwendungsbereich der geltenden Missbrauchskontrolle auf relativ marktmächtige Unternehmen ausdehnen. Gelten soll das für Sachverhalte im Inland wie im Ausland. Diese generelle Ausdehnung des Anwendungsbereiches der geltenden Missbrauchskontrolle ist ein Kernanliegen der Fair-Preis-Initiative, das damit erfüllt würde. Der Bundesrat will, auch das entspricht einem Anliegen der Initianten, mit Artikel 7a demgegenüber grundsätzlich nur den Einkauf von Waren und Dienstleistungen im Ausland zu dortigen Preisen und Geschäftsbedingungen ermöglichen. Inlandssachverhalte sollen dagegen bei der Bundesratsversion nicht in eine solche neue Regelung einbezogen werden. Der Antrag der Minderheit Ettlin Erich basiert somit auf dem Entwurf des Bundesrates. Der Anwendungsbereich von Artikel 7a wird aber dadurch erweitert, dass eine Behinderung des abhängigen Unternehmens in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs nicht mehr vorausgesetzt wird.

Zu Artikel 4 Absatz 2bis: Bundesrat, Nationalrat und Minderheit der WAK-S wollen den Begriff der relativen Marktmacht neu ins Kartellgesetz einführen. Die vom Bundesrat diesbezüglich vorgeschlagene Legaldefinition in Artikel 4 Absatz 2bis ist unbestritten. Nationalrat und Mehrheit der WAK-S wollen die relative Marktmacht für anbietende und[NB]nachfragende Unternehmen anwenden. Das ist auch im geltenden Recht so; siehe Artikel 4 Absatz 2 des Kartellgesetzes. Der Bundesrat und die Minderheit Ettlin Erich dagegen wollen die relative Marktmacht nur auf der Anbieterseite anwenden. Das hätte zur Folge, dass gemäss Minderheit die neue Regelung auf die vielen Geschäfte von Produzenten von Markenartikeln oder Agrarprodukten - Stichwort Gemüse, Früchte, Milch -, die ihre Produkte im Inland zum Beispiel dem Detailhändler anbieten, nicht anwendbar wäre. Denn nach der Legaldefinition von Bundesrat und Minderheit Ettlin Erich sind ja nachfragende Unternehmen nicht relativ marktmächtig, und das ist hier die entscheidende Differenz.

Zu den Artikeln 7 und 7a: Der Nationalrat und die Mehrheit unserer Kommission wollen die Missbrauchsaufsicht gemäss dem geltenden Artikel 7 des Kartellgesetzes auf relativ marktmächtige Unternehmen ausdehnen. Daher ergänzen wir den Randtitel und den Text von Artikel 7 Absatz 1 um die Formulierung "relativ marktmächtige Unternehmen". Die Minderheit Ettlin Erich dagegen beantragt, wie auch der Bundesrat, den Erlass eines neuen Artikels 7a. Erfasst werden soll damit ein Unternehmen nur, wenn es relativ marktmächtig im Sinn von Artikel 4 Absatz 2bis ist und sofern es "den Bezug einer Ware oder Leistung im Ausland zu den dort von ihm praktizierten Preisen und Geschäftsbedingungen ohne sachliche Gründe verweigert". Im Unterschied zum Entwurf des Bundesrates fehlt im Minderheitsantrag Ettlin Erich indessen die Voraussetzung, dass durch die Verweigerung des Bezugs eines Produktes das abhängige Unternehmen, so der Bundesrat, "in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert" wird. Dieser Passus ist weggelassen worden; das kann dann Herr Ettlin selber begründen.

In der Sache geht es um Bereiche, in denen kein Wettbewerb herrscht, wie beispielsweise Spitäler oder Bahnen, die nur im Inland im Wettbewerb stehen. Sie können ja nicht von Stuttgart nach München fahren, wenn Ihnen die Reise von Zürich nach Genf mit den SBB zu teuer ist. Darum hat das dort eine gewisse Logik. Das wird dann bei der Ausmarchung spannend. Wie gesagt, der Antrag der Minderheit Ettlin Erich und die Fassung des Bundesrates umfassen somit nur Auslandssachverhalte, die aber Auswirkungen auf die Schweiz haben. Der Nationalrat und die Mehrheit Ihrer Kommission wollen dagegen die missbräuchliche Ausnutzung einer relativ marktmächtigen Stellung im Inland und im Ausland erfassen.

Wenn Sie diesen Artikel 7a auf der Fahne anschauen, was sich vielleicht lohnt, dann sehen Sie, dass das eigentlich eine unnötige Verschlechterung des Gesetzes wäre. Wir haben ein ganz schlankes Gesetz vorliegen, das kommt ohne Artikel 7a aus, und diese Nebenbestimmung würde das schlanke, gute und bewährte Gesetz verschlechtern - eine Verschlechterung, die nach Ansicht und Überzeugung der Mehrheit keinen Mehrwert bringt. Darum bitte ich Sie, dem Konzept der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.

Nun noch zu Artikel 49a, das ist der letzte im Konzept: Alle, die die relative Marktmacht einführen wollen - und das sind eigentlich wir alle -, wollen nicht, dass relativ marktmächtige Unternehmen bei Verstössen gegen das Kartellgesetz nach Artikel 49a direkt sanktioniert werden. Wird die relative Marktmacht gemäss dem Nationalrat und der Mehrheit der WAK-S in den geltenden Artikel 7 Absatz 1 des Kartellgesetzes aufgenommen, muss darum in Artikel 49a Absatz 1 textlich klargestellt werden, dass nur marktbeherrschende, nicht jedoch [PAGE 1129] relativ marktmächtige Unternehmen direkt sanktioniert werden können. Das hängt damit zusammen, dass beispielsweise ein Lieferant in Deutschland nicht zwingend wissen kann, dass sein Abnehmer von ihm abhängig ist.

Das sind wichtige Differenzierungen, darum müssen wir das einfügen. Dieses Konzept als Ganzes wirkt sich eben auch auf die KMU aus. Wer Geräte, Maschinen oder Apparate repariert, braucht Originalersatzteile. Wer selbst Fertigprodukte entwickelt hat und dann produziert, braucht gewisse Vorprodukte, die nicht austauschbar sind. Markenprodukte werden für KMU dann relevant, wenn ein Auftraggeber bestimmte Markenprodukte verlangt.

Ich gebe hier noch ein Beispiel, weil die Sache doch relativ abstrakt ist: Ein KMU kann eben nicht immer ausweichen, ein Sanitärinstallateur zum Beispiel, bei dem ein Kunde Produkte von Geberit oder Keramik Laufen verlangt, muss diese Produkte bekommen, sonst wird er vom Markt ausgeschlossen. Das sind die wichtigen Dinge, die wir regeln müssen; das hat nichts mit Einkommen und Löhnen in der Schweiz zu tun, sondern schlicht und einfach mit der Abschöpfung von Mehrwert durch den Lieferanten. Wenn der im Ausland sitzt, was in unserer vernetzten Wirtschaft meistens der Fall ist, trifft das eben sehr oft ein. Es ist auch etwas blauäugig, zu meinen - auch dieses Argument hat man schon gehört -, man könne dann im Ausland einfach eine Tochtergesellschaft gründen. Das ist für ein KMU bzw. einen Sanitärinstallateur nun wirklich nicht das erste Ziel. Das wäre schlicht und einfach unzumutbar. Wir meinen, Wirtschaftsfreiheit muss für unsere Unternehmen einfach sein.

Mit diesem Schlussappell, etwas für die Wirtschaft zu tun, einfach zu bleiben, unkompliziert zu bleiben, fordere ich Sie auf, hier dem Konzept der Mehrheit Ihrer WAK zu folgen.