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Rieder Beat · Ständerat · 2020-12-02

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-02

Wortprotokoll

Ich kann Ihnen nicht garantieren, dass wir hier schneller durch sind, aber [PAGE 1138] eines ist sicher: Wir haben weniger Abstimmungen, und vielleicht ist diese Vorlage auch ein wenig strukturierter, weil wir nur über Eintreten oder Nichteintreten entscheiden.

Das Geschäftsmietegesetz, das im Zuge der Covid-19-Pandemie angestossen wurde - das kann man so sagen -, stand von Anfang an unter einem relativ schwierigen Stern. Die Vorlage war in beiden Räten, Ständerat und Nationalrat, von Beginn weg heftig umstritten und wurde jeweils mit knappen Mehrheiten im Rahmen der Beratungen über die Kommissionsmotionen 20.3451 der WAK-N und 20.3460 der WAK-S angestossen. Die Motion der WAK-S wurde in unserem Rat in der Junisession 2020 mit 20 zu 19 Stimmen bei 4 Enthaltungen an den Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat hat mit der Botschaft vom 18. September 2020 entsprechend dem Willen des Parlamentes die Ihnen nun vorliegende Gesetzesvorlage unterbreitet.

Im Kern legt die Vorlage fest, dass für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe, die von Schliessungen oder Einschränkungen betroffen sind oder waren, der mittlere Pachtzins für die Zeit der Schliessung oder Einschränkung 40 Prozent des massgebenden Zinses betragen soll. Sie gilt für die Schliessungen bzw. Einschränkungen, die gestützt auf die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) statuiert wurden.

Unsere ständerätliche Kommission hat diese Vorlage am 12.[NB]November 2020 vorberaten und ist mit 8 zu 5 Stimmen nicht auf die Vorlage eingetreten. Auf dem Deckblatt der Fahne sehen Sie, dass es sowohl eine Mehrheit gibt als auch eine Minderheit, die dann von Herrn Kollege Sommaruga vertreten werden wird. Eine Detailberatung fand nicht statt, da die Vorlage zum Zeitpunkt der Beratung in der Kommission im Erstrat noch nicht zur Verfügung stand. Grundlage unserer Beratung war einerseits die bundesrätliche Vorlage, andererseits die Beratung der Schwesterkommission des Nationalrates, die zwar auf die Vorlage eingetreten ist, das Gesetz dann aber in der Detailberatung dermassen verändert hat, dass es in der Gesamtabstimmung in der Kommission mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt wurde.

Im Plenum des Nationalrates wurde die Vorlage nun am Montag mit 100 zu 87 Stimmen bei 7 Enthaltungen abgelehnt. Dieser Ablehnungsentscheid kommt einem Nichteintreten gleich. Die Beratungen im Nationalrat waren, gelinde gesagt, sehr schwankend. Die Vorlage des Bundesrates wurde hauptsächlich in drei Punkten kontrovers diskutiert: Ein Teil des Nationalrates wollte diese Vorlage nicht nur auf die Schliessungen, gestützt auf die erste Welle im März und April 2020, sondern auch darüber hinaus auf die nachfolgenden Massnahmen, die allenfalls noch kommen könnten, anwenden. Der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes sollte erweitert werden. Darüber hinaus wurde im Nationalrat kontrovers diskutiert, ob auch der sachliche Geltungsbereich erweitert werden sollte, sodass das Gesetz zur Anwendung käme, wenn Beeinträchtigungen des Mietverhältnisses nicht nur durch Massnahmen des Bundes verursacht worden wären, sondern auch durch solche der Kantone. Der dritte Streitpunkt war ausserdem, dass ein Teil des Nationalrates bei der Mietzinsreduktion der Vertragsparteien ein Verhältnis von 50/50 wollte und ein anderer Teil mit 60/40 dem Bundesratsentwurf folgen wollte.

Hinzu kommen diverse Minderheiten in verschiedenen Punkten dieses Gesetzes, auf die ich heute bei der Eintretensdebatte nicht eingehen werde. Die jeweiligen Kommissionsmitglieder, welche die Minderheiten vertreten, können sich hierzu gerne äussern.

Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Vorlage aufgrund der Erweiterungen in verschiedensten Bereichen nicht mehr mehrheitsfähig ist und dass der Markt beim grössten Teil der betroffenen Mietverhältnisse wohl kaum mehr eine gesetzliche Regelung braucht. Die Mehrheit der Kommission ist, pragmatisch denkend, der Meinung, dass eine gesetzliche Regelung, bis sie dann einmal wirken würde, eindeutig zu spät käme.

Darüber hinaus gibt es auch noch verfassungsrechtliche Bedenken: Aus Sicht der Mehrheit der Kommission verletzt der Entwurf des Covid-19-Geschäftsmietegesetzes die Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 und die Eigentumsgarantie gemäss Artikel 26 der Bundesverfassung. Ebenfalls tangiert würde die Wirtschaftsfreiheit gemäss den Artikeln 24 und 94 der Bundesverfassung. Die Kommissionsmehrheit betrachtet die Eingriffe des Geschäftsmietegesetzes als unverhältnismässig sowie mit der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar; es hiess, es seien mit der Bundesverfassung unvereinbare Eingriffe in privatrechtliche Verhältnisse. Die Kommissionsminderheit betrachtet diese Eingriffe als mit der Verfassung vereinbar und in Anbetracht der ausserordentlichen Krise durchaus als zulässig.

Ebenso gibt es eine Problematik betreffend die rückwirkenden Eingriffe in die durch Artikel 26 der Bundesverfassung geschützten vertraglichen Ansprüche, gleichkommend einem Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. In diesem Zusammenhang liegt dann ebenfalls die Frage der Verhältnismässigkeit des Gesetzes auf dem Tisch.

Das tönt alles sehr theoretisch und juristisch. Ausschlaggebend für das Nichteintreten waren aber dann doch praktische Aspekte. Die ursprüngliche Idee war ja, mit diesem befristeten Geschäftsmietegesetz den betroffenen Mietern rasch Hilfe zu bieten und sie vor Insolvenz zu schützen. Das ist dem Parlament nicht gelungen. Eine dringliche Inkraftsetzung setzt im Übrigen voraus, dass beide Räte dieser Dringlichkeit mit einer qualifizierten Mehrheit zustimmen müssten - aufgrund der Umstrittenheit dieses Geschäfts ist das eher illusorisch. Sollte dann gegenüber dem Gesetz noch das Referendum ergriffen werden, wovon auszugehen ist, wäre ein Inkrafttreten erst im dritten oder vierten Quartal 2021 möglich; auch das wäre aus Sicht der Mehrheit zu spät.

Eine Minderheit der Kommission möchte auf die Vorlage eintreten. Sie ist der Ansicht, dass dieses Gesetz - gerade in Anbetracht der zweiten Covid-19-Welle und aufgrund allfälliger noch zu erwartender weiterer Massnahmen sowie der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gewerbes - nach wie vor seine Aktualität und Geltung habe. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Covid-19-Pandemie nicht beendet und die Geschäftslage der betroffenen Mieterinnen und Mieter daher nach wie vor prekär sei, sei eine gesetzliche Regelung zwingend und dringlich. Ansonsten würden die entsprechenden Mieterinnen und Mieter belastet, es würde zu Konkursen kommen und allfällig auch zu mehr Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten.

Schlussendlich hat die Kommission aber doch auf Nichteintreten entschieden, mit der doch überzeugenden Argumentation, dass die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zu spät erfolgen würden, dass die zwischenzeitliche Covid-19-Gesetzgebung wesentliche Härtefälle auffangen könnte und dass der Bundesrat die dafür benötigten Mittel hätte, die dann den von der Krise betroffenen Unternehmen zugutekämen.

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass wir die Covid-19-Gesetzgebung noch heute beraten können und für die betroffenen Branchen bereits Hilfen gesprochen wurden, war Ihre Kommission in der Mehrheit nicht mehr bereit, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten. An dieser Stelle sei formell erwähnt, dass unsere Kommission für Rechtsfragen, falls Eintreten beschlossen würde, die entsprechende Detailberatung selbstverständlich noch in dieser Dezembersession, und zwar bereits morgen, mit Zusatzsitzungen aufnehmen würde. Das habe ich den Mitgliedern der RK-S auch bereits entsprechend "angedroht". Deshalb verzichtete die RK-S am 12. November 2020 auf eine Eventualberatung. Wir gingen zu Recht davon aus, dass diese Vorlage auch im Nationalrat keine Mehrheit finden würde, weil sie, wie eingangs erwähnt, unter einem relativ ungünstigen Stern stand. Falls aber hier darauf eingetreten wird, dann haben wir die Vorlage des Bundesrates, auf deren Grundlage wir dann eine Detailberatung durchführen könnten.