Hegglin Peter · Ständerat · 2020-12-02
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-02
Wortprotokoll
Damit die Verwaltung eine Ausgabe tätigen kann, sind sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch eine separate Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlages oder seiner Nachträge nötig. Aufgrund der Corona-Epidemie kann trotz allen Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Wintersession 2020 abgebrochen werden muss, ohne dass die Bundesversammlung den Voranschlag 2021 zu Ende beraten und beschlossen hat. In einem solchen Fall wäre die Bundesverwaltung nicht handlungsfähig: Sie hätte keinen rechtsverbindlichen Beschluss zur Mittelverwendung, um Zahlungen zu tätigen oder Verpflichtungen einzugehen. Um diese Situation zu verhindern, ist ein Übergangsvoranschlag zu beschliessen.
Die Finanzkommission des Nationalrates verabschiedete am 13. November einen Erlassentwurf, um den erläuternden Bericht im Sinne einer Kommissionsinitiative und unter Vorbehalt der Zustimmung der Finanzkommission des Ständerates zu genehmigen. Anschliessend war unsere Kommission am Zug. In einem abgekürzten parlamentarischen Verfahren gaben wir der parlamentarischen Initiative Folge und berieten und beschlossen anschliessend sofort den erläuternden Bericht und den neuen Bundesbeschluss V; dies wiederum unter Vorbehalt der Beschlüsse des Nationalrates.
Dieser Bundesbeschluss soll aber nur zum Tragen kommen, wenn die Beratungen in der Wintersession nicht zu Ende geführt werden können; andernfalls wird er hinfällig. Bei einem Abbruch der Wintersession 2020 könnte so sichergestellt werden, dass der Bund im Jahr 2021 über die nötigen Mittel verfügt, um seine Aufgaben zu erfüllen, bis die Bundesversammlung die Beratung zum Voranschlag abschliessen würde, was spätestens in der Frühjahrssession der Fall sein sollte.
Der vorliegende Entwurf für den Bundesbeschluss V hält in Artikel 2 fest, dass die Bundesbeschlüsse Ia zum Bundeshaushalt, III zum Bahninfrastrukturfonds und IV zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds die Grundlage für den befristeten Übergangsvoranschlag sind. Damit [PAGE 1156] umfasst der Beschluss alle vom Bundesrat beantragten Kredite und ist somit vollständig. Artikel 3 regelt die Kreditanteile, die mit dem Übergangsvoranschlag vorläufig bewilligt werden. Die vorgesehenen Kreditanteile berücksichtigen die Tatsache, dass die Ausgaben fallweise früh im Jahr getätigt werden müssen. Artikel 4 hält das Vorgehen fest, das angewendet würde, wenn die mit dem Übergangsvoranschlag bewilligten Kredite nicht ausreichten: In diesem Fall würde der Bundesrat bei der Finanzdelegation dringliche Nachträge nach den Artikeln 28 und 34 des Finanzhaushaltgesetzes beantragen und damit das bestehende Verfahren nutzen. Da die Kreditanteile genügend Spielraum lassen, sollten die dringlichen Nachträge aber begrenzt bleiben. Das Verfahren nach Artikel 4 käme auch zur Anwendung, wenn die Räte nicht zusammentreten könnten, weil die Wintersession gar nicht stattfände. Die in den Artikeln 28 und 34 geforderte Beschränkung auf dringliche Verpflichtungskredite respektive dringliche Aufwände oder Investitionsausgaben wäre so anzuwenden, dass der Bund handlungsfähig bleibt und seine Aufgaben weiterhin ohne wesentliche Einschränkungen erfüllen kann.
In der Folge bat die Finanzkommission des Nationalrates den Bundesrat um eine Stellungnahme zum Bundesbeschluss V. In seiner Stellungnahme begrüsst der Bundesrat diesen befristeten Übergangsvoranschlag als geeignete Lösung und beantragt, auf die Vorlage ohne Änderungen einzutreten. Unter Berücksichtigung dieser bundesrätlichen Stellungnahme bestätigte die Finanzkommission Ihres Rates diesen Antrag am 23. November nochmals einstimmig. Der Nationalrat hat dem Bundesbeschluss gestern übrigens mit 160 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen zugestimmt.
Ich empfehle Ihnen ebenfalls, einzutreten und dem Bundesbeschluss V zuzustimmen.