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Frick Bruno · Ständerat · 2002-09-26

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-26

Wortprotokoll

Sie haben gestern dem Ordnungsantrag Schmid Carlo zugestimmt. Dieser lautete dahin gehend, die Beratung der Vorlagen 1 und 3 zu [PAGE 780] verschieben, bis die IV- und die AHV-Revision materiell beraten seien. Soweit ist der Antrag klar. Inhaltlich hat Herr Schmid darauf hingewiesen, dass er die Vorlage trennen möchte: in Finanzierungsvorlage IV und Finanzierungsvorlage AHV.

Die Kommission hat heute Morgen beraten, und wir möchten Ihnen folgendes Vorgehen unterbreiten:

1. Wir möchten heute die Vorlage 3, Bundesgesetz betreffend die Überweisung von Mitteln des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung in die Invalidenversicherung, behandeln.

2. Die Vorlage 1, Bundesbeschluss über die Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, möchten wir gesamthaft auf die Wintersession verschieben. Wir werden sie dann im Anschluss an die materielle Beratung des AHV-Gesetzes beraten.

Damit tragen wir dem Anliegen, das Sie gestern mit Ihrem Beschluss zum Ausdruck gebracht haben, Rechnung. Gleichzeitig hat die Kommission aber die Möglichkeit, sich nochmals vertieft mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Vorlage aufgesplittet werden soll.

Ich bitte Sie daher, sich mit diesem Vorgehen einverstanden zu erklären und jetzt die Vorlage 3 gutzuheissen. Es geht darum, 1,5 Milliarden Franken aus dem Ausgleichsfonds der EO in den Fonds der IV zu transferieren. Die Kommission - ich habe gestern bereits darauf hingewiesen - schliesst sich diesem Vorgehen an. Wir wissen, dass diese Zweckentfremdung eine Notmassnahme ist, die die IV nicht sanieren, sondern dazu nur einen vorübergehenden Beitrag leisten kann. Die Sanierung kann nur durch die Anhebung der Mehrwertsteuer erfolgen. Darin ist sich die Kommission einig.

Es ist auch die Frage aufgeworfen worden, ob der Mitteltransfer durch ein Bundesgesetz allein erfolgen könne. Ich meine Ja. Die Zuweisung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in den EO-Fonds erfolgt nämlich durch Gesetz. Durch einen Erlass auf gleicher Stufe - wieder ein Bundesgesetz - ist es auch statthaft, die Mittel zu transferieren. Auch aus dieser Sicht sind keine Einwände gegen das Bundesgesetz zu erheben.

Die Änderung, welche die Kommission vorgenommen hat, betrifft nur die Artikel 2 und 3, nämlich die Inkraftsetzung: Wenn dieser Bundesbeschluss am Ende dieser Session die Schlussabstimmung passiert, beginnt die Referendumsfrist zu laufen. Es wird daher nicht möglich sein, das Bundesgesetz auf den 1. Januar 2003 in Kraft zu setzen, sondern dies wird erst im Laufe des nächsten Jahres, auf den raschestmöglichen Zeitpunkt, erfolgen. Daher ist die Anpassung in Artikel 2 und 3 nötig geworden. Materiell ergibt sich daraus keine Änderung.