Salzmann Werner · Ständerat · 2020-12-03
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-03
Wortprotokoll
Ich danke der Kommissionssprecherin für die Ausführungen und erlaube mir, zuhanden des Amtlichen Bulletins noch einige Ausführungen zu Artikel 124a des Ausländer- und Integrationsgesetzes im Entwurf 2 zu machen.
Die Vorlage wurde ja, wie erwähnt, im Nationalrat abgelehnt, was einem Nichteintreten gleichkommt. Ich schätze, dass die Vorlage mit dieser Bestimmung im Nationalrat eine gute Chance hat. Mit dieser Bestimmung behält sich die Schweiz explizit vor, kriminelle Drittstaatsangehörige in souveräner Art und Weise auszuschaffen, unabhängig von der Weiterentwicklung des EU-Rechts, konkret der EU-Rückführungsrichtlinie. Insbesondere wird mit dieser Bestimmung ausgeschlossen, dass die Schweizer Gerichte und Behörden bei der Aussprache oder dem Vollzug einer Landesverweisung die Hinderungsgründe in Artikel 5 der EU-Rückführungsrichtlinie sowie weitere darin enthaltene Garantien oder Mindestvorschriften beachten müssen. Dies gilt ebenso für die Auslegung der Bestimmung durch den Europäischen Gerichtshof und für in Zukunft beschlossene Änderungen der Richtlinie. Schweizer Gerichte und Behörden sollen sich bei ihren Entscheidungen einzig an den landesrechtlichen und den effektiv verbindlichen völkerrechtlichen Grundlagen wie der EMRK orientieren, nicht aber an der EU-Rückführungsrichtlinie.
Das Recht, die Richtlinie nicht auf strafrechtliche Landesverweisungen von Drittstaatsangehörigen anzuwenden, haben alle Schengen-Mitgliedstaaten. Das ist in Artikel 2 der Richtlinie ausdrücklich festgehalten. Es gibt somit keinen Grund für die Schweiz, sich bei einem Thema, zu dem sich Volk und Stände klar geäussert haben, einseitig der EU-Richtlinie zu unterwerfen.
Ich bitte Sie, der Vorlage mit dieser Änderung zuzustimmen, weil sie im Interesse der Sicherheit der Schweiz ist.