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Binder-Keller Marianne · Nationalrat · 2020-12-07

Binder-Keller Marianne · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-07

Wortprotokoll

Im Frühjahr hatte das Parlament nach den weitgehenden Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung der Pandemie die Session abgebrochen und in der Folge auch für mehrere Wochen den weiteren parlamentarischen Betrieb in den Kommissionen ausgesetzt. Damit setzte auch gleich die Diskussion ein, inwiefern man digitale Möglichkeiten schaffen müsse, um die Gewaltenteilung sicherzustellen und das Funktionieren der Institutionen zu garantieren. In einzelnen Kommissionen wurde dies denn auch schnell so gehandhabt. Aber grundsätzlich tagten Parlament und Kommissionen physisch.

Angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage und der sich verschärfenden Situation kann es nun vorkommen, dass einzelnen Parlamentarierinnen oder Parlamentariern oder ganzen Gruppen aufgrund der behördlichen Vorschriften die physische Teilnahme an Ratssitzungen verwehrt ist. Damit stellt sich die Frage nach der Legitimität der an den entsprechenden Sitzungen gefassten Beschlüsse und nach der Gewährleistung der Repräsentativität.

Eine klare Verfassungsgrundlage liegt nicht vor. Ein dringliches Bundesgesetz ohne Verfassungsgrundlage ist nun die geeignete Erlassform.

Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb gemäss Artikel 165 Absatz 3 der Bundesverfassung, ein dringliches Bundesgesetz zu beschliessen und Artikel 10 des Parlamentsgesetzes, in dem es um die Pflicht der Ratsmitglieder zur Sitzungsteilnahme geht, für eine kurz befristete Zeit mit einer Ausnahmebestimmung, den Artikeln 10a und 10b, zu ergänzen, sodass Mitglieder des Nationalrates ihre Stimme in Abwesenheit abgeben können, falls sie sich - das ist wichtig! - aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen.

Diese ausserordentliche Möglichkeit soll bis zum Ende der Herbstsession 2021 gelten. Sie sehen also, dass es eine ausserordentliche Möglichkeit ist. Sie gilt für eine befristete Zeit, sie bildet kein Präjudiz, und sie gilt ausschliesslich für Mitglieder des Parlamentes, welche sich, ob erkrankt oder nicht erkrankt, Covid-19-bedingt und aufgrund einer Anordnung der Behörden in der Quarantäne befinden. Sie gilt nicht für andere mögliche Verhinderungsgründe wie irgendwelche andere Erkrankungen; dies deshalb, weil es diesen Ratsmitgliedern ja nicht, wie im Fall einer Covid-19-Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne, grundsätzlich verboten ist, das Parlament zu betreten und die Rechte und Pflichten eines Ratsmitglieds wahrzunehmen.

Wenn es einem Ratsmitglied aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht erlaubt ist, an der Parlamentsdebatte teilzunehmen, stehen sich ein Recht und ein Verbot gegenüber: das Recht zur Teilnahme sowie das gleichzeitige Verbot einer Teilnahme. Und wenn gemäss Artikel 20 des Parlamentsgesetzes zur Sessionsteilnahmegarantie sogar bei Strafprozessen oder Verhaftung Möglichkeiten bestehen, dass das Ratsmitglied seine Pflichten wahrnimmt - ähnliche Garantien hat es im Militärgesetz -, so soll die Teilnahme hier erst recht ermöglicht werden, und das geht nur virtuell.

Das Gesetz gilt nur für den Nationalrat, denn aufgrund des Proporzwahlrechtes ist die parteipolitische Repräsentativität im Nationalrat von grösserer Bedeutung als im Ständerat. Trotzdem braucht es für die Umsetzung des Vorhabens eine Zustimmung des Ständerates; dessen Staatspolitische Kommission hat diese mit 8 zu 4 Stimmen erteilt.

Das Gesetz gilt nur für die Teilnahme an Abstimmungen, nicht für das Abgeben von Voten, das Einreichen von parlamentarischen Vorstössen oder die Teilnahme an Wahlen. Um die Praktikabilität zu erleichtern, werden keine Abstimmungen aufgrund technischer Schwierigkeiten der von ausserhalb Teilnehmenden wiederholt. Fehlen zu viele Parlamentarier aufgrund von Covid-19, kann der Abbruch der Session beschlossen werden; dies bedarf der Zustimmung beider Räte.

Eine Minderheit Ihrer Kommission lehnt die Vorlage ab. Ich bitte Sie jedoch im Namen der Mehrheit der Kommission - das Stimmenverhältnis betrug 18 zu 7 -, auf das Geschäft einzutreten und so mit der Ergänzung von Artikel 10 des Parlamentsgesetzes die Repräsentativität der [PAGE 2302] Bundesversammlung zu garantieren und das Parlament in der Krisensituation zu stärken.