de Courten Thomas · Nationalrat · 2020-12-07
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-07
Wortprotokoll
Werter Kollege Lohr, es geht genau um das, was Sie eigentlich erwähnt haben. Artikel 12 will Angaben auf Tabakprodukten und auf deren Verpackung verbieten, wenn sie den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt weniger schädlich sei als andere. Die möglichen Begriffe werden dabei explizit aufgeführt: "leicht", "mild", "bio", "natürlich" oder "ohne Zusatzstoffe". Mit einem Verbot der ersten beiden Begriffe könnte ich noch einigermassen leben, danach hört es aber dann eben auf. Ich wehre mich mit dem Antrag der Mehrheit dagegen, dass Sie auch die anderen drei Begriffe für verboten erklären; dies zum einen, weil es sich dabei um eine völlig willkürliche Auswahl von Begriffen handelt, die mit ein bisschen Fantasie der Marketingverantwortlichen in beliebiger Form erweitert werden könnten. Das wird genau der Fall sein.
Zum andern haben wir eben erst beschlossen, dass in Zukunft nur das charakteristische Tabakaroma erlaubt und Zusatzstoffe verboten sein sollen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb es nicht erlaubt sein soll, auf den Verpackungen genau diesen Vermerk - "ohne Zusatzstoffe" - anbringen zu dürfen. Es wäre auch seltsam, wenn es nicht erlaubt wäre, den Vermerk "bio" anzubringen. Schliesslich kann Tabak durchaus auch biologisch angebaut werden.
In Artikel 12 Absatz 2 geht es um Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Tabakprodukten. Das wird beim Tabak in keiner Art und Weise je glaubhaft aufgeführt werden. Aber es geht doch hier darum, dass wir, wenn schon, "täuschende" Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung verbieten sollten. Es geht also um Hinweise, die den Konsumenten täuschen können. Genau deshalb verlange ich mit meinem Minderheitsantrag, dass der Begriff "täuschend" explizit in diese Bestimmung aufgenommen wird. Ein legal vermarktetes Produkt muss mit wahrheitsgetreuen Angaben versehen werden dürfen. Jede wissenschaftlich erwiesene und nicht täuschende Angabe muss erlaubt bleiben. So muss auch ausserhalb des Rahmens der Werbekommunikation weiterhin angegeben werden können, dass ein bestimmtes [PAGE 2339] Produkt weniger schädlich ist als ein anderes. Nur täuschende Hinweise dürfen deshalb verboten werden.