Wicki Hans · Ständerat · 2020-12-08
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2020-12-08
Wortprotokoll
Mit dieser Motion wird die konsequente Anwendung des Leitfadens Strassenlärm bei Lärmschutzmassnahmen auf Nationalstrassen verlangt. Zudem sollen neue Kalkulationsmodelle erarbeitet werden, um die Kostenberechnungen, soweit möglich, auf den effektiven Marktpreisen abzustützen.
Den Ausgangspunkt dieses Vorstosses bildet ein konkreter Fall, der die Gemeinde Eich im Kanton Luzern betrifft. In Bezug auf die Abklärungen hat es sich unsere Kommission nicht leichtgemacht. So wurde unter anderem auch eine Stellungnahme der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz eingeholt. Nachdem wir schliesslich in der Kommission über die Motion befunden hatten, erging dann aber, drei Tage später, ein Bundesgerichtsurteil zum Fall Eich. Um dessen Auswirkungen auf die Motion genau analysieren zu können, wurde diese in der letzten Herbstsession bekanntlich nochmals an die Kommission zurückgewiesen. Diese Analyse ist nun erfolgt, womit der Vorstoss inhaltlich behandelt werden kann.
Wie Sie den Unterlagen entnehmen können, empfiehlt Ihnen unsere Kommission ohne Gegenstimme, die Motion abzulehnen; dies aus folgenden Gründen: Die Umsetzung der Forderung, Kostenberechnungen soweit möglich auf effektiven Marktpreisen abzustützen, ist praktisch nicht möglich. Kernpunkt der Motion ist ja die Forderung nach Berücksichtigung der effektiven Kosten. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass wir hier von der Vorprojektphase sprechen. Auf dieser Stufe geht es erst um die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme und darum, wie man die Verhältnismässigkeit einer Massnahme prüft.
Dementsprechend sind viele technische Details und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort noch nicht bekannt. Deshalb kann in vielen Fällen gar nicht auf die effektiven Marktpreise vor Ort abgestellt werden; ansonsten bräuchte es faktisch ein fixfertiges Bauprojekt. Die Forderung widerspricht somit Sinn und Zweck der Prüfung. Vor allem aber würden wir gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verstossen, denn wenn man den Richtwert auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen will, müsste auch der spezifische Wert des Objektes, welches vor dem Strassenlärm geschützt werden soll, einbezogen werden. Dies würde aber dazu führen, dass ein teureres Objekt als schützenswerter gelten würde als ein günstiges Objekt, und das, auch wenn die Bewohner genau gleich vom Lärm betroffen sind.
Dies ist auch der Grund, weshalb der Leitfaden auf einen Durchschnittswert abstellt. Damit wird bei den Projekten nicht nur eine Vergleichbarkeit über die ganze Schweiz hinweg ermöglicht, sondern gerade auch die Gleichbehandlung erreicht. Diese Beurteilung zieht sich übrigens durch alle drei Staatsebenen hindurch. Entsprechend wurde der Leitfaden gemeinsam durch das BAFU, das ASTRA, die kantonalen Ämter für Umwelt, die kantonalen Tiefbauämter, die städtischen Tiefbauämter und die Umweltfachstellen erarbeitet. Er stellt die Grundlage für Massnahmen zum Lärmschutz dar.
Auch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz empfiehlt übrigens die Ablehnung der Motion.
Hinsichtlich des konkreten Falls in Eich und des Bundesgerichtsurteils vom 17. August 2020 ist Folgendes zu bemerken: Das Beispiel Eich ist insofern speziell, als hier eine zusätzliche Konstellation mitspielt. Grundsätzlich ist das ASTRA nur dann komplett für den Lärmschutz in Gebieten zuständig, wenn diese vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes 1985 erschlossen waren. Das fragliche Wohngebiet, welches die Ausgangslage der Motion bildet, scheint aber damals noch nicht existiert zu haben. Das ASTRA konnte uns jedenfalls überzeugend aufzeigen, dass diese Überbauung erst später entstand, also zu einem Zeitpunkt, als die Immissionswerte an einigen Stellen bereits überschritten wurden. Mit anderen Worten: Die Objekte hätten durch den Kanton und die Gemeinde gar nicht oder höchstens mit Auflagen bewilligt werden dürfen. Trotzdem ist dies geschehen. Es kann aber nicht sein, dass nun alle Steuerzahler in der Schweiz aufgrund dieses Fehlers für die lärmtechnische Sanierung aufkommen müssen. Damit würde auch ein Präjudiz geschaffen, welches massive Konsequenzen für Lärmsanierungen in der ganzen Schweiz hätte.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid in weiten Teilen die Argumentation des ASTRA gestützt, insbesondere dessen Praxis in Bezug auf die Überprüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte nur aus einem formellen Grund, der allerdings keinen Einfluss auf das Anliegen der Motion hat. Es ging um die Frage der Beweispflicht in Bezug auf die Überbauung des Quartiers vor oder nach 1985. Das ASTRA ging davon aus, dass die Gemeinde Eich den Beweis erbringen müsse; das Bundesgericht geht hingegen davon aus, dass das ASTRA dafür in der Pflicht steht.
Wie eingangs erwähnt, empfehle ich Ihnen daher namens unserer Kommission, die vorliegende Motion abzulehnen.