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Stöckli Hans · Ständerat · 2020-12-09

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2020-12-09

Wortprotokoll

Nur zwei Bemerkungen: Betreffend die Frage, ob ungleiches Recht gemacht würde und ob im Nationalrat Zweite- und Dritte-Klasse-Parlamentarierinnen und -Parlamentarier entstehen würden, möchte ich einen Hinweis auf das Epidemiengesetz machen. Die Grundlage dafür, die Möglichkeit zu schaffen, aus Entfernung mitbestimmen zu können, ergibt sich aus der Vorschrift, nach der die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte dazu verpflichtet sind, bei gewissen Vorfällen die Leute in Isolation oder Quarantäne zu schicken. Diese Leute haben dann eben nicht das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen. Das ist der Unterschied. Den haben wir mit dem Epidemiengesetz geschaffen. Die Verfügung können Sie zwar anfechten, aber Sie haben keine Chance, sie dann der Teilnahmeverpflichtung oder dem Teilnahmerecht in Bezug auf die Sitzungen des Parlamentes gegenüberzustellen. Dementsprechend ist eben durch das [PAGE 1280] Epidemiengesetz eine neue Rechtsfolge entstanden, die jetzt mit dieser Gesetzgebung etwas abgefedert werden soll.

Andere Krankheiten oder freudige Ereignisse sind eben nicht auf die gleiche Ebene zu setzen wie der vorliegende Fall. Es geht nicht nur um Covid, es gibt auch andere Fälle, in welchen Quarantäne und Isolation verfügt werden müssen. Diese waren allerdings in der Vergangenheit äusserst selten. Dementsprechend, denke ich, ist in Bezug auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung rechtsgleicher Fälle und der ungleichen Behandlung ungleicher Fälle zweifellos kein Problem zu verorten.

Die zweite Frage, die zu Artikel 10b aufgeworfen wurde, ist schon etwas schwieriger. Da bin ich froh um die Äusserungen unseres Kommissionspräsidenten. Erstens kann Artikel 10b nicht als verfassungswidrig betrachtet werden. Er hat nicht die gleiche Logik wie Artikel 10a. Bei Artikel 10a haben wir ein Problem, weil die Verfassung aus meiner Sicht ganz klar die persönliche Anwesenheit an den Debatten verlangt. Artikel 10b ist ein etwas schwieriger Fortsatz der Überlegungen.

Und jetzt kommt für mich eigentlich das Hauptproblem. Es ist heute schon so, dass das Parlament mit einem Ordnungsantrag die Verhandlungen verschieben kann, und dementsprechend, denke ich, ist es dann etwas schwierig: Wenn das Gesetz aufgehoben wird, könnte es heissen, jetzt ist die Verschiebungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Artikel 10b ist also nicht sehr gut durchdacht. Dies gilt umso mehr, als auch, wie bereits erwähnt wurde, die Definition fehlt: Was heisst "verschieben", was heisst "abbrechen", was heisst "unterbrechen"? Dementsprechend, glaube ich, ist es gut, wenn die SPK-N in einer Gesamtübersicht über die gesuchten Lösungen auch diese Frage noch klärt. Das heisst aber nicht, dass wir den Nationalratsmitgliedern nicht die Möglichkeit geben sollten, im Falle von Anordnungen der zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzte gleichwohl in Abwesenheit mitstimmen zu können - nicht zu wählen, sondern nur zu stimmen.