Hegglin Peter · Ständerat · 2020-12-09
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09
Wortprotokoll
Ich danke dem Bundesrat für den Antrag auf Annahme des Postulates. Mit dem Bericht soll der Bundesrat beauftragt werden aufzuzeigen, wie die heutige Ruhegehaltsregelung durch eine moderne Gehaltsordnung mit beruflicher Vorsorge - inklusive Hinterlassenenrente sowie allfälliger Lohnfortzahlung - ersetzt werden kann, die der Verantwortung und dem Status der Funktion gerecht wird. Dass das heutige System der Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen Lücken aufweist und dass Handlungsbedarf besteht, hat der Bundesrat im Zusammenhang mit einem im vergangenen Sommer/Herbst behandelten Geschäft festgestellt. In Zukunft möchte er Rechtssicherheit haben und verhindern, dass eine rückwirkende Auszahlung von Ruhegehältern verlangt werden kann, auf die zuvor verzichtet wurde.
Mit dem Postulat, welches aus der Mitte der Finanzdelegation entstanden ist, wollen wir weiter gehen und nicht nur diesen Sachverhalt regeln. Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem für Magistratspersonen ist im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen verankert und wird seit Oktober 1989 angewendet. Die Regelung basiert auf veralteten Arbeitsmarkt- und Lebensbedingungen. Sie berücksichtigt die seit 1989 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht und ist für den Vollzug lückenhaft. Die Bestimmungen basieren darauf, dass gewählte Personen nach erfolgtem Rücktritt oder nach einer Abwahl keine Vorsorge und auch kein Einkommen und keine Rente hatten. Um eine solche Lücke zu verhindern, wurde ein Ruhegehalt beschlossen. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und entsprechendem Ersatzeinkommen wird dieses an das Ruhegehalt angerechnet. Daher muss dieser Sachverhalt von der Vollzugsbehörde erhoben, überwacht und kontrolliert werden. Um Einkommenslücken nach einer Nichtwiederwahl oder auch bei einem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen zu überbrücken, wurde ein Ruhegehalt bereits vor der Pensionierung gegeben. Dieses Bedürfnis könnte auch eine zeitgemässe Abgangsentschädigung oder Lohnfortzahlung abdecken.
Heute ist davon auszugehen, dass alle Personen aus beruflichen Tätigkeiten über ein persönliches Sparguthaben bei einer Vorsorgeeinrichtung nach BVG verfügen. Bei Stellenwechseln verlangt das BVG den Transfer des Kapitals von der bisherigen Kasse zu derjenigen des neuen Arbeitgebers. Diese Regelung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn jemand als Magistratsperson gewählt wird. Magistratspersonen werden nach ihrer Wahl nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert, sondern erhalten später eben ein Ruhegehalt. Bei ihrem Amtsantritt verbleiben die bis zur Wahl angesparten Gelder auf dem Freizügigkeitskonto.
Eine weitere Schwierigkeit bei der bestehenden Regelung betrifft die geltenden Bestimmungen des BVG. Diese erlauben einen teilweisen Bezug des angesparten Kapitals zur [PAGE 1277] Wohnbauförderung und bei Pensionierung anstatt eines Rentenbezuges eine Kapitalleistung. Würden diese Sachverhalte bei der Ermittlung des Ersatzeinkommens berücksichtigt, wäre der Vollzug des geltenden Systems alles andere als einfach.
Aus all diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen auch, das Postulat anzunehmen und dem Bundesrat den Auftrag zu geben, eine moderne Gehaltsordnung vorzuschlagen.