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Ettlin Erich · Ständerat · 2020-12-09

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-12-09

Wortprotokoll

Ich muss Sie leider mit einer sehr gesetzestechnischen Vorlage belästigen. Ich denke, ich wurde auch in der Hoffnung als Berichterstatter ausgewählt, dass ein Nichtjurist die Zusammenhänge einfacher erklären kann und sich nicht in juristischen Details verliert. Es braucht einen Blick in die Geschichte, um zu verstehen, wieso wir hier legiferieren müssen. Deswegen hole ich etwas aus.

Tabakprodukte sind seit 1955 in der Lebensmittelgesetzgebung geregelt. Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wurde einer Totalrevision unterzogen. Tabakprodukte sind vom Geltungsbereich des am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen totalrevidierten Lebensmittelgesetzes ausgenommen, da sie in einem neuen Tabakproduktegesetz geregelt werden sollen. Da per 1. Mai 2017 kein Tabakproduktegesetz vorlag, musste, gesetzestechnisch gesehen, eine Übergangsbestimmung eingeführt werden, sonst wären Tabakprodukte nicht mehr geregelt gewesen. Es hätte eine quasi tabakgesetzlose Zeit geherrscht.

Gelöst hat man das im Lebensmittelgesetz so, dass für Tabakprodukte bis zum Erlass des Tabakproduktegesetzes noch die Bestimmungen des früheren Lebensmittelgesetzes [PAGE 1289] gelten, jedoch längstens bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes. Das ist in Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes geregelt. Man rechne: Um eine Regelungslücke zu vermeiden, müsste ein neues Tabakproduktegesetz somit spätestens am 1. Mai 2021 in Kraft treten. Das ist jedoch unmöglich geworden. Mit der Rückweisung des ersten Entwurfes für ein Tabakproduktegesetz an den Bundesrat im Jahr 2016 und dem aktuellen Stand der Beratungen des zweiten Entwurfes ist absehbar, dass bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. Mai 2021 kein neues, besonderes Gesetz vorliegen wird.

Um dieses Problem zu lösen, hat die SGK des Nationalrates am 28. August mit 16 zu 9 Stimmen beschlossen, eine parlamentarische Initiative auszuarbeiten. Diesem Anliegen stimmte Ihre Kommission am 2. September 2020 zu. Die vorliegende parlamentarische Initiative wurde am 8. Oktober 2020 in der SGK-N beschlossen. Der Antrag der Kommission zur Anpassung der Übergangsfrist orientiert sich am Entwurf des Tabakproduktegesetzes. Sie beantragt, in der Übergangsbestimmung in Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes einen neuen Absatz 2 einzufügen, um die Übergangsfrist gemäss Artikel 73 um vier Jahre bis zum 30. April 2025 zu verlängern, in der Annahme, dass bis dahin das Tabakproduktegesetz in Kraft ist.

In der Redaktionskommission sorgte die Formulierung bei der Anpassung des Lebensmittelgesetzes für Diskussionsstoff. Es war eine spannende Diskussion. Dabei ging es nicht um inhaltliche Fragen, sondern natürlich, so wie es bei der Redaktionskommission sein muss, um formelle. Dies wurde auch in Ihrer Kommission berichtet. Die Lösung ist jetzt so, dass Artikel 73 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes, wie oben umschrieben, eingefügt wird. Diese Änderung wird in Ziffer II dem fakultativen Referendum unterstellt. Wichtig ist jedoch, dass die Änderung, also die Verlängerung um vier Jahre, per 1. Mai 2021 in Kraft tritt, um die Lücke zu vermeiden. Das ist kein Problem, wenn die Anpassung im Parlament angenommen wird und kein Referendum ergriffen wird. Es ist davon auszugehen, dass das geschehen und es kein Referendum geben wird. Aber wir dürfen ein Referendum ja nicht einfach ausschliessen.

Im Fall eines Referendums wird es kompliziert. Dann könnte eine Volksabstimmung nicht vor dem 1. Mai 2021 durchgeführt werden. Könnte dann, z. B. bei einer Abstimmung im Oktober 2021, der Bundesrat die Zeit ohne Regelungen, also ab 1. Mai 2021 bis zur Abstimmung, rückwirkend regeln? Es steht ja im Gesetzentwurf: "Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten." Die Regelung über Tabakprodukte wäre ja dann, bei einem Referendum, seit dem 1. Mai 2021 ausser Kraft. Das schien einigen mahnenden Stimmen problematisch. Eine Zeit ohne Regelung wäre ebenso problematisch.

Trotzdem und im Bewusstsein dieser zugegebenermassen etwas theoretischen Problematik hat Ihre Kommission der Änderung des Lebensmittelgesetzes mit 13 zu 0 Stimmen zugestimmt. Der Bundesrat soll, wenn es denn notwendig sein sollte, wie vorgesehen über das Inkrafttreten bestimmen. Das haben wir mit dem Hinweis gemacht, dass der Bundesrat für den Fall eines Referendums vor dem 30. April 2021 mit einer Notgesetzgebung, einem dringlichen Bundesgesetz, reagieren soll - das für die Materialien und als Ergänzung zu dem, was in der Diskussion in der SGK und in der Redaktionskommission aufgenommen wurde.

Die Vorlage muss in dieser Session von beiden Räten gutgeheissen werden, ansonsten läuft die Regelung am 30. April 2021 aus. Der Nationalrat hat der Vorlage am 7. Dezember mit 165 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, der Änderung des Lebensmittelgesetzes so zuzustimmen.