Friedli Esther · Nationalrat · 2020-12-09
Friedli Esther · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2020-12-09
Wortprotokoll
Wir haben letzte Woche am 1. Dezember die Änderung des Covid-19-Gesetzes das erste Mal beraten und sind eingetreten. Der Ständerat hat die Vorlage am 2. Dezember beraten und einige Differenzen zu unserem Rat geschaffen. Gerne möchte ich jetzt auf die einzelnen Differenzen eingehen.
Bei Artikel 3 Absatz 4 haben wir letzte Woche im Nationalrat eine neue Bestimmung bei den Massnahmen im Bereich der Gesundheitsversorgung beschlossen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen, diese Bestimmung wieder zu streichen und dem Ständerat zu folgen. Wir haben diese Bestimmung das letzte Mal eingefügt. Sie wollte, dass der Bundesrat die Abgeltung der Kosten regelt, die den Leistungserbringern infolge von verbotenen oder eingeschränkten, medizinisch nicht dringend angezeigten Untersuchungen oder Behandlungen oder zur Sicherstellung von weiteren Kapazitäten entstehen. Der Ständerat hat die Bestimmung mit 30 zu 11 Stimmen gestrichen. Wir beantragen Ihnen, ebenfalls auf diese Bestimmung zu verzichten, da die Gesundheitsversorgung Sache der Kantone ist.
Bei den Bestimmungen betreffend Härtefallmassnahmen beantragt Ihnen Ihre Kommission in Artikel 12 Absatz 1bis mit 14 zu 11 Stimmen, an unserer nationalrätlichen Version festzuhalten. Es geht hier bei der Berechnung nicht nur um die Berücksichtigung des Umsatzes, sondern auch um die nicht gedeckten Fixkosten. Ständerat und Bundesrat sind der Meinung, die nationalrätliche Ergänzung sei zu streichen, da sie in der Umsetzung zu kompliziert sei. Ihre Kommission stellt sich aber klar auf den Standpunkt, dass die Berücksichtigung der nicht gedeckten Fixkosten sehr wichtig und in der Handhabung einfach ist. Dieser Zusatz ist auch vor dem Hintergrund der Gesetzgebung in den Kantonen wichtig, damit diese wissen, dass die nicht gedeckten Fixkosten einen wichtigen Aspekt darstellen.
Bei Artikel 12 Absatz 1ter hat der Ständerat mit 37 zu 3 Stimmen eine neue Ergänzung beschlossen. Es geht hier um eine Bestimmung, wonach derjenige, der eine Härtefallmassnahme erhält, für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet. Ihre Kommission unterstützt diese Ergänzung, beantragt Ihnen jedoch mit 21 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Bestimmung analog jener im Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz zu übernehmen.
Bei Artikel 12 Absatz 2ter geht es um die Präzisierung, dass es möglich sein soll, Unternehmen mit verschiedenen, getrennten Sparten oder Bereichen verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren. Ich habe diesen Antrag bereits letzte Woche erläutert. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 11 Stimmen, an der nationalrätlichen Version festzuhalten, da es viele solche Betriebe gibt, die verschiedene, getrennte Sparten haben. In der Kommission wurde zum Beispiel über einen Busbetrieb diskutiert, der in einem Geschäftsteil den öffentlichen Verkehr betreibt und in einem anderen Carfahrten im privaten Bereich. Der Ständerat hat mit 25 zu 13 Stimmen beschlossen, die Bestimmung zu streichen. Die Mehrheit machte geltend, dass es Ungerechtigkeiten geben könnte, wenn Unternehmen von mehreren Massnahmen profitieren könnten, andere hingegen nicht.
Längere Diskussionen hatten wir in der Kommission zu Artikel 12b zu den Massnahmen im Sportbereich. Hier gibt es bei Absatz 6 Buchstabe b eine Differenz zum Ständerat. Es geht dabei um die Bedingungen, an die mögliche Unterstützungen geknüpft sind. Wir haben letzte Woche im Nationalrat eine vom Entwurf des Bundesrates abweichende Formulierung beschlossen. Der Ständerat hat mit 34 zu 2 Stimmen eine neue Version aufgenommen. Der grösste Unterschied liegt darin, welche Personen von der Lohnkürzung betroffen sind. Der Bundesrat geht von einer Kürzung sämtlicher Einkommen der Angestellten eines Clubs aus. Wir haben die Kürzung der Einkommen der direkt am Spielbetrieb beteiligten Angestellten gewählt. Der Ständerat hat das durchschnittliche Einkommen als Basis der Kürzung beschlossen. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, bei diesem Thema auf die Version des Ständerates einzuschwenken. Eine Minderheit Paganini will an der Formulierung "Einkommen der direkt am Spielbetrieb beteiligten Angestellten" festhalten.
In der Diskussion in den letzten Tagen ist das Thema des Stichdatums für die Berechnung der Löhne aufgekommen. Die WBK-N und die WBK-S schlagen den 13. März 2020 vor. Das ist der Tag, an dem der Bundesrat den Lockdown beschlossen hat. Ihre Kommission hat dieses Thema nochmals intensiv diskutiert und schlägt Ihnen mit 21 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht ein Stichdatum, sondern eine Zeitdauer vor, nämlich die Saison 2018/2019. Das ist die letzte fertig gespielte Saison. Auf dieser Basis können alle Boni, Prämien und weiteren geldwerten Vergünstigungen einbezogen werden. Es ist auch die gleiche Saison wie die Berechnungsgrundlage der Ticket-Entschädigung.
Wir beantragen Ihnen mit 19 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen einen neuen, zusätzlichen Satz. Hier geht es um Ausnahmen für die Clubs, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligadurchschnitt. Die wirtschaftlich schwächsten Clubs befinden sich oft in den Randregionen und ländlichen Gebieten. Diese können aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht die gleichen Löhne bezahlen wie andere Clubs. Für diese wirtschaftlich schwächeren Clubs wird es während den nächsten fünf Jahren schwierig sein, eine sportlich konkurrenzfähige Mannschaft zusammenzustellen. In der Regel verfügen diese Clubs auch nur über wenig Zuschauereinnahmen. Daher empfehlen wir Ihnen, diesen zusätzlichen Satz einzufügen und damit dem Bundesrat eine Ermächtigung zu erteilen, hier Ausnahmebestimmungen beschliessen zu können.
Dann gab es noch eine Differenz in Bezug auf die Nachwuchs- und Frauenförderung für die nächsten mindestens fünf Jahre. Hier gibt es eine Differenz, welche Saison respektive welche Saisons von Bedeutung sind. Ihre Kommission beantragt Ihnen nach einer Diskussion einstimmig, der Variante Bundesrat und Ständerat zu folgen. Dies empfiehlt auch die WBK. Damit kann der Jugend- und Frauensport am besten gefördert werden respektive fliessen am meisten Gelder dorthin, da in der letzten gespielten Saison gerade auch die Frauenligen speziell gefördert wurden. [PAGE 2404]
Dann noch zu Artikel 17 Buchstabe f: Hier hat der Nationalrat letzte Woche mit 96 zu 95 Stimmen eine rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. September 2020 entschieden. Der Ständerat möchte mit 24 zu 12 Stimmen auf diese rückwirkende Inkraftsetzung verzichten. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 9 Stimmen, hier ebenfalls dem Ständerat zu folgen und auf diese rückwirkende Inkraftsetzung zu verzichten. Wir haben Ihnen dies bereits letzte Woche empfohlen. Eine rückwirkende Inkraftsetzung würde bedeuten, dass unter Umständen Personen mit befristeten Arbeitsverträgen, die bereits keinen Arbeitsvertrag mehr haben, darunterfallen. Die Minderheit Michaud Gigon beantragt Festhalten an der Version Nationalrat.
Zum Schluss komme ich noch zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. Dazu gab es letzte Woche im Nationalrat bereits einen Minderheitsantrag Wermuth, welcher die frühere Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Januar 2021 forderte. Dieser wurde mit 124 zu 67 Stimmen abgelehnt. Der Ständerat ist einem dem Minderheitsantrag Wermuth entsprechenden Antrag mit 19 zu 16 Stimmen bei 3 Enthaltungen gefolgt. Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen mit 14 zu 11 Stimmen, am Entscheid des Nationalrates festzuhalten und hier in der Beratung des Covid-19-Gesetzes keine Bestimmung für einen früheren Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose aufzunehmen. Eine Minderheit Wermuth beantragt Ihnen die Fassung gemäss Ständerat.
Ich bitte Sie, überall der Mehrheit der Kommission zu folgen und sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen.