Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-10-02
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-10-02
Wortprotokoll
Wir haben noch Artikel 48 Absätze 5 und 6 zu beraten, die nicht ganz unbedeutend sind.
Für Absatz 5 beantragt die Kommission die Ergänzung "die einen interkantonalen Vertrag umsetzen". Mit dieser Ergänzung will sie zum Ausdruck bringen - Kollege Pfisterer hat das gestern thematisiert -, dass interkantonale Organe natürlich nicht beliebig rechtsetzende Bestimmungen erlassen können, sondern nur solche, die der Umsetzung des entsprechenden Vertrages dienen bzw. hiezu erforderlich sind. Anders ausgedrückt: Die durch interkantonale Organe erlassenen Bestimmungen müssen durch den betreffenden interkantonalen Vertrag, der zudem die Voraussetzungen gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b erfüllen muss, abgedeckt sein.
Bei Absatz 6, bei dem wir einen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates anders lautenden Antrag der Kommission vorliegen haben, geht es um die Regelung des Verhältnisses zwischen kantonalem und interkantonalem Recht in einem Konfliktfall. Hiezu muss ich noch einige Ausführungen machen. Die Bundesverfassung kennt zwei Konfliktmuster: Das erste Muster betrifft das Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht. Hierzu haben wir Artikel 49 Absatz 1, wonach Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgeht. Sodann enthält die Bundesverfassung eine Bestimmung zwecks Regelung des Verhältnisses von Völkerrecht und Landesrecht, es handelt sich um Artikel 5 Absatz 4: "Bund und Kantone beachten das Völkerrecht."
Es ist selbstverständlich, dass interkantonale Verträge wie auch andere Verträge einzuhalten sind. Ihre Kommission vertritt aber die Auffassung, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Regel, wonach interkantonales Recht entgegenstehendem kantonalen Recht vorgehe, zu absolut sei. Denn nicht jedes interkantonale Recht kann in jedem Fall kantonalen Verfassungen und Gesetzen vorgehen. Interkantonales Recht entsteht nämlich auch beispielsweise durch Vereinbarungen zwischen Kantonsregierungen oder auch durch Vereinbarungen von Amtsstellen, die Kantonsregierungen unterstehenden, wie etwa Polizeikommandos. Auch Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit bei der Erfüllung lokaler oder regionaler Aufgaben bilden interkantonales Recht. Es scheint offensichtlich, dass solche Vereinbarungen gegenüber Kantonsverfassungen, die immerhin vom Volk angenommen worden sind und überdies vom Bund, konkret von der Bundesversammlung, gewährleistet werden müssen, nicht auch Vorrang geniessen dürfen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Formulierung - wie sie auch für das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht gilt - "die Kantone beachten das interkantonale Recht" angemessener ist. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es schwierig ist, dieses Verhältnis in generell-abstrakter Norm auf Stufe der Verfassung festzuhalten. Die Formulierung "beachten" scheint uns deshalb angemessener zu sein. Das will aber nicht bedeuten - das möchte ich klar unterstreichen -, dass die Konfliktregel im Verhältnis Völkerrecht/Landesrecht einfach mutatis mutandis auf das Verhältnis von interkantonalem Recht und kantonalem Recht angewendet werden kann.