Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2020-12-09
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2020-12-09
Wortprotokoll
Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Eine Person begeht ein Delikt und erhält eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Welche Szenarien sind für den Vollzug der Sanktion denkbar? Wenn der [PAGE 2433] Täter eine ungünstige Prognose hat, spricht das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe aus. Ist die Prognose unsicher, kann das Gericht eine teilbedingte Freiheitsstrafe aussprechen. Nur wenn keine ungünstige Prognose vorliegt, schiebt das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Aber auch bei einer guten Prognose kann das Gericht dem Täter einen Denkzettel verpassen, indem es zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe eine unbedingte Busse verhängt. Bei schweren Straftaten wie z. B. vorsätzlicher Tötung, Mord usw. ist die Anordnung einer bedingten Freiheitsstrafe schon von vornherein ausgeschlossen. Auch der Vollzug von Bussen und von sämtlichen Freiheitsstrafen über zwei Jahre kann nicht ausschliesslich bedingt ausgesprochen werden.
Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass unser Sanktionensystem es den Gerichten erlaubt, im Einzelfall gerechte und der individuellen Schuld angemessene sowie praxistaugliche Strafen zu verhängen. Ich möchte auch erwähnen, dass das Parlament in der Strafrahmenharmonisierung gerade jetzt auch Änderungen vorgeschlagen hat, die einen Automatismus bei der Gewährung des bedingten Vollzugs bei Ersttätern verhindern sollen. Damit ist auch, meine ich, die Motion nicht mehr nötig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.