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Brunner Thomas · Nationalrat · 2020-12-10

Brunner Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Grünliberale Fraktion · 2020-12-10

Wortprotokoll

Die ETH sind eine wichtige Institution für Bildung und Forschung, und dementsprechend wichtig sind auch die Rahmenbedingungen, die wir ihnen geben. Wir haben nun noch drei Differenzen zum Ständerat zu bereinigen.

Das betrifft zum Ersten Artikel 36i Absatz 4. Hier geht es um Aufzeichnungen. Zu Recht sind Aufzeichnungen im öffentlichen Raum in unserer Gesellschaft Grenzen gesetzt. Aber man kann es mit dem Misstrauen auch übertreiben. Solche Aufzeichnungen für Schulungszwecke und zur Prävention zu nutzen, kann Sinn machen - selbstverständlich aber nur mit einer entsprechenden, professionellen Anonymisierung. Hier beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit also, mit dem Ständerat und auch mit dem Bundesrat zu stimmen und nicht zu verbieten, was Sinn macht.

Zweitens zu Artikel 37 Absatz 2bis: Hier geht es um das Beschwerderecht der Institute, der Forschungsanstalten gegen Entscheide des ETH-Rates. Hier ist die Kommission klar der Meinung, dass es dieses Recht nicht braucht: Nicht bei jeder juristischen Meinungsdifferenz zwischen Exekutive und Judikative muss man gleich legiferieren. Mehr ist zwar immer mehr, aber deswegen noch lange nicht besser. Festhalten, also Streichen, ist seitens der Kommission unbestritten.

In Artikel 37a Absätze 1 und 5 geht es drittens um die Wahl der Beschwerdekommission und um den Erlass der Geschäftsordnung. Hier sind wir der Meinung, dass man dem Ständerat entgegenkommen kann, denn in der Praxis wird sich nicht sehr viel ändern. Formal ist es aber richtiger, wenn der Bundesrat diese Wahl und diesen Erlass vornimmt. Dies begünstigt Seilschaften weniger bzw. hinterlässt auch nicht den Beigeschmack, dass hier Seilschaften am Werk sein könnten.

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